Sitzung vom 26. Mai 2016

Dekretvorentwurf zur Förderung des Tourismus

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf zur Förderung des Tourismus.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 60-Tage-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Anlässlich der sechsten Staatsreform wurde die Zuständigkeit „Tourismus“ bei den Regionen angesiedelt. Verhandlungen mit der wallonischen Region mündeten in die Dekrete vom 27. und 31. März 2014 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Tourismus durch die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Befugnisübertragung ist integral, d.h. sie schließt die Niederlassungsbedingungen und den Zugang zum Beruf ein. Damit verfügt die DG nun im Bereich Tourismus über ein kohärentes Befugnispaket, welchem der vorliegende Dekretvorentwurf Rechnung trägt.

Die Regierung nimmt dies zum Anlass, ein Dekret auf den Weg zu bringen, das alle Zuständigkeiten im Tourismus übersichtlich regelt. Der Dekretvorentwurf legt somit die Bedingungen fest für:

Organisation und Akteure des Tourismus

die Bezuschussung touristischer Organisationen;

die Bezuschussung von Initiativen zur Förderung des Tourismus.

Betriebsbedingungen und Einstufung touristischer Unterkunftsbetriebe;

Bei Verstößen von Betreibern einer touristischer Unterkunft gegen die Bestimmungen des Dekretes sieht der Vorentwurf Verwaltungsstrafen vor. 

Der Staatsrat hat zum ersten Dekretentwurf mit Datum vom 24. Februar 2016 ein negatives Gutachten ausgestellt. Wesentliche Kritikpunkte:

Die verpflichtete Anerkennung für touristischen Unterkünften widerspreche der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie bzw. sei nicht hinreichend begründet.

Es sei notwendig, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Tourismusagentur Ostbelgien über ein eigenes Dekret gesetzlich zu regeln.

Der vorliegende Dekretentwurf berücksichtigt die Anmerkungen des Staatsrates zur Anerkennung in vollem Umfang. Wichtigste Änderung ist daher, dass der aktuelle Entwurf keine Anerkennung mehr vorsieht. Für den Betrieb einer touristischen Unterkunft müssen allgemeine Betriebsbedingungen erfüllt sein. Ebenso werden pro Unterkunftskategorie einige wenige Mindestkriterien vorgegeben. Die DG folgt damit dem Beispiel Flanderns.

Betriebsbedingungen und Mindestkriterien pro Kategorie werden nicht systematisch kontrolliert, sondern in Stichproben. Unabhängig von der Bezeichnung der Unterkunft in Titel und Werbung legt die Regierung auf Grundlage der Definitionen des Dekretes die Kategorie fest, deren Mindestkriterien zu erfüllen sind.

Zudem führt die Regierung die Möglichkeit ein, gegen einen Unterkunftsbetrieb in der DG Beschwerde einzulegen. Dies gibt ihr die Möglichkeit, gezielt dort zu kontrollieren, zu beraten und falls nötig einzugreifen, wo Gäste unzufrieden und Mindeststandards nicht gegeben sind.

Die Einstufung, die bislang automatisch mit der Anerkennung erfolgte, bleibt als freiwilliges Angebot bestehen.

In Anbetracht der wachsenden Wettbewerbsverzerrung durch private Anbieter auf digitalen Tauschplattformen wurden „Vermittler“ als Akteure im Dekretentwurf neu mit berücksichtigt. Auf Anfrage der Regierung müssen sie die Angaben zu ihren Kunden auf dem Gebiet der neun deutschsprachigen Gemeinden offen legen. Denn eine Privatperson, die regelmäßig eine private Wohnung an Touristen vermietet, unterliegt den Bestimmungen des Dekretentwurfes.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Gemeinden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten mit der Übertragung der Basisbezuschussung für die Verkehrsvereine die finanziellen Mittel, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre an die Vereine in der jeweiligen Gemeinde gezahlt wurden.

Die Haushaltsmittel für die innovativen Initiativen zur Förderung des Tourismus werden nicht erhöht – es ändern sich lediglich die Kriterien zur Bezuschussung.

Erhöht werden die Personal- und Funktionszuschüsse an die touristischen Informationsstellen. In der DG wurden 2015 drei Info-Stellen bezuschusst, die der Kategorie 3 entsprechen sowie weitere drei Info-Stellen der Kategorie 2.

In 2014 wurden an die Infostellen Zuschüsse gezahlt in Höhe von insgesamt 74.318 Euro. Auf Grundlage des Dekretvorentwurfes und der darin festgelegten Pauschalen für die Kategorien 3 und 2 erhalten die Infostellen ab 1. Januar 2017 Zuschüsse in Höhe von 85.500 Euro.

Die letzte Erhöhung der Zuschüsse an Verkehrsvereine und Träger von Infostellen erfolgte zum 1. Januar 2008.

4. Gutachten:

Änderungen im vorliegenden Dekretentwurf haben keine finanziellen Auswirkungen, so dass keine neuen Gutachten des Finanzinspektors und des Haushaltsministers notwendig sind.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 VI Absatz 1 Nummern 6 und 9

Dekret vom 31. März 2014 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Tourismus durch die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret vom 23. November 1992 über Ferienwohnungen, Gästezimmer und Bed and Breakfast;

Dekret vom 9. Mai 1994 über Hotels und Hotelbetriebe;

Dekret vom 9. Mari 1994 über Camping und Campingplätze;

Dekret vom 17. Februar 2003 über die Anerkennung und Förderung der Verschönerungsvereine, Verkehrsvereine und deren Dachverbände sowie der Informationsbüros und Infopunkte.