Sitzung vom 4. Mai 2016

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2016

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2016.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird beauftragt, die Abänderungsvorschläge dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen :

1. Besondere Bestimmungen für Unterdirektoren und Werkstattleiter (Art. 14.1-14.7, 99.1-99.7 und 106.1-106.4)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Das derzeit gültige Verfahren hinsichtlich der Auswahl von Kandidaten für das Amt des Unterdirektors und auch des Werkstattleiters in der Unter- und Oberstufe des Sekundarschulwesens bedarf aus mehreren Gründen einer dringenden Modernisierung:

  1. Momentan sieht das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens keine zeitweilige Bezeichnung, sondern lediglich eine definitive Ernennung in einem Auswahlamt vor. Ein Personalmitglied, das ein Auswahlamt bekleiden möchte, muss folglich seine Ursprungsernennung kündigen. Es besteht nicht die Möglichkeit, ein Auswahlamt im Rahmen eines Urlaubs zwecks Ausübung eines anderen Amtes zu bekleiden.
  2. Die Zugangsvoraussetzungen für Auswahlämter sind recht einschränkend. Das Amt des Provisors ist beispielsweise nur Personalmitgliedern zugänglich, die im Gemeinschaftsunterrichtswesen das Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse, des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre, des Lehrers für Fachkurse oder des Lehrers für Psychologie, Pädagogik und Methodologie bekleiden. Im Gegensatz zum Amt des Schulleiters, das vor einigen Jahren reformiert wurde, können also weder externe Personen, noch Personen, die beispielsweise als Lehrer für technische Kurse oder Lehrer für Berufspraxis eingestellt sind, noch Lehrer, die in einem anderen Unterrichtsnetz beschäftigt sind, dieses Amt bekleiden.

  3. Das Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens sieht vor, dass die Auswahlkommission zur Einstufung der Bewerber lediglich das Dienstalter, das Amtsalter, die Beurteilungs- und Inspektionsberichte sowie die Befähigungsnachweise berücksichtigt. Die Motivation, die Sozialkompetenzen oder auch die Berufserfahrung des Kandidaten finden hingegen keine Berücksichtigung.

Es wird daher vorgeschlagen das für Unterdirektoren/Provisoren und Werkstattleiter gültige Auswahlverfahren abzuändern beziehungsweise dahingehend zu flexibilisieren, dass die Anwerbung künftig ähnlich wie die Anwerbung von Fachbereichsleitern einer Fördersekundarschule erfolgt.

Für das Amt des Unterdirektors beziehungsweise Provisors sieht der Vorschlag vor, dass der Kandidat in punkto Diplom mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügen muss. Zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen. Der Schulträger entscheidet, welcher Bewerber das Amt bekleiden soll. Er stützt sich dabei auf den Strategie- und Aktionsplan des Bewerbers, ein oder mehrere Bewerbungsgespräche sowie auf die Berufserfahrung und die pädagogische Qualifikation. Die Bezeichnung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine Ernennung ist ab dem Alter von 50 Jahren möglich, wenn das Personalmitglied ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und der letzte Beurteilungsbericht mindestens mit dem Vermerk ausreichend schlieβt.

Für das Amt des Werkstattleiters der Unter- oder Oberstufe des Sekundarschulwesens sieht der Vorschlag vor, dass der Kandidat zum einen das Amt eines Lehrers für technische Kurse, eines Lehrers für Berufspraxis oder eines Lehrers für technische Kurse und Berufspraxis bekleiden muss und zum anderen sich für dieses Amt zumindest im Vorrang befinden muss (d.h. die Bezeichnungsbedingungen erfüllen, mindestens 720 Diensttage aufweisen, im letzten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk ausreichend aufweisen und in den letzten 5 Schuljahren beim Schulträger im aktiven Dienst gewesen sein muss). Im Vergleich zum Amt des Unterdirektors/Provisors sind die Zulassungsbedingungen im Falle des Werkstattleiters restriktiver formuliert, da für dieses Amt die Unterrichtserfahrung in einem der betreffenden Ämter unerlässlich ist. Der Schulträger entscheidet, welcher Bewerber das Amt bekleiden soll. Er stützt sich dabei auf das Motivationsschreiben des Bewerbers, ein oder mehrere Bewerbungsgespräche, die Berufserfahrung sowie die pädagogische Qualifikation. Die Bezeichnung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine Ernennung ist ab dem Alter von 50 Jahren möglich, wenn das Personalmitglied ein Amtsalter von mindestens 5 Jahren aufweist und der letzte Beurteilungsbericht mindestens mit dem Vermerk ausreichend schließt.

2. Diplomanforderungen Regelsekundarschulleiter (Art. 14.8, 99.8, 106.5 und 107.1)

Inkrafttreten: 1. Januar 2017

Die an Regelsekundarschulleiter gestellten Diplomanforderungen sehen vor, dass der Kandidat mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des zweiten Grades verfügen muss. Nur in Ermangelung eines Bewerbers mit diesem Diplom darf ein Kandidat berücksichtigt werden, der über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügt. Inhaber eines Bachelor-Diploms können demzufolge nur als Schulleiter einer Regelsekundarschule eingestellt werden, wenn kein geeigneter Kandidat mit einem Masterdiplom gefunden werden konnte. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass gerade für das Amt des Schulleiters weniger das Diplom als vielmehr der gesamte Erfahrungsschatz des Kandidaten verbunden mit seinen Führungs- und Sozialkompetenzen ausschlaggebend ist für die Tatsache, ob sich ein Personalmitglied für das Amt des Schulleiters eignet oder nicht.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die derzeitige Regelung dahingehend zu ändern, dass das Amt des Schulleiters künftig von einer Person bekleidet werden darf, die – in punkto Diplom – mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades verfügt. Dadurch ist das Amt des Schulleiters nicht mehr nur Lehrern der Oberstufe, sondern künftig auch Lehrern der Unterstufe des Sekundarschulwesens zugänglich.

3. Rückführung von 1% (Art. 15.2, 21.1, 100.2, 108.2, 117.1, 118.3, 118.4, 118.5, 124.1, 124.2 und 129.1)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Durch das Krisendekret vom 16. Juli 2012 wurden alle Baremen und Prämien im Unterrichtswesen zum 1. Januar 2013 um 1% und zum 1. Januar 2014 um ein weiteres Prozent gekürzt.

Gleichzeitig wurde vorgesehen, dass diese Kürzung zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 in zwei Etappen (wiederum jeweils um 1%) vollständig zurückgenommen wird.

Hintergrund dieser Maßnahme waren die deutlich negativen Auswirkungen, die die 2. weltweite Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrise auf den Einnahmenhaushalt der DG mit sich gezogen hat.

Im Sektorenabkommen 2016-2017 wurde allerdings vereinbart, die für Januar 2018 vorgesehene Rücknahme der Baremenkürzung von 1% um ein Jahr, also auf Januar 2017, vorzuziehen. Diese Maßnahme, von der alle Personalmitglieder im Unterrichtswesen betroffen sind, wird durch vorliegendes Kapitel umgesetzt.

4. Lehrbefähigung für Quereinsteiger im Teilzeit-Kunstunterricht (Art. 20.1, 121, 121.1 und 122.1)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Personalmitglieder, die nicht Inhaber des erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweises für ein bestimmtes Amt sind, müssen eine Lehrbefähigung erwerben, um sich dienstrechtlich in Ordnung zu bringen. Im Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen wurde vor diesem Hintergrund für eine Vielzahl von Ämtern die im jeweiligen Fall erforderliche Lehrbefähigung definiert. Für die Ämter im Teilzeit-Kunstunterricht wurde bislang keine Lehrbefähigung definiert. Damit sich auch hier Personalmitglieder, die nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen, dienstrechtlich in Ordnung bringen können, wird vorgeschlagen, die wesentlichen Elemente, die die Ausbildung zur Erlangung einer Lehrbefähigung in diesen Ämtern umfassen sollte, zu definieren. Es handelt sich hierbei ähnlich wie die Agrégation für Sekundarschullehrer um eine Ausbildung von mindestens 30 ECTS-Punkten, die sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil umfasst.  Absolviert werden kann die Ausbildung an belgischen Musikhochschulen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, entsprechende Ausbildungen im Ausland zu absolvieren und eine Anerkennung der Gleichwertigkeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf Grundlage des dekretal festgelegten Rasters zu beantragen.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, dass Personalmitglieder, die ein Amt im Teilzeitkunstunterricht bekleiden und im Besitz eines von einer Einrichtung des Teilzeitkunstunterrichts in der Deutschsprachigen, Französischen oder Flämischen Gemeinschaft ausgestellten pädagogischen Befähigungsdiploms für das ausgeübte Amt sind, keine weitere Lehrbefähigung erwerben müssen, selbst wenn die Gültigkeit dieses Nachweises erloschen ist. Sowohl in der Französischen als auch in der Flämischen Gemeinschaft werden an den Musikakademien Prüfungen zur Erlangung des pädagogischen Befähigungsnachweises organisiert. Besteht der Kandidat diese Prüfung, erhält er einen pädagogischen Befähigungsnachweis, der allerdings nur begrenzt (in der Regel maximal 10 Jahre) gültig ist. In der Vergangenheit wurden auch durch die Musikakademie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft solche begrenzt gültigen Befähigungsnachweise ausgestellt. Um die Anforderungen an das Personal im Teilzeit-Kunstunterricht ähnlich zu der für das übrige Personal des Unterrichtswesens geltenden Regelung zu gestalten, die keine zeitlich begrenzte Gültigkeit des pädagogischen Befähigungsnachweises oder auch der Agrégation vorsieht, wird vorgeschlagen, dass Personen, die im Besitz eines begrenzt gültigen Befähigungsnachweises für das im Teilzeit-Kunstunterricht ausgeübte Amt sind, den dienstrechtlichen Bestimmungen in Sachen Lehrbefähigung genügen, auch wenn die Gültigkeit des Zertifikats abgelaufen ist. Sie brauchen demzufolge keine weitere pädagogische Ausbildung zu durchlaufen bzw. eine entsprechende Prüfung abzulegen.       

5. Elternurlaub und Elternschaftsurlaub (Art. 28.1 und 113.2-113.4)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG ist die maximale Dauer des Elternschaftsurlaubs für die Personalmitglieder des Unterrichtswesens und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren zum 1. August 2012 von drei auf vier Monate erhöht worden (bzw. von sechs auf acht Monate bei einer halbzeitigen LBU Elternschaftsurlaub). Diese Abänderungen sind durch das Dekret vom 11. Dezember 2012 zur Verbesserung der Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub im Unterrichtswesen vorgenommen worden. Eine LBU-Zulage für diese zusätzliche Zeit beziehen allerdings nur jene Personalmitglieder, deren Kind nach dem 8. März 2012 geboren oder adoptiert wurde.

Die Richtlinie betrifft jedoch nicht nur die LBU Elternschaftsurlaub und die LBU-Zulage, die damals im Mittelpunkt der Diskussion standen, sondern auch den unbezahlten Elternurlaub, der im Unterrichtswesen durch das Dekret vom 6. Juni 2005 geregelt ist. Damals wurde versäumt den unbezahlten Elternurlaub gemäß der Richtlinie abzuändern und von drei auf vier Monaten zu erhöhen. Ebenfalls muss dekretal festgelegt werden, dass die Personalmitgleider das Recht haben, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, eine gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen, sowie die Möglichkeit der Anpassung der Arbeitszeit für eine Dauer von sechs Monaten im Anschluss an den Elternurlaub bzw. an die LBU Elternschaftsurlaub.

6. Sprachanforderungen an Personalmitglieder in Auswahlämtern (Art. 110)

Inkrafttreten: 1. Januar 2017

Vor dem Hintergrund, dass es sich als immer schwieriger erweist, qualifiziertes Personal für die Besetzung von Auswahlämtern zu finden, wird vorgeschlagen, die derzeitige Sprachregelung dahingehend zu lockern, dass Personalmitglieder, die ein Auswahlamt bekleiden möchten, nicht mehr zwingend die gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen müssen. Die Regelung, dass Personalmitglieder in Auswahlämtern die gründliche Kenntnis der deutschen Sprache besitzen müssen, bleibt unverändert. Betreut das Personalmitglied eine französisch- oder niederländischsprachige Zielgruppe, obliegt es dem Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass die Zielgruppe in der betreffenden Sprache betreut wird. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die für Beförderungsämter gültigen Sprachanforderungen unverändert bleiben. Ein Schulleiter muss also auch in Zukunft sowohl die gründliche Kenntnis der deutschen als auch der französischen Sprache aufweisen.

7. Sozialabonnement: Rückerstattung von Tagesfahrten (Art. 113.1)

Inkrafttreten: 1. September 2015

Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, werden den im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätigen Personalmitgliedern die Abonnementkosten zu 100% rückerstattet, wenn sie für die Fahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsort (und umgekehrt) beziehungsweise zwischen verschiedenen Niederlassungen und Unterrichtseinrichtungen, in denen das Personalmitglied tätig ist, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen.

Ebenfalls rückerstattet werden Tagesfahrten mit einem öffentlichen Verkehrsunternehmen, wenn sie regelmäβig erfolgen, d.h. wenn das Personalmitglied an allen Wochentagen, an denen es Unterricht in der jeweiligen Schule erteilt, ein öffentliches Verkehrsmittel für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz und/oder umgekehrt benutzt. Der rückerstattete Betrag wird momentan anteilmäβig zu den Kosten, die bei Erwerb eines Jahresabonnements für die gefahrene Strecke entstünden, berechnet. Diese Handhabung erweist sich für die betroffenen Personalmitglieder jedoch als ungünstig, da der rückerstattete Betrag in der Regel nicht die effektiv angefallenen Kosten abdeckt. Um zu verhindern, dass diese Personen ein Jahresabonnement erwerben, da dieses zu 100% rückerstattet wird, wird vorgeschlagen, dass im Rahmen von Tagesfahrten künftig die effektiv entstandenen Kosten rückerstattet werden, wobei pro Schuljahr der Betrag, der bei Erwerb eines Jahresabonnements für dieselbe Strecke rückerstattet würde, nicht überschritten werden darf.

Beispiel:

Ein Personalmitglied fährt an 8 Tagen pro Monat von Lüttich nach Eupen und zurück. Ein Tagesticket kostet 13,80 €. Im Prinzip gibt das Personalmitglied pro Monat also 110,4 € aus. Dieser Betrag darf zu 100% rückerstattet werden, solange der Maximalbetrag von 1.303 € (= Preis eines Jahresabonnements für die Strecke Lüttich – Eupen) nicht erreicht ist. Ist der Maximalbetrag erreicht worden, endet die Rückerstattung.

8. Urlaubsgeld für Jungdiplomierte (Art. 118.1)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Das Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs sieht vor, dass das Urlaubsgeld den Personalmitgliedern im Laufe des Monats Mai oder Juni ausbezahlt wird. Bis dato wird das Urlaubsgeld den Personalmitgliedern des Unterrichtswesens de facto im Laufe des Monats Juni ausbezahlt. Um eine frühere Auszahlung des Urlaubsgelds zu ermöglichen, ist erforderlich, dass alle zur Berechnung des Urlaubsgelds relevanten Angaben bis spätestens Ende April vorliegen, so auch der Antrag auf Urlaubsgeld für Jungdiplomierte. Dieser Antrag kann derzeit bis zum 31. Mai eingereicht werden. Es wird vorgeschlagen, diese Frist auf den 30. April vorzuverlegen, damit das Urlaubsgeld künftig bereits im Laufe des Monats Mai ausgezahlt werden kann.

9. Technische Korrektur der Besoldungsregeln für Kaleido (Art. 118.2)

Inkrafttreten: 1. September 2014

Zur Regelung der Besoldung der Personalmitglieder des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wurde im Dekret über die Aufwertung des Lehrerberufs ein neuer Titel eingefügt. Die Bestimmung, dass Personalmitglieder, denen Dienste anerkannt werden, nicht gemäß den Gehaltstabellen für Personalmitglieder, die zum ersten Mal in den Dienst des Zentrums treten, besoldet werden, wurde jedoch nicht in den neuen Titel aufgenommen. Die Regierung schlägt vor, dieses Versäumnis rückwirkend zum Zeitpunkt der Gründung des Zentrums zu korrigieren (Artikel 119 §6).

Um eine Ungleichbehandlung zwischen den übernommenen Personalmitgliedern und den neuen Personalmitgliedern bei Kaleido zu vermeiden und zur technischen Vereinheitlichung schlägt die Regierung vor, bei der Festlegung der Gehaltstabelle wie bei den Einstiegsgehältern das finanzielle Dienstalter zu berücksichtigen, sodass alle Personalmitglieder mit einem finanziellen Dienstalter von mindestens acht Jahren in den Genuss der für Kaleido höheren XV-Gehaltstabellen kommen (Artikel 119 §7).

10. Erwachsenenbildung (Art. 118.6)

Inkrafttreten: 1. Januar 2016

Die Zwischenauswertung der genehmigten Gesamtkonzepte für den einheitlichen Förderzeitraum 2014-2017 würde parallel zur den geregelten Selbstevaluationen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Artikel 9 des Dekretes vom 17. Dezember 2008) stattfinden. Daher sieht der Rat für Erwachsenbildung (RfE) derzeit keinen zusätzlichen Nutzen in der Durchführung einer Zwischenauswertung. Der RfE bittet folglich in einem Gutachten vom 18. Januar 2016 um eine rückwirkende Aussetzung der Zwischenauswertung für den einheitlichen Förderzeitraum 2014-2017.

Im Sinne der Effizienz und der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, auf die Anfrage des RfE einzugehen und die Zwischenauswertung für den einheitlichen Förderzeitraum 2014-2017 auszusetzen.

11. Kaleido Auftrag: Förderung einer sicheren und gesunden schulischen Umgebung (Art. 124.3)

Inkrafttreten: 1. September 2016

In Artikel 3.4 des Dekrets über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen werden die Aufgaben des Zentrums im Bereich der Unterstützung der Schulen und der Zentren für Aus- und Weiterbildung bei der Entwicklungs- und Gesundheitsförderung aufgelistet. Eine dieser Tätigkeiten beinhaltet die Schaffung und Gewährleistung einer sicheren und gesunden schulischen Umgebung. Da das Zentrum jedoch nicht in der Lage ist bzw. es nicht sein Auftrag ist, eine sichere und gesunde schulische Umgebung zu schaffen und zu gewährleisten, insbesondere unter dem Sicherheitsaspekt, wird mit der vorliegenden Änderung vorgeschlagen, stattdessen die Förderung einer sicheren und gesunden schulischen Umgebung als Aufgabe zu definieren. Dies spiegelt den tatsächlichen Auftrag des Zentrums in der Realität besser wieder, nämlich Anregungen und Empfehlungen zur sicheren und gesunden Gestaltung des Umfelds der Kinder und Jugendlichen auszusprechen und die Schulen und Zentren bei deren Umsetzung zu unterstützen.

12. Ersatz zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub bei Kaleido (Art. 126.1)

Inkrafttreten: 1. Januar 2016

In der Regel nimmt ein Personalmitglied nach dem Mutterschaftsurlaub eine Form des Elternurlaubs in Anspruch, sei es eine Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub oder einen Elternurlaub. Hat das Personalmitglied jedoch noch Urlaubstage zur Verfügung, die es ansonsten nicht in Anspruch nehmen könnte, nimmt es diese Urlaubstage zwischen dem Mutterschaftsurlaub und dem anschließenden Elternurlaub in Anspruch. Während dieser Zeit wird das Personalmitglied jedoch nicht ersetzt. Dies hat zur Folge, dass die Person, die das Personalmitglied während des Mutterschaftsurlaubs ersetzt hat, diesen Ersatz für die Zeit des Jahresurlaubs (oder der Ferien bei Personalmitgliedern im alten System) aufgeben muss, obwohl der Ersatz kurze Zeit später während des Elternurlaubs wiederaufgenommen wird. Um die Situation für das ersetzende Personalmitglied im Sinne der Kontinuität zu verbessern und Kaleido die Möglichkeit zu geben, in solchen Fällen die Dienstleistungen fortlaufend zu gewährleisten, schlägt die Regierung vor, ein Personalmitglied auch während des Jahresurlaubs zu ersetzen, wenn dieser auf einen Mutterschaftsurlaub folgt und im Anschluss eine Form des Elternurlaubs in Anspruch genommen wird. Damit der fortlaufende Ersatz bereits in diesem Jahr gewährleistet werden kann, wird vorgeschlagen, den Artikel zum 1. Januar 2016 in Kraft treten zu lassen.

13. Bezeichnung Zweigstellenleiter (Art. 126.2)

Inkrafttreten: 1. September 2014

Das Amt des Zweigstellenleiters im Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist gemäß dem Dekret mit einem Personalmitglied des Zentrums zu besetzten. Im Dekret ist allerdings nicht geregelt, was geschieht, wenn kein Personalmitglied des Zentrums sich auf die Stelle des Zweigstellenleiters bewirbt beziehungsweise wenn der Verwaltungsrat sich gegen die Bezeichnung des Bewerbers entscheidet. Die vorliegende Änderung ermöglicht dem Verwaltungsrat, die Stelle des Zweigstellenleiters nach demselben Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Koordinators öffentlich auszuschreiben, wenn die Stelle nicht mit einem Personalmitglied des Zentrums besetzt werden kann. Allerdings müssen die Bewerber für die Stelle des Zweigstellenleiters im Gegensatz zu den Bewerbern für die Stelle eines Koordinators keinen Strategie- und Aktionsplan erstellen. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung rückwirkend zur Gründung des Zentrums in Kraft treten zu lassen.

14. Berufsgeheimnis: Verschiebung des Inkrafttretens (Art. 129.2)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Die Regierung schlägt vor, das Inkrafttreten von Artikel 4.11 §1 Absatz 2 vom 1. September 2016 auf den 1. September 2017 zu verschieben. Durch das spätere Inkrafttreten wird die Möglichkeit geschaffen, die mit dem Berufsgeheimnis einhergehenden Präzisierungen vorzunehmen, die Zusammenarbeit abzuklären und alle betroffenen Personalmitglieder aus dem Unterrichtswesen dementsprechend im Vorfeld zu sensibilisieren und zu informieren.

15. Prüfungsausschuss für den Sekundarunterricht (Art. 25.1-25.11, 26.1 und 26.2)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Die Organisation des schulexternen Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht gestaltet sich in den letzten Jahren immer schwieriger. Es ist immer schwieriger, Prüfer für einzelne Unterrichte zu finden. Auch kann der Prüfungsausschuss das Ablegen der Prüfung für den Befähigungsnachweis organisatorisch nicht gewährleisten. Ziel ist es, ähnlich wie in Flandern nur mehr eine bestimmte Anzahl von Studienrichtungen im Prüfungsausschuss zu organisieren, um so einen korrekten Ablauf der Prüfungen unter Aufsicht von kompetenten Prüfern zu gewährleisten. Dies sollen Studienrichtungen sein, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angeboten werden. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen den Kunstunterricht zu streichen. Die Studienrichtungen in der sich die Kandidaten zukünftig einschreiben können, werden per Erlass definiert. Dabei wird sich an den in den letzten Jahren organisierten Studienrichtungen orientiert. Auf jeden Fall sollen die von verschiedenen Einrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorbereiteten Studienrichtungen im Hinblick auf den Erhalt eines Abschlusszeugnisses beibehalten werden.

So ist ein Ziel der Abänderungen, den Pool der verfügbaren Prüfer zu vergrößern. Einen zusätzlichen Pool von Ersatzprüfern einzurichten, ist aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar. Der Prüfungsausschuss soll im Fall der Fälle im Interesse der Kandidaten vor jeder Prüfungssitzung  umgehend auf den Aus- bzw. Wegfall von Prüfern reagieren können. Auch eine Erneuerung der Mandate alle sechs Jahre soll aus organisatorischen Gründen gestrichen werden.

Außerdem schlägt die Regierung vor, veraltete Regelungen zu modernisieren und an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Ziel ist eine möglichst hohe Entbürokratisierung des schulexternen Prüfungsausschusses.

Artikel 25.1

Die Aufteilung des Prüfungsausschusses in zwei Abteilungen – eine für die Oberstufe und eine für die Unterstufe – ist nicht mehr zeitgemäß. Die Praxis zeigt, dass sich nur sehr wenige Kandidaten pro Jahr zu den Prüfungen des Abschlusszeugnisses der Unterstufe des Sekundarschulwesens einschreiben.

Außerdem wird die Möglichkeit gestrichen, Prüfungen für ein Abschlusszeugnis im Kunstunterricht abzulegen. Ein Kunstunterricht mit der Vergabe von Abschlusszeugnissen in der Unterstufe oder Oberstufe existiert in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht. Dies macht die Organisation eines entsprechenden Prüfungsausschusses für diese Unterrichtsform sehr schwierig  (Fehlen entsprechender Prüfer, Fehlen entsprechender Studienprogramme, …).

Artikel 25.2

Die Organisation eines Pools von Ersatzprüfern ist obsolet. Mit der neuen Regelung soll der  Prüfungsausschuss im Fall der Fälle im Interesse der Kandidaten vor jeder Prüfungssitzung umgehend auf den Aus- bzw. Wegfall von Prüfern reagieren können indem der Prüfungsausschuss auf alle Personen zurückgreifen kann, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals des Sekundar- und Hochschulwesens sind beziehungsweise im Besitz einer entsprechenden Lehrbefähigung sind.

