Sitzung vom 9. Juni 2016

Vertrag zwischen dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Funktion als Schulträger des Gemeinschaftsunterrichtswesens

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Funktion als Schulträger des Gemeinschaftsunterrichtswesens.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 31. März 2014 wurde das Dekret über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet.

Artikel 3.5 des vorerwähnten Dekrets regelt nicht nur die Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und den Schulen, sondern verweist auch auf eine Vereinbarung, die zwischen dem Zentrum und dem Schulträger vorliegen muss. Wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, so bedarf es eines schriftlichen Vertrags zwischen den beiden Parteien, der für sechs Jahre gültig ist. Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. In Ermangelung einer Kündigung wird der Vertrag von Amts wegen um weitere sechs Jahre verlängert.

Der zu unterzeichnende Vertragsentwurf, der der Anlage zu entnehmen ist, trägt dem Artikel 3.5 des oben erwähnten Dekrets Rechnung und findet Anwendung auf das Gemeinschaftsunterrichtswesen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen