Sitzung vom 26. Mai 2016

Verfahrensanweisung zum jährlichen Informationssicherheitsplan

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Verfahrensanweisung zum jährlichen Informations­sicherheitsplan.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung des Beschlusses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 27. Oktober 2011 über die Informationssicherheitspolitik der Regierung und des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist ein jährlicher Informations­sicherheitsplan zum Schutz vor den Risiken der Informationssysteme zu erstellen.

Die Verfahrensanweisung 1.13.5. zum jährlichen Informationssicherheitsplan nebst Anlage für das Tätigkeitsjahr 2016 kommt dabei den Auflagen des Datenschutzes, insbesondere des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, und der Datensicherheit, insbesondere den Auflagen nationaler Datenbanken und des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 bezüglich der Klassifizierung und der Berechtigungen, Bescheinigungen und Gutachten in Sicherheitsfragen, nach.

Der Informationssicherheitsplan 2016 orientiert sich in seiner thematischen Gliederung an den internationalen Normen ISO 17799:2005/27002:2007.

Der Informationssicherheitsplan 2016 fußt auf den Grundsatzentscheidungen des ersten Informationssicherheitsplans aus dem Jahr 2012 und den sicherheitstechnischen Aktualisierungen 2013-2016 des Fachbereichs Informatik einschließlich der 2014 erfolgten Empfehlungen der Polizeibehörden zur Gebäudesicherheit.

Für 2016 ist hervorzuheben, dass ab September 2016 mehrere Sensibilisierungs­schulungen für die Mitarbeiter der Regierung und des Ministeriums zu Fragen der Informationssicherheitspolitik angeboten werden.

Diese Schulungen erfolgen hausintern und kostenfrei durch den Informationssicherheits­beauftragten (ISB) des Ministeriums, Herrn Wilfried Heyen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Verfahrensanweisung zum jährlichen Informationssicherheitsplan ergeben sich unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Der Entwurf der Verfahrensanweisung, der vom Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) vorbereitet und mit den Fachbereichen Informatik sowie Lokale Behörden und Kanzlei konzertiert wurde, erfuhr durch den Direktionsrat des Ministeriums in seiner Sitzung vom 9. Mai 2016 ein positives Gutachten.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Gesetz vom 11. Dezember 1998 bezüglich der Klassifizierung und der Berechtigungen, Bescheinigungen und Gutachten in Sicherheitsfragen