Artikel 25.3

Ziel der Abänderungen ist es, den Pool der verfügbaren Prüfer zu vergrößern. Einen zusätzlichen Pool von Ersatzprüfern einzurichten, ist aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar. So soll nun der Vorsitzende aus dem Pool aller Lehrer in den Bereichen Regelsekundarschule, schulische Weiterbildung und für die berufsbildenden Studiengänge die Lehrer der Zentren für Aus- und Weiterbildung auswählen können. Generell soll der Pool auch auf Personen, die nicht im Unterricht beschäftigt sind, ausgeweitet werden.

Absatz 4 des Artikels wird gestrichen. Die Vorbereiter der schulischen Weiterbildung nehmen zu einem großen Teil de facto nicht an den Prüfungen teil. Daher ist dieser Zusatz obsolet. Zusätzlich ist es für jede Lehrperson in der Deutschsprachigen Gemeinschaft möglich, in den Prüfungsausschuss berufen zu werden.

Artikel 25.4

Eine Erneuerung der Mandate alle sechs Jahre wird gestrichen.

Mit der neuen Regelung soll der Prüfungsausschuss im Fall der Fälle im Interesse der Kandidaten vor jeder Prüfungssitzung umgehend auf den Aus- bzw. Wegfall von Prüfern reagieren können indem der Prüfungsausschuss auf alle Personen zurückgreifen kann, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals des Sekundar- und Hochschulwesens sind beziehungsweise im Besitz einer entsprechenden Lehrbefähigung sind.

Artikel 25.5

Die Erfahrung zeigt, dass es sowohl für den Prüfungsausschuss als auch für den einzelnen Kandidaten aus organisatorischen Gründen  sehr schwierig und unzumutbar ist, dass ein Kandidat sich zu mehr als einer Studienrichtung pro Prüfungssitzung einschreibt.

Artikel 25.6

Ein Kunstunterricht mit der Vergabe von Abschlusszeugnissen in der Unterstufe oder Oberstufe existiert in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht. Dies macht die Organisation eines entsprechenden Prüfungsausschusses sehr schwierig (Fehlen entsprechender Prüfer, Fehlen entsprechender Studienprogramme, …).

Seit einigen Jahren existiert die Möglichkeit für Inhaber eines Studienzeugnisses des sechsten beruflichen Sekundarschuljahres beziehungsweise für Inhaber eines Gesellenzeugnisses und eines Abschlusszeugnisses der Unterstufe des Sekundarunterrichts, eine entsprechende Studienrichtung in einem siebten beruflichen Sekundarschuljahr in einer Regelsekundarschule zu besuchen oder vor dem schulexternen Prüfungsausschuss ein Spezialisierungsjahr in allgemeinbildenden Kursen abzulegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Kandidaten bereits den entsprechenden fachlichen Teil eines Abiturjahres bestanden haben. Aus diesem Grund wird die Studienrichtung „Spezialisierungsjahr allgemeinbildende Kurse“ auf Inhaber eines Studienzeugnisses 6. Jahr berufsbildender Unterricht sowie auf Inhaber des Gesellenzeugnisses plus Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts beschränkt.

Diese Möglichkeit wurde bereits im Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Königlichen Erlass vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens verankert. Die Einführung dieser Regelung ist eine logische Konsequenz der Regelungen in den oben erwähnten legalen Texten.

Artikel 25.7

Die Studienprogramme, die vor dem schulexternen Prüfungsausschuss geprüft werden, beziehen sich analog zu den Studienprogrammen der Regelsekundarschulen auf die aktuell gültigen Rahmenpläne in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Artikel 25.8 und 25.9

Ein Kunstunterricht mit der Vergabe von Abschlusszeugnissen in der Unterstufe oder Oberstufe existiert in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht. Dies macht eine Organisation dieser Unterrichtsform sehr schwierig (Fehlen entsprechender Prüfer, Fehlen entsprechender Studienprogramme, …).

Artikel 25.10  S11

Die Teilnehmerzahl des schulexternen Prüfungsausschusses steigt in den letzten Jahren jeweils um etwa 10 Prozent. Zur Prüfungssitzung 2015 haben sich insgesamt 84 Kandidaten eingeschrieben.

Es soll den Prüfern die Möglichkeit gegeben werden, bei einer so großen Anzahl an Kandidaten anstatt einer mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung zu organisieren. Dies erleichtert die Organisation und den Ablauf der jeweiligen Prüfung.

Artikel 25.11

In der jüngeren Vergangenheit wurde der schulexterne Prüfungsausschuss vermehrt mit Täuschungshandlungen konfrontiert. Vor allem der Einsatz digitaler Instrumente wie Smartphones, Tablets, etc. wurde vermehrt festgestellt. Dabei wurde auch festgestellt, dass die im Dekret festgelegte Strafe die entsprechenden Kandidaten nicht abschreckt. Analog zu einer Täuschungshandlung bei der Einschreibung zum schulexternen Prüfungsausschuss soll dem Ausschuss nun die Möglichkeit gegeben werden, den entsprechenden Kandidaten für die aktuelle Sitzung zu sperren und für die nächste Prüfungssitzung auszuschließen. Dieser Artikel soll im entsprechenden Erlass der Regierung präzisiert werden (Definition der Arten von Täuschungshandlungen).

Artikel 26.1

Die Einspruchsmöglichkeiten sollen analog zu den Einspruchsmöglichkeiten in den Regelsekundarschulen geregelt werden. Die derzeitige Einspruchsmöglichkeit vor der Regierung gegen den korrekten Ablauf einzelner Prüfungen ist extrem schwerfällig und bürokratisch.

In Analogie zum Regelsekundarschulwesen soll der Kandidat nach einem internen Einspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vor dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Möglichkeit gegeben werden, einen entsprechenden externen Einspruch vor der Einspruchskammer Schüler einzulegen: Ist der Einspruch begründet, werden der Kandidat sowie auch Vertreter des schulexternen Prüfungsausschusses von der Einspruchskammer angehört, die dann entscheidet, ob der Einspruch angenommen oder abgewiesen wird.

Artikel 26.2

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet immer unter Aufsicht statt.

