Sitzung vom 9. Juni 2016

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 26. April 1994 zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung auf dem freien Arbeitsmarkt

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 26. April 1994 zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung auf dem freien Arbeitsmarkt.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit der Abänderung des Erlasses „CCT26“ (Convention Collective de Travail 26) in den Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. April 1994 zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung auf dem freien Arbeitsmarkt sind mehr als 20 Jahre vergangen. Die in dieser Zeit gesammelten Erfahrungswerte im Rahmen der konkreten Umsetzung dieses Erlasses zeigen, dass einige Formulierungen undeutlich sind bzw. nicht in dieser Form umgesetzt werden.

Insbesondere folgende Punkte sind dem Bedarf anzupassen:

die Definition „der Arbeitgeber muss dem Privatsektor angehören oder eine Gemeinde sein“ hat sich als missverständlich erwiesen, da Gemeindeverbände sowie der öffentliche Sektor nicht explizit genannt werden.

die Tatsache, dass manche Betriebe ihre Kosten sehr spät, bzw. gar nicht einreichen und damit die Budgetplanung erschweren.

Folgende inhaltliche Änderungen werden vorgenommen:

Artikel 1 des Erlasses vom 26. April 1994.

1°  Die aktuelle Bezeichnung der Dienststelle wird nun in der Definition des „Arbeitnehmers“ angegeben.

2° Wird gestrichen, um die Maßnahme allen privaten und öffentlichen Arbeitgebern zu öffnen.

4° Die Bezeichnung „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge“ wird abgeändert in „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung.“

Artikel 6.

„Der Antrag auf Beteiligung ist zwei Wochen vor Inkrafttreten des Arbeitsvertrages bei der Dienststelle einzureichen“ ist wie folgt abzuändern: „Der Antrag auf Beteiligung ist spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Beschäftigung im Betrieb bei der Dienststelle einzureichen“, da es sich bei den Anfragen auf Beschäftigung im Betrieb auch um Personen handeln kann, die schon über einen Arbeitsvertrag verfügen und durch eine degressive Erkrankung oder aber durch die Folgen eines Arbeitsunfalls große funktionale Einschränkungen aufweisen und deshalb angepasste Arbeitsbedingungen benötigen.

Der zweite Absatz wird in Analogie zur Änderung des Erlasses zur Ausbildung im Betrieb wie folgt umformuliert:

„Die Beweisunterlagen für die vom Arbeitgeber getragenen Kosten sind spätestens sechs Wochen nach Quartalsende beziehungsweise bis Ende Januar für das vierte Quartal des vorhergehenden Jahres, in dem die Arbeit geleistet worden ist, bei der Dienststelle einzureichen. Die Beteiligung wird am Ende des Monates gezahlt, in dem die Beweisunterlagen eingereicht wurden. Wurden die Beweisunterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht, ist die Zuschusszusage hinfällig.“

Zudem ist die Gelegenheit genutzt worden, um Tippfehler zu korrigieren und die beiden Gesetzestexte an die Schreibweise der neuen deutschen Rechtschreibung anzupassen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Verwaltungsrates der Dienststelle für Personen mit Behinderung vom 25. März 2016 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 11. Mai 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. Mai 2016 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 30. Mai 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung, Artikel 4 §1 Nummer 4