Sitzung vom 26. Mai 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2007 zur Ausführung des Dekretes vom 20. November 2006 über das Statut der Sportschützen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2007 zur Ausführung des Dekretes vom 20. November 2006 über das Statut der Sportschützen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bereits zu Beginn des Jahres 2014 wurde vom Regionalen Flachbahnschützenverband Ostbelgien auf Anfrage des Pistolen- und Revolverclubs Eupen eine Ergänzung des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2007 beantragt.

Die Vereinsverantwortlichen monierten, dass die Liste der Waffenkategorien nicht mit den Gegebenheiten und den benutzten Waffen in ihrem Verein übereinstimmt.

Im Vergleich zu den beiden anderen Gemeinschaften ist die Liste der anerkannten Waffenkategorien für das Sportschiessen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Absprache mit den beiden Sportschützenverbänden absichtlich sehr reduziert gehalten worden. Innerhalb seines Vereins organisiert der PRC jedoch ein Sportschiessen in vielen verschiedenen Sportdisziplinen und mit diversen anderen Waffen.

Nach mehreren Arbeitssitzungen mit den Verantwortlichen der beiden Sportschützenverbände (RSFO und OSV) wurde beschlossen, folgende Waffenkategorien in den Erlass zu integrieren:

Pistolen des Kalibers 6.35mm (.25 ACP) sowie 7,62 mm bis 9,65 mm (.32-.38);

Pistolen des Kalibers 9 mm (.357/.40/.41/.44/.45/.10 auto);

Revolver des Kalibers .22;

Revolver des Kalibers 6,35 mm (.25 ACP) sowie des Kalibers 7,62 mm bis 9,65 mm (.32-.38);

Revolver des Kalibers 9 mm (.357/.40/.44/.45/.10 auto).“

Von Seiten der Juristin des Waffendienstes der Provinz Lüttich wurde im Verlauf der Arbeiten eindringlich darauf hingewiesen, dass die Waffen der beantragten Waffenkategorien nur unter Modell 4 erstanden werden können und nicht wie die anderen Waffen auf der Liste mit dem Modell 9.

Im ministeriellen Erlass vom 15. März 2007 ist die Liste der unter Modell 4 oder unter Modell 9 zu erstehenden Waffen aufgeführt.

Die Sportschützenverbände haben sich bereit erklärt, die Herstellung, Ausstellung und Verteilung der Sportschützenlizenzen selbstständig zu regeln. Das Ministerium erhält mindestens jährlich eine aktualisierte Liste aller ausgestellten Sportschützenlizenzen.

Das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft liegt der Regierung seit dem 24. Februar 2016 vor. Der Sportrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt in seinem Gutachten keine konstruktiven Empfehlungen und verweist auf das Staatsratsgutachten.

Das Staatsratsgutachten vom 2. Mai 2016 geht nur auf zwei Punkte im Erlassentwurf ein:

Der Staatsrat regt an für die unter Artikel 2, 1° aufgeführte Waffenkategorie die Bezeichnung aus dem ministeriellen Beschluss der Föderalregierung vom 15. März 2007 wieder aufzunehmen. Dies ist unproblematisch, da es sich bei der aufgeführten Waffenkategorie nur um eine Abkürzung der Bezeichnung gehandelt hat und die Waffenkategorie die gleiche bleibt.

Die zweite Bemerkung zielte auf die Inkraftsetzung ab. Angeregt war eine rückwirkende In-Kraftsetzung zum 1. Januar 2016. Da noch keine Sportschützenlizenzen für das Jahr 2016 ausgestellt worden sind, ist von einer rückwirkenden In-Kraftsetzung abzusehen. Der vorliegende Erlass soll also am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Anschaffung von zwei Kartendruckern 3.552,56 EUR über Haushaltsposten 70/13-74.22 und Anpassung der Datenbank 968,00 EUR über Haushaltsposten 40/16-12.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 59.252/3 vom 2. Mai 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 20. November 2006 über das Statut der Sportschützen, Artikel 2 Nr. 10 und Artikel 12