16. Einspruchskammer Schüler (Art. 28.2, 28.3 und 101.1)

Inkrafttreten: 1. Januar 2017

In der Vergangenheit ist es vermehrt zur Anrufung der Einspruchskammer wegen der Nichtvergabe von Befähigungsnachweisen gekommen. Der Befähigungsnachweis wurde jedoch in den Regeltexten zur Einspruchskammer der Schüler bislang nicht explizit erwähnt. Aus Gründen einer erhöhten Rechtssicherheit für Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulen und die Einspruchskammer selber schlägt die Regierung vor, den Befähigungsnachweis und den Prüfungsausschuss zur Vergabe des Befähigungsnachweises in den entsprechenden Artikel des Dekrets mitaufzunehmen.

Des Weiteren schlägt die Regierung vor, die Einspruchsmöglichkeiten im Prüfungsausschuss des Grundschulabschlusszeugnisses sowie im Prüfungsausschuss Sekundar analog zu den Einspruchsmöglichkeiten in den Regelsekundarschulen zu regeln. Die derzeitige Einspruchsmöglichkeit vor der Regierung im Prüfungsausschuss Sekundar gegen den korrekten Ablauf einzelner Prüfungen ist extrem schwerfällig und bürokratisch. Eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Nichtvergabe eines Grundschulabschlusszeugnisses durch den Prüfungsausschuss ist bislang nicht vorhanden.

In Analogie zum Regelsekundarschulwesen soll der Kandidat oder der Erziehungsberechtigte nach einem internen Einspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vor dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Möglichkeit gegeben werden, einen entsprechenden externen Einspruch vor der Einspruchskammer Schüler einzulegen: Ist der Einspruch begründet werden der Kandidat sowie auch Vertreter des jeweiligen schulexternen Prüfungsausschusses von der Einspruchskammer angehört, die dann entscheidet, ob dem Einspruch stattgegeben oder dieser abgewiesen wird.

Artikel 28.2 fügt den Befähigungsnachweis als Element, gegen das man Einspruch einlegen kann, in den Artikel 38 des Grundlagendekrets ein. Auch werden die beiden Prüfungsausschüsse Grundschulabschlusszeugnis und Sekundar als neue Elemente eingefügt.

Durch Artikel 28.3 werden der Befähigungsnachweis und die Prüfungsausschüsse zur Vergabe des Befähigungsnachweises, des Grundschulabschlusszeugnisses sowie Sekundar als Elemente in die Verfahrensweise der Einsprüche aufgenommen.

Da der Prüfungsausschuss zur Vergabe von Befähigungsnachweisen neben den Fachlehrern der entsprechenden Regelsekundarschule auch externe Experten umfasst, ist die Wiedereinberufung der Prüfungsausschüsse komplexer als die Wiedereinberufung des Klassenrates. Deshalb wird dem Schulleiter hier mehr Zeit gegeben. Dies gilt ebenfalls für die Wiedereinberufung der externen Prüfungsausschüsse.

17. Förderausschuss (Art. 28.4-28.9)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Die Organisation der Förderkonferenz und des Förderausschusses werden an die bereits gängige Praxis angeglichen. Durch eine Einladung der Erziehungsberechtigten werden die Rechte der Erziehungsberechtigten gesichert. Da immer wieder Erziehungsberechtigte zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, ermöglicht die Beschlussfähigkeit der Förderkonferenz im Falle eines Nicht-Erscheinens  die Weiterführung des Prozesses ohne automatische Einberufung des Förderausschusses und stellt somit einen Bürokratieabbau dar.

Die Anpassung der verschiedenen Fristen erlaubt dem Förderausschuss eine bessere Organisation der Sitzungen, Entscheidungsfindungen und Entscheidungsmitteilungen.

Artikel 28.4

Die Erziehungsberechtigten müssen schriftlich fünf Tage vor der Sitzung eingeladen werden.

Artikel 28.5

Sind die Erziehungsberechtigten abwesend, kann die Förderkonferenz trotzdem entscheiden.

Artikel 28.6

Der Vorsitzende der Förderkonferenz hat zehn Arbeitstage Zeit nach der Förderkonferenz, um bei Nicht-Einvernehmen die Akte an den Förderausschuss weiterzuleiten.

Artikel 28.7

Ein Mitglied des Förderausschusses wird aus dem Fachbereich Pädagogik des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt.

Artikel 28.8 und 28.9

Der Präsident des Förderausschuss hat fünfzehn Arbeitstage nach Erhalt der Akte von der Förderkonferenz Zeit, den Förderausschuss einzuberufen.

18. Zentrum für Förderpädagogik (Art. 129.3)

Inkrafttreten: 1. September 2009

Der aufzuhebende Artikel steht im Widerspruch zum Dekret vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- oder Förderschulen.

In dem oben erwähnten Dekret wird die Unterteilung in verschiedene Schultypen von Förderschüler aufgehoben. In jeder Förderschule soll auch jeder Förderschüler egal mit welcher Beeinträchtigung gefördert werden können.

Der aufzuhebende Artikel spricht allerdings davon, dass die jeweiligen Schultypen je nach Förderschulen aufrechterhalten bleiben sollen. Dies widerspricht dem Prinzip des oben erwähnten Dekrets. Eine Textbereinigung ist hier von Nöten.

19. Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2013/55/EG (Art. 113.5-113.8)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Die Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2013/55/EG zur Abänderung der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht hat auch einen Einfluss auf die Bachelor- und Brevetausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege in Belgien. Gemäß der vorerwähnten Europäischen Richtlinie muss eine Ausbildung in Krankenpflege, um europaweit anerkannt zu werden, mindestens 4.600 Stunden Ausbildung umfassen. Von diesen 4.600 Stunden müssen mindestens die Hälfte der Ausbildung in klinisch-praktischer Unterweisung und mindestens ein Drittel in theoretischer Unterweisung erfolgen.

Nach der Aufforderung der föderalen Gesundheitsministerin von Oktober 2015 die Ausbildung in Belgien europafest zu machen und ihre Diplome somit europäisch anerkennbar zu halten, haben sich die drei Gemeinschaften Belgiens darauf verständigt die Bachelorausbildung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege auf vier Jahre zu erhöhen. Für die Brevetausbildung bzw. in Flandern die Graduatausbildung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gibt es gemeinschaftsübergreifende Bestrebungen diese auf mindestens dreieinhalb Jahre zu erhöhen. Die Gespräche zwischen den Gemeinschaften mit der föderalen Gesundheitsministerin sind zurzeit noch im Gange, so dass wir im Bereich der Brevetausbildung vorerst auf drei Jahre bleiben (müssen). Diese Erhöhung soll zum einen den quantitativen Vorgaben der EU Rechnung tragen, zum anderen aber auch zum Erreichen der durch die EU vorgegeben Mindestkompetenzen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dienen.

