Sitzung vom 26. Mai 2016

Dekretentwurf über die Industrielehre

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über die Industrielehre.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird beauftragt, dem Parlament den Dekretentwurf zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Auf Grundlage des Artikels 4 Nummer 17 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, ist die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Industrielehre zuständig.

In der ersten Phase bemüht sich die Deutschsprachige Gemeinschaft die Industrielehre in der bisherigen Form anzubieten. Und dies für die Sektoren, in denen bereits Industrielehrverträge auf dem Territorium der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgeschlossen wurden. Dies erfordert Anpassungen des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden.

Die Regierung hat den Vorentwurf in zweiter Lesung in ihrer Sitzung vom 24. März 2016 verabschiedet.

Das vorläufige einsprachige Gutachten 59.245/4 des Staatsrates vom 11. Mai 2016 liegt vor.

Aufgrund des Staatsratsgutachtens erfolgten folgende Anpassungen im beiliegenden Dekretentwurf:

  • der Kommentar zu Artikel 5 des Entwurfs wurde mit dem Artikel in Einklang gebracht

  • im Artikel 7, Nummer 5bis des Gesetzes wurde das Wort „Lehre“ durch das Wort „Erlernen“ ersetzt (Artikel 11 des Entwurfs)

  • im Artikel 13 des Entwurfs wurde die Wortfolge „Rechten des Lehrlings“ nicht durch die Wortfolge „Rechten und Pflichten des Industrielehrlings“ ersetzt, sondern durch die Wortfolge „Rechten des Industrielehrlings“

  • im Artikel 67 des Entwurfs wird der Verweis zum Dekret vom 25. April 2016 über Maßnahmen im Beschäftigungsbereich eingefügt

    Aus folgenden Gründen wurden die Bemerkungen des Staatsrats zu den Artikeln 24, 29, 30, 50, 53, 54, 57 und 66 nicht berücksichtigt:

    Diese vom Staatsrat angesprochenen Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden sind keine inhaltlichen Änderungen des Gesetzes. Es handelt sich um terminologische Änderungen, die den Text sprachlich säubern und nicht um Verletzungen der Kompetenzverteilungen.

    Zusäztlich standen die Ermächtigungen an die paritätischen Ausschüsse für die Lehrlingsausbildung und an den König zu folgenden Punkten bereits im Gesetz vom 19. Juli 1983:

    • die Anerkennungs- und Entzugsbedingungen sowie –odalitäten bzgl. des Lehrmeisters und des Ausbildungsverantwortlichen (Artikel 50, Nummer 5 des Entwurfes)

    • die Festlegung der Industrielehrlingsordnung (Artikel 54, Nummer 9 des Entwurfes)

    • die Festlegung von Musterausbildungsprogramme pro Beruf (Artikel 57, Absatz 1 des Entwurfes)

      Zeitgleich wird ein neuer Artikel 71 eingefügt, um den durch das Dekret vom 25. April 2016 über Maßnahmen im Beschäftigungsbereich abgeänderten Artikel 347bis Absatz 1 Buchstabe a) des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 zu aktualisiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Artikel 62 sieht eine Kostenübernahme durch das IAWM der Versammlungen der Industrielehrvertragskommissionen vor.

4. Gutachten:

Das vorläufige einsprachige Gutachten 59.245/4 des Staatsrates vom 11. Mai 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 4 Nummer 17 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014