Diese europäischen Vorgaben müssen für den Bachelor bereits für das Studienjahr 2016-2017 umgesetzt werden. Die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der Verlängerung der Erstausbildung in allgemeiner Gesundheits- und Krankenpflege. Ein entsprechendes Konzept zur Umsetzung der Vorgaben liegt der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft seit Ende März 2016 vor. Deren Umsetzung verlangt eine Anpassung der Mindestkompetenzen sowie eine Anpassung der Mindeststudienzeit im oben erwähnten Dekret.

Artikel 113.6

Die Mindestkompetenzen werden den Mindestkompetenz gemäß Artikel 31 Absatz 7 der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen angepasst. Die Erstausbildung richtet sich nach den Vorgaben des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. Dieser Passus ist dem Umstand geschuldet, dass der Berufszugang der Gesundheitsberufe weiter eine Zuständigkeit des Föderalstaates liegt, die Ausbildung jedoch in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fällt.

In §2 des Artikels werden die Ausbildungsaktivitäten im Studienbereich Krankenpflege auf die Oberbegriffe der Ausbildungsaktivitäten beschränkt, um nach Vorbild der Erstausbildung in Finanz- und Verwaltungswissenschaften die Autonomie der Hochschule in der Gestaltung der Module der Erstausbildung zu stärken. Die Autonomie der Hochschulen im Europäischen Hochschulwesen ist wesentlicher Bestandteil der Umsetzung der Bologna-Vorgaben.

Artikel 113.7

Da zur Umsetzung der oben erwähnten Europäischen Richtlinie die Bachelorausbildung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege auf vier Jahre erhöht werden muss, wird die Mindestdauer der Erstausbildung im oben erwähnten Dekret angepasst.

Artikel 113.8 fügt den Übergang vom alten ins neue System ein.

20. Nachteilsausgleich (Art. 42, 45 und 48)

Artikel 42

Die Regierung schlägt vor, dem Schulleiter dekretal die Möglichkeit zu geben, Nachteilsausgleichsmaßnahmen aus eigener Initiative zu ergreifen, ohne einen gesonderten Antrag seitens der Erziehungsberechtigten abwarten zu müssen, wohl aber nach Rücksprache mit ihnen. Er selbst braucht dann keinen Antrag zu stellen und auch keine Gutachten einzuholen, wenn er dies nicht für nötig hält. So erhält der Schulleiter einen größeren Handlungsspielraum, um Schüler mit besonderem Förderbedarf bestmöglich zu unterstützen.

Artikel 45

Die Regierung schlägt vor, den Erziehungsberechtigten ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen, Nachteilsausgleichsmaßnahmen für ihr Kind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer aufheben zu lassen, falls sie dies wünschen. Dies vor dem Hintergrund, dass sie ihr Kind sehr gut kennen und das Für und Wider der Nachteilsausgleichsmaßnahmen manchmal unter anderen Gesichtspunkten abwägen als die Lehrpersonen oder der Schulleiter.

Artikel 48

In der bisherigen Formulierung des Artikels entstand der Eindruck, dass das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nur prüfen müsste, ob alle Angaben im Antrag auf Notenschutz vollständig sind, um den Notenschutz zu genehmigen. Dem ist nicht so. Das Zentrum soll vor allen Dingen auch prüfen, ob die Gutachten, die eingereicht wurden, fundiert sind und vom Zentrum anerkannt werden können. Der Artikel wurde entsprechend angepasst, damit dies klar aus dem Text hervorgeht.

21. Hausunterricht (Art. 26, 50, 51, 52, 55, 66, 69, 75, 92.1 und 102)

Artikel 26 und 102

Die Regierung schlägt vor, Artikel 26 und 102 um den Nachteilsausgleich zu ergänzen.

Somit kann ein Schüler, der im Hausunterricht beschult wird und die Prüfungen vor einem externen Prüfungsausschuss ablegen möchte, nicht nur in den Genuss von Notenschutz sondern auch in den Genuss von Nachteilsausgleichsmaßnahmen kommen.

Artikel 60

Die Regierung präzisiert in Artikel 60, dass der Hausunterricht auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erteilt werden muss. Der Unterricht kann somit nicht im Ausland gegeben werden.

Die Regierung schlägt die Möglichkeit vor, im Falle von außergewöhnlichen Umständen davon abzuweichen. Somit wird den Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder im Hausunterricht beschulen, die Möglichkeit gegeben, auch während des Schuljahres eine längere Reise anzutreten. Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man zum Beispiel einen notwendigen längeren Aufenthalt des Schülers im Ausland aus administrativen oder familiären Gründen wie z. B. die Pflege eines schwer erkrankten Familienangehörigen oder der Erhalt von offiziellen Bescheinigungen, die durch ausländische Behörden erstellt werden müssen. Einzureichende Belege sind beispielsweise ärztliche Atteste oder Schreiben von ausländischen Behörden.

Artikel 61

Die Regierung schlägt vor, die Hausunterrichtskommission um ein Personalmitglied des Fachbereichs für externe Evaluation an der Autonomen Hochschule in der DG zu ergänzen. Bei der Entscheidungsfindung kann dieses Personalmitglied einen wesentlichen Beitrag leisten, da es aufgrund seiner Arbeit über Erkenntnisse zur Qualität von Unterricht, Lernprozessen und Rahmenbedingungen wie Lernumgebung verfügt. Diese Erkenntnisse erlangt es mithilfe von Arbeitsinstrumenten wie dem sogenannten „Orientierungsrahmen Schulqualität“ des Fachbereichs für externe Evaluation, welcher eine standardisierte Bewertung von Unterricht, Lernprozessen und Rahmenbedingungen ermöglicht.

Darüber hinaus nehmen sowohl ein Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse in Bezug auf den Jugendbereich verfügt, als auch ein Personalmitglied des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie verstehen ihre Vertretung in dieser Kommission als Fachberatung. Die ausschließlich beratende Stimme soll einen Interessenkonflikt verhindern, wenn die Hausunterrichtskommission eine Anfrage an den Jugendhilfedienst oder an das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen stellen sollte.

Artikel 74

Die Regierung schlägt vor, den Begriff Schule zu präzisieren und durch „Schule, die von der Deutschsprachigen, Französischen oder Flämischen Gemeinschaft oder von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union organisiert, subventioniert oder anerkannt ist“ zu ersetzen. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich um allgemein anerkannte, subventionierte Schulen handelt und nicht um kleine, lokale Privatschulen, die auf Basis persönlicher Wertvorstellungen einzelner Gruppen gegründet wurden.

Darüber hinaus schlägt die Regierung vor, den Artikel über den Einspruch, den die Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung über die Wiedereinschulung einlegen können, anzupassen. Das bedeutet konkret, dass die Erziehungsberechtigten ihre Einwände bei der Regierung geltend machen können. Die Regierung wird dann den Erziehungsberechtigten ihre begründete Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Datum des Einspruchs schriftlich mitteilen.

Artikel 77

Artikel 77 wird vollständig ersetzt. Zum einen wird der Begriff Schule (siehe Begründung zu Artikel 74) präzisiert. Zum anderen werden das Alter und der Zeitpunkt präzisiert, an dem der Schulpflichtige dieses Alter erreicht haben muss, da die im Dekretentwurf verwendeten Formulierungen widersprüchlich sind und zu Problemen bei der Anwendung führen.

Artikel 77 des Dekretentwurfs sieht vor, dass, wenn der Schulpflichtige bis zum Alter von 14 bzw. 17 Jahren die externen Prüfungen nicht abgelegt hat oder wenn er die Prüfungen zweimal nicht bestanden hat, die Erziehungsberechtigten ihr Kind spätestens in dem Schuljahr, in dem es vor dem 1. Januar 14 bzw. 17 Jahre alt wird, in eine Schule einschreiben müssen.

Das bedeutet konkret Folgendes: Ein im Hausunterricht beschultes Kind wird am 10. November 2017 14 Jahre alt. Es ist nicht verpflichtet in diesem Jahr die Prüfungen abzulegen, da es zum Zeitpunkt der Prüfungen im Juni noch keine 14 Jahre alt ist. Laut Dekretentwurf könnte es die Prüfungen noch bis zum Jahr 2018 ablegen. Jedoch besagt der Artikel ebenfalls, dass es in dem Schuljahr, in eine Schule eingeschrieben werden muss, in dem es vor dem 1. Januar 14 Jahre alt wird. Das wäre in dem Beispiel das Schuljahr 2017-2018, obwohl derselbe Artikel dem Kind die Möglichkeit gibt, die Prüfungen bis 2018 abzulegen.

Daher schlägt die Regierung die Präzisierung des Artikels vor, um diese Widersprüche zu bereinigen. „bis 14 Jahre“ wird durch „bis zu dem Jahr, in dem er 14 Jahre alt wird,“ und „Schuljahr, in dem es vor dem 1. Januar 14 bzw. 17 Jahre alt wird“ wird durch „Schuljahr, das in dem Jahr beginnt, in dem der Schulpflichtige 14 Jahre alt wird“ ersetzt.

Artikel 83

Die Regierung schlägt vor, den Artikel zur Vernichtung der Akte, die die Schulinspektion für jedes im Hausunterricht beschulte Kind anlegt, an die Regeln, die im Zentrum für die gesunde Entwicklung für Kinder und Jugendliche gelten, anzugleichen. Die Regierung schlägt folglich vor, die Akte zwei Jahre nach der Volljährigkeit anstatt am Tag der Volljährigkeit zu vernichten.

3. Finanzielle Auswirkungen

1. Rückführung von 1%

Dadurch dass alle Baremen und Prämien im Unterrichtswesen zum 1. Januar 2017 um 1% erhöht werden, entstehen im Jahr 2017 Mehrkosten in Höhe von rund 893.550,00 €.

2. Sozialabonnement: Rückerstattung von Tagesfahrten

Die vorgeschlagene Änderung führt zu Mehrkosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Diese fallen jedoch nicht sehr hoch aus, da nur sehr wenige Personalmitglieder eine Rückerstattung von Tagesfahrten beantragen. In der Regel wird eine Rückerstattung von Monats- oder Jahresabonnements beantragt. Im Schuljahr 2014-2015 gingen beispielsweise nur zwei Anträge auf Rückerstattung von Tagesfahrten ein.   

Insgesamt ist mit maximalen Mehrkosten von rund 1.000 € pro Jahr zu rechnen.

3. Ersatz zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub bei Kaleido

Die finanziellen Auswirkungen sind derzeit nicht abzusehen, sofern nicht vorhergesehen werden kann, wie viele Personalmitglieder in dieser Situation sind bzw. in wie vielen Fällen der Ersatz tatsächlich fortlaufen wird und für welchen Zeitraum.

4. Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2013/55/EG

Laut Aussagen der Direktion der Autonomen Hochschule (AHS) benötigt die AHS spätestens ab dem Studienjahr 2019-2020 drei Dozenten in Vollzeit um das vierte zusätzliche Jahr in Studienbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften zu stemmen.

Hier die entsprechende Berechnung für ein zeitweiliges Personalmitglied; Masterdiplom; Dienstalter von 10 Jahren (Tabelle bei 9 Jahren):

  • Barema UWI/D zu 100%, Barementabelle gültig zum 1. Januar 2014 (2%-ige Kürzung) = 26.284,14 €

  • Index = 1,6084 (gültig seit 1. Januar 2013)

Jahresgehalt

42.275,41 €

Urlaubsgeld (80%)

2.818,36 €

Jahresendprämie (fixer (Wert 2015) und variabler Teil)

1.209,23 €

Arbeitgeberanteil Gehalt (23,69%)

10.015,04 €

Arbeitgeberanteil JEP (23,69%)

286,46 €

TOTAL der Kosten

56.604,50 €

 

56.604,50 Euro * 3 Vollzeitäquivalente = 169.813,5 Euro

4. Gutachten:

Liegen vor:

das Protokoll der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 27. April 2016

das Gutachten des Finanzinspektors vom 29. April 2016

5. Rechtsgrundlage :

Artikel 130 der Verfassung

Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar‑, Förder-, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate

Königlicher Erlass vom 22. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter, welche die Personalmitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen bekleiden müssen, um in ein Auswahlamt ernannt zu werden

Königlicher Erlass Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss

Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003

Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird

Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen

Dekret vom 17. Mai 2004 über Maßnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung und im Bereich der Infrastruktur 2004

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs

Dekret vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen

Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen

Dekret vom 24. Juni 2012 über die Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen