Sitzung vom 4. Mai 2016

Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2016

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2016.

Der Minister Bildung und wissenschaftliche Forschung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen :

Der Aufbau des vorliegenden Dekretentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt.

1. Statutarische Verankerung des Kompetenzzentrums (Art. 1, 3, 5-14, 17, 18, 21, 23, 24, 25, 27, 85, 88, 90-99, 106, 110, 113 und 118-120)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Das Zentrum für Förderpädagogik (ZFP) hat vielfältige Aufgaben, die sich in drei große Bereiche (Säulen) aufteilen lassen. Neben der Organisation einer Fördergrund- und einer Fördersekundarschule als erste Säule umfasst die zweite Säule die Organisation und Umsetzung der hochschwelligen Förderung von Schülern im Rahmen der Integration. Die dritte Säule ist das so genannte „Kompetenzzentrum" und ergibt sich aus dem dekretalen Beratungsauftrag an das ZFP. Es hat sich seit Gründung des ZFP im Jahr 2009 aus mehreren Zuständigkeitsbereichen entwickelt: Unterricht für kranke Kinder, Time-Out, Projekt zum Thema Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), förderpädagogische Fachberatung der Regelschulen, Koordination der Aufgabenschule sowie interkulturelle Pädagogik und Sprachförderung. Mit Ausnahme des Teilbereichs Unterricht für kranke Kinder lassen sich die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums als Beratungs-, Supervisions- und Fortbildungsauftrag zusammenfassen. Das Kompetenzzentrum fungiert als Anlaufstelle für die Regelschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und spielt eine wichtige Rolle bei der internen und externen Weiterentwicklung der Kompetenzen und des Knowhows in förderpädagogischen Fragen.

Aufgrund der Tatsache, dass die einzelnen Bausteine des Kompetenzzentrums dem ZFP nach und nach hinzugefügt wurden, unterscheiden sie sich in ihrer Art und Organisation. Dies beinhaltet auch die dienstrechtliche Situation der Mitarbeiter: Ein Teil der Personalmitglieder ist dienstrechtlich verankert und übt einen so genannten Urlaub zur Ausübung eines anderen Amts oder einen Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens aus; andere Personalmitglieder wiederum werden über das reguläre Stellenkapital der Förderschule des ZFP beschäftigt; wiederum andere befinden sich in projektbezogenen BVA-Arbeitsverhältnissen. Ein Amt zur Ausübung der Beratertätigkeit im Kompetenzzentrum mit einer entsprechenden dienstrechtlichen Struktur (analog zum Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen oder zum Schul- und Lernbegleiter beispielsweise) besteht nicht.

Das Kompetenzzentrum hat in den letzten Jahren für die Regelschulen und auch für die interne Weiterentwicklung des ZFP enorm an Bedeutung gewonnen. Es hat zwischenzeitlich bereits Erfolge in vielen Teilbereichen seiner Tätigkeit verbuchen können und in Zukunft werden noch viele Herausforderungen (z.B. in den Bereichen Migration, Entwicklung der niederschwelligen Förderung im Kindergarten und in der Primarschule, Fortsetzung der bestehenden Projekte im Bereich LRS, Beratung im Bereich des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes, Förderung von Hochbegabten…) auf das ZFP und das Kompetenzzentrum zukommen. Daher besteht die Notwendigkeit, eine statutarische Absicherung und Verankerung des Kompetenzzentrums vorzunehmen, um

  1. die Leistung des Zentrums anzuerkennen und abzusichern

     

    Das LRS-Projekt ist beispielsweise bis Ende 2017 ausgebucht; das frisch angelaufene Kindergartenprojekt (präventives Vorschulprojekt) ist ebenfalls für ein Schuljahr abgedeckt; die Berater werden mittlerweile so oft von den Regelschulen um Unterstützung gebeten, dass es teilweise Wartelisten gibt; das Time-Out-Projekt hat es geschafft, 80 % der ihm anvertrauten Schüler wieder in ihre Schule zu integrieren; aus dem Sprachförderungsprojekt ist das DAZ-Portal entstanden und die Weiterentwicklung dieser Arbeit befasst sich insbesondere nun mit dem aktuellen Thema Migration. Darüber hinaus werden über das Kompetenzzentrum zahlreiche Weiterbildungen organisiert, es übernimmt die Supervision und Fortbildung der Förderpädagogen in den Regelschulen und arbeitet der Verwaltung und der Regierung in wichtigen Themenbereichen wie dem Nachteilsausgleich/Notenschutz oder der niederschwelligen Förderung zu;

    b. den Personalmitgliedern des Zentrums eine Karriereperspektive zu bieten:

Mit Ausnahme des Leiters des Kompetenzzentrums – des förderpädagogischen Koordinators – besteht keinerlei dienstrechtliche Struktur für das Zentrum und seine Mitarbeiter, d.h. z.T. kein festgelegtes Stellenkapital, keine Ämter oder Titelanforderungen und somit auch keine Möglichkeit einer dienstrechtlichen Weiterentwicklung und/oder Sicherung der Personalmitglieder. Dies trägt dazu bei, dass Personalmitglieder zwar von ihrer Arbeit und deren Sinnhaftigkeit überzeugt sind, jedoch keine Aussicht auf eine dienstrechtliche Absicherung haben, was dazu führt, dass sich wertvolle Mitarbeiter langfristig aus Gründen der Arbeitsplatzsicherheit umorientieren dürften. Das wiederum führt dazu, dass das Zentrum wichtige Mitarbeiter verlieren würde, die es im Rahmen einer starren Dienstrechtslogik wohl kaum 1:1 ersetzen könnte, weil es sich um Personalmitglieder handelt, die sich aus Idealismus und aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften für die Aufgaben im Kompetenzzentrum eignen.

Die Vielfalt der Aufgaben des Zentrums erfordert eine Vielfalt an Qualifikationen und fachlichem Knowhow. Zudem benötigt das Kompetenzzentrum ein Dienstrecht, in dessen Rahmen es geeignete und motivierte Personalmitglieder rekrutieren kann, die zwar Mindestqualifikationen mitbringen, jedoch vor allem durch ihre Persönlichkeit, Erfahrung und Überzeugung für die Aufgaben im Kompetenzzentrum geeignet sind.

Eine klassische dienstrechtliche Struktur nach Amt mit dazugehörigem Titel wäre vermutlich zu stringent und würde dazu führen, dass

  1. die derzeit beschäftigten Personalmitglieder statutarisch nicht alle abgesichert werden können, weil sie die dienstrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, obwohl sie aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer Kompetenz und ihrer besonderen individuellen Eigenschaften wertvoll für das Zentrum und oft die einzig mögliche Besetzung für eine Stelle sind, und

  2. dem Kompetenzzentrum die erforderliche Flexibilität fehlt, um auf Personalmitglieder zu setzen, die aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer besonderen Eignung in dieses Kompetenzzentrum passen und dadurch den Anforderungen gerecht werden können.

Das Kompetenzzentrum funktioniert als Gesamteinheit. Aufgrund zahlreicher Schnittstellen zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen und den Kompetenzen der Mitarbeiter kann das Zentrum seine Aufgaben flexibel erledigen und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Nachfrage angepasst reagieren. Das Kompetenzzentrum ist in seinen Aufgaben verzahnt. Dieser multidisziplinären Zusammenarbeit sollte das Dienstrecht Rechnung tragen.

Infolgedessen wird vorgeschlagen für die Mitarbeiter des Kompetenzzentrums das Auswahlamt des förderpädagogischen Beraters in einer Fördergrund- und Sekundarschule zu schaffen. Als Auswahlamt kann dieses Amt unter Berücksichtigung der Mindestanforderung eines Hochschulabschlusses des ersten Grades anhand eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens besetzt werden, in dessen Rahmen sowohl das Diplom und die Erfahrung als auch die Motivation und die Persönlichkeit geprüft werden und die geeigneten Bewerber klassiert werden. Berater werden unmittelbar auf unbestimmte Dauer bezeichnet. Sie werden gemäß ihrem Diplom bezahlt und leisten durchschnittlich 38 Wochenstunden zu 60 Minuten. Eine Ernennung in eine offene Stelle im Amt des Beraters ist u.a. nach einem Amtsalter von fünf Jahren und unter Vorlage eines ausreichenden Bewertungsberichts möglich. Der förderpädagogische Koordinator, der bisher die Leitung des Kompetenzzentrums übernahm, wird als Amt abgeschafft und durch einen vierten Fachbereichsleiter am ZFP ersetzt. Die Personalmitglieder, die bisher die Aufgaben des Kompetenzzentrums und somit der künftigen Berater übernommen haben, werden in ihrem bisherigen Beschäftigungsumfang und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen statutarischen Situation (zeitweilig / ernannt) in das Amt des Beraters überführt. Der dekretale Grundauftrag des ZFP wird um die Aufgaben des Kompetenzzentrums ergänzt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhält das ZFP ein bestimmtes Kontingent an Beraterstellen.

In Artikel 1 wird das Auswahlamt des förderpädagogischen Koordinators in einer Fördergrund- und -sekundarschule durch das Auswahlamt des förderpädagogischen Beraters in einer Fördergrund- und -sekundarschule in der Kategorie des Erziehungshilfspersonals ersetzt. Alle Mitarbeiter des Kompetenzzentrums werden dienstrechtlich in diesem neuen Amt verankert. Das Amt des förderpädagogischen Koordinators, dessen Auftrag es bisher war, die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums zu koordinieren, wird aufgehoben. Zur Koordination dieser Aufgaben und Führung der Personalmitglieder erhält das Zentrum für Förderpädagogik einen vierten Fachbereichsleiter. Der Berater wird als Auswahlamt geschaffen, weil diese Ämterkategorie von dem klassischen Rekrutierungsverfahren abweicht und dem Zentrum so ermöglicht wird, anhand eines Profils geeignete Personalmitglieder für die besonderen Aufgaben im Kompetenzzentrum anzuwerben.

Artikel 17 und 18 fügen zwei Übergangsbestimmungen in den Königlichen Erlass ein zur Übernahme der Personalmitglieder, die bisher bereits die Aufgaben des förderpädagogischen Beraters wahrgenommen haben. Diese Personalmitglieder werden unter Vorlage einer Bescheinigung des Schulleiters in das Amt des Beraters zeitweilig unbefristet bezeichnet oder definitiv ernannt überführt. Die Bescheinigung des Schulleiters enthält ferner eine Aussage zum Umfang, in dem die Aufgaben bisher erfüllt wurden. Dieser Umfang wird ebenfalls bei der neuen Bezeichnung im Amt des Beraters berücksichtigt. Das Personalmitglied, das bis zum 31. August 2016 im Amt des förderpädagogischen Koordinators ernannt war, wird mit zum 1. September 2016 definitiv im Amt des förderpädagogischen Beraters ernannt. Der Staatsrat moniert diese Übergangsbestimmungen. Sie sind aber deshalb so wichtig, weil die Personalmitglieder die Aufgaben faktisch bereits seit Jahren ausüben und ihre Erfahrung in dem jeweiligen Bereich für den Fortbestand und das Gelingen der Arbeit des Kompetenzzentrums von erheblichem Wert ist. Darüber hinaus dient die Maßnahme vor allem auch der dienstrechtlichen Absicherung der Personalmitglieder im Sinne der Kontinuität, gerade weil die Arbeit im Kompetenzzentrum in allen Teilbereichen besondere Fähigkeiten erfordert und es deshalb schwierig ist, geeignetes Personal zu finden. Im Übrigen ist eine Übernahme von Amts wegen nicht möglich, wenn ein Personalmitglied die an das Amt des förderpädagogischen Beraters geknüpften Diplom- und Sprachenerfordernisse nicht erfüllt. Aus diesen Gründen hält die Regierung es für notwendig und gerechtfertigt, die Personalmitglieder, welche die Aufgaben seit vielen Jahren ausüben und die Zugangsbedingungen erfüllen, in das Amt des förderpädagogischen Beraters zu überführen.

2. Netzübergreifende Diplomabweichung (Art. 2, 16, 87, 101, 104 und 109

Inkrafttreten: 1. September 2012

In allen Dienstrechten ist vorgesehen, dass der Schulträger bei einem nachgewiesenen Mangel an qualifizierten Lehrkräften die Möglichkeit hat, auf Bewerber zurückzugreifen, die nicht Inhaber des für das jeweilige Amt erforderlichen Befähigungsnachweises sind. Wenn das Personalmitglied innerhalb von fünf Schuljahren drei Diplomabweichungen nach den geltenden Bedingungen erhalten und in diesem Zeitraum die Lehrbefähigung erworben hat, wird es statutarisch so behandelt wie ein Titelinhaber und kann nicht mehr automatisch von einem Titelinhaber verdrängt werden.

Bis zum 1. September 2012 wurden die gewährten Diplomabweichungen nur innerhalb des Netzes anerkannt. Seit Verabschiedung des Dekretes vom 16. Juli 2012 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2012 gelten die gewährten Diplomabweichungen, ob im Grund- oder Sekundarschulwesen, in allen Netzen und für alle Schulträger: Wenn ein Personalmitglied für ein bestimmtes Amt das Verfahren der Diplomabweichung in einem Netz abgeschlossen hat, muss es das System der drei Abweichungen nicht erneut durchlaufen, wenn es dasselbe Amt in einem anderen Netz bekleidet.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Missverständnisse zu vermeiden, schlägt die Regierung vor, die Statute dahingehend zu präzisieren, dass diese Regelung der netzübergreifenden Anerkennung von Diplomabweichungen auch für Abweichungen gilt, die vor der grundlegenden Reform des Dienstrechts im Jahr 2007 (GUW) bzw. 2008 (FSU und OSU) erbracht wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich ein Personalmitglied dienstrechtlich in Ordnung bringen, d.h. es wurde wie der Inhaber eines erforderlichen Befähigungsnachweises für ein Amt betrachtet, indem es in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren über Abweichung in dem jeweiligen Amt eingestellt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt musste keine Lehrbefähigung erworben werden. Aufgrund einer Übergangsregelung konnte dieses System unter bestimmten Umständen im Gemeinschaftsunterrichtswesen bis zum Schuljahr 2008-2009 und im freien und offiziellen subventionierten Unterrichtswesen bis zum Schuljahr 2009-2010 einschließlich in Anspruch genommen werden.

Um eine Kohärenz herbeizuführen und keine Personalmitglieder zu benachteiligen treten die vorgenommen Textkorrekturen bzw. -präzisierungen rückwirkend zum 1. September 2012 in Kraft, da das Prinzip der netzübergreifenden Anerkennung von Diplomabweichungen, auf dass sich die vorliegenden Korrekturen beziehen, ebenfalls zu diesem Zeitpunkt umgesetzt wurde.

Des Weiteren schlägt die Regierung vor, die Statute dahingehend zu korrigieren, dass das Prinzip der netzübergreifenden Anerkennung von Diplomabweichungen auch in den Ernennungsbedingungen verankert wird.

3. Urlaubsformen für Personalmitglieder in Auswahl- und Beförderungsämtern (Art. 4, 15, 89, 100, 105, 107, 108, 116, 117, 124 und 127)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Durch das Dekret vom 27. Juni 2011 ist sowohl für Schulleiter als auch für Fachbereichsleiter die Möglichkeit geschaffen worden, eine vollzeitige klassische Laufbahnunterbrechung in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit eine der drei Sonderformen der Laufbahnunterbrechung (Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub, Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege oder Laufbahnunterbrechung zur Pflege eines schwerkranken Haushalts- oder Familienangehörigen) vollzeitig oder halbzeitig in Anspruch zu nehmen, bestand bereits. Nicht zugänglich ist ihnen die teilzeitige klassische Laufbahnunterbrechung.

Dieselbe Regelung wurde zum einen durch das Dekret vom 31. März 2014 für das bei Kaleido-DG beschäftigte Personal in Auswahl- und Beförderungsämtern (Direktor, Koordinator, Zweigstellenleiter) sowie zum anderen durch das Dekret vom 25. Juni 2012 für das Personal der Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung vorgesehen.

Da die derzeitige Formulierung in den Rechtstexten missverständlich sein könnte und darauf hindeuten könnte, dass den hierüber angeführten Personen lediglich die halbzeitige Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub, die halbzeitige Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege und die halbzeitige Laufbahnunterbrechung zur Pflege eines schwerkranken Haushalts- oder Familienangehörigen zugänglich ist, schlägt die Regierung vor, die verschiedenen Personalstatute zu präzisieren.

Des Weiteren schlägt die Regierung vor, dass die hierüber angeführten Personen künftig einen Urlaub zwecks Ausübung desselben oder eines anderen Amtes in Anspruch nehmen können. In der Tat ist es momentan so, dass ein definitiv ernannter Schulleiter oder Fachbereichsleiter seine Ernennung kündigen muss, wenn er ein anderes Amt, wie z.B. das Amt des Schulinspektors oder Schulentwicklungsberaters, ausüben möchte. Künftig hätte er in diesem Fall die Möglichkeit, einen Urlaub zwecks Ausübung desselben oder eines anderen Amtes in Anspruch zu nehmen und bräuchte seine Ernennung nicht zu kündigen. In Anwendung der Gesetzgebung über den Urlaub zwecks Ausübung desselben oder eines anderen Amtes, erfolgt die Bezahlung in diesen Fällen allerdings nicht mehr auf Grundlage des Auswahl- oder Beförderungsamtes, in dem das Personalmitglied ernannt ist, sondern auf Grundlage des Amtes, das das Personalmitglied im Rahmen des Urlaubs bekleidet.

4. Befähigungsnachweise Förderpädagoge (Art. 19)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Im September 2015 wurden in den Regelgrundschulen die ersten Förderpädagogen eingesetzt. Zur Ausübung dieses Amtes müssen die Personalmitglieder entweder ein Diplom als Primarschullehrer mit zwei Jahren Berufserfahrung und einer 10 ECTS bzw. 15 ECTS umfassenden Zusatzausbildung in Förderpädagogik aufweisen oder über einen Master in Förder-, Heil- und Orthopädagogik verfügen.

Es hat sich jedoch herausgestellt, dass Bewerber mit einem Master in Heilpädagogik, den sie in Deutschland erworben haben, zwar eine Gleichstellung ihres Diploms erhalten, diese jedoch einen Master in Erziehungswissenschaften ausweist, weil es den Masterstudiengang Heilpädagogik in Belgien in dieser Form noch nicht gibt. Infolgedessen verfügen Personen mit einem Master in Heilpädagogik nicht über den erforderlichen Titel, um das Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen auszuüben, obwohl dieser Titel als erforderlicher Befähigungsnachweis angeführt wird. Die Regierung schlägt vor, die Möglichkeit einzuführen, dass die Regierung auf der Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, einen Bewerber mit beispielsweise einem deutschen Master in Heilpädagogik zur Ausübung des Amtes des Förderpädagogen im Grundschulwesen zu befähigen.

Ähnlich wie beim Master in Heilpädagogik verhält es sich mit dem Master in Förderpädagogik, der in Belgien aber noch nicht als solcher organisiert wird und deshalb nicht als solcher gleichgestellt werden kann. Den Master in Erziehungswissenschaften als erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen anzuführen wäre nicht zielführend, weil dieser Master vielfältige Schwerpunkte aufweisen kann, die nicht unbedingt mit den Inhalten der Tätigkeit eines Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen übereinstimmen. Infolgedessen wird im Rahmen des Gutachtens der Schulinspektion die inhaltliche Überprüfung gewährleistet. Dieselbe Möglichkeit ist u.a. für das Amt des Schul- und Lernbegleiters vorgesehen.

5. Anerkennung von Universitätsdiensten bei Personalmitgliedern der Autonomen Hochschule (Art. 20)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Die Gesetzgebung über die erforderlichen Befähigungsnachweise sieht vor, dass die im Hochschulwesen tätigen Personalmitglieder neben dem eigentlichen Befähigungsnachweis über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, die in einem Amt der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals zu erbringen ist, aufweisen müssen. So wie der Rechtstext derzeit formuliert ist, kommen für diese nützliche Berufserfahrung einzig und allein Dienste in Frage, die das Personalmitglied in einer belgischen Grund-, Förder-, Sekundar- oder Hochschule erbracht hat. Weder Dienste, die an einer belgischen Universität, noch Dienste, die an einer ausländischen Unterrichtseinrichtung erbracht wurden, können berücksichtigt werden.

Um dieser Ungleichbehandlung Abhilfe zu schaffen und diese Dienste künftig berücksichtigen zu können, schlägt die Regierung vor, die Gesetzgebung dahingehend anzupassen, dass die im Hochschulwesen erforderliche nützliche Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren als Lehrer oder Dozent in einer Unterrichtseinrichtung, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union organisiert, subventioniert oder anerkannt ist, zu erbringen ist.

6. Vollzeitige Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand (Art. 22)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Personalmitglieder, die sich im aktiven Dienst befinden oder aus Krankheitsgründen zur Disposition stehen und die ein Anwerbungs-, Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden, können vor der Versetzung in den Ruhestand aus persönlichen Gründen zur Disposition gestellt werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

1. sie erreichen spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres das Alter von mindestens 58 Jahren;

2. sie haben mindestens 15 Dienstjahre absolviert;

3. sie können in maximal 28 Monaten gerechnet ab dem ersten Tag der Zurdispositionstellung, eine Ruhestandspension zulasten der Staatskasse beanspruchen.

Da nicht eindeutig festgelegt ist, ob eine Disposition wegen Stellenmangels juristisch gesehen jedes Schuljahr neu festgestellt werden muss, wird folgende Präzisierung vorgeschlagen: Personalmitglieder, die vollzeitig zur Disposition wegen Stellenmangels stehen und die Zeit, während der sie ein Wartegehalt bzw. eine Wartgehaltssubvention zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten haben, bereits ausgeschöpft haben, können keinen Vorruhestand in Anspruch nehmen. Andernfalls würden die Personalmitglieder ein erneutes Wartegehalt bzw. eine Wartegehaltssubvention in Anspruch nehmen können.

Eine Ausschöpfung der Zeit, während derer ein Wartegehalt bezahlt wird, ist in diesem Zusammenhang bisher nur im Rahmen eines Fusionsabkommens erfolgt. Bei allen anderen Fällen von Zurdispositionstellungen wegen Stellenmangels kann meist problemlos wiedereinberufen werden.

7. Laufbahnunterbrechung (Art. 28)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Seit Verabschiedung des Erlasses der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtwesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren hat sich die Rechtsprechung des Staatsrates wie auch die des Verfassungsgerichtshofes dahingehend verändert, dass diese Regelungen als wesentlich zu betrachten sind und nur vom Parlament verabschiedet werden können. Aufgrund dieser veränderten Rechtsprechung werden seitdem alle Anpassungen dieses Erlasses per Dekret vorgenommen.

Durch das Dekret vom 29. Juni 2015 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2015 wurde der Erlass der Regierung vom 9. November 1994 dahingehend abgeändert, dass die Laufbahnunterbrechung von Rechts wegen in eine Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen umgewandelt wird, wenn dem Personalmitglied das Recht auf Zulage, die zurzeit noch durch das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) gezahlt wird, verweigert wird. Diese Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass die Umwandlung in eine Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen lediglich dann erfolgt, wenn es sich um eine vollzeitige Laufbahnunterbrechung handelt. Hat das Personalmitglied eine teilzeitige Laufbahnunterbrechung beantragt und wird ihm die Laufbahnunterbrechungszulage verweigert, wird die Laufbahnunterbrechung in einen Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen umgewandelt.

8. Auftrag Lehrer-Mediothekar (Art. 84)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Seit dem 1. September 2015 verfügen alle Sekundarschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft über eine Schulmediothek, die von einem Lehrer-Mediothekar betreut wird. Die Regierung schlägt vor, den Auftrag des Lehrer-Mediothekars dekretal festzulegen.

Die Verwaltung und Führung der Schulmediothek erfordert hohe Professionalität, die nur durch eine entsprechende Ausbildung des Lehrer-Mediothekars erreicht werden kann. Zunächst zur Aneignung der bibliothekarischen Kenntnisse und Fertigkeiten allgemein und der EDV-Verwaltung der Medien im Besonderen. Sodann zur Organisation und Leitung einer Schulmediothek, die als zentrale Einrichtung den Schülern und Lehrern täglich während und selbst außerhalb der Unterrichtszeit zur Verfügung stehen muss. Und nicht zuletzt und insbesondere im Bereich der Medienpädagogik, da der Lehrer-Mediothekar in Zusammenarbeit mit den Fachlehrern zentrale Aufgaben in der Vermittlung der Lese Informations- und Medienkompetenz der Schüler zu übernehmen hat.

9. Besondere Bestimmung für Personalmitglieder von Kaleido im Zusammenhang mit dem Urlaub zur Ausübung desselben oder eines anderen Amtes (Art. 103)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Wie alle Personalmitglieder im Unterrichtswesen können auch die Personalmitglieder des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Kaleido-DG, einen Urlaub zwecks Ausübung desselben oder eines anderen Amtes in Anspruch nehmen. Allerdings unterliegen die Personalmitglieder von Kaleido einer anderen Wochenarbeitszeitregelung, Jahresurlaubsregelung. Als Ausgleich für die erhöhte Wochenarbeitszeit (38 statt 36 Stunden) und die geringere Jahresurlaubszeit (26 Tage statt Schulferien) bezieht das Personalmitglied ein höheres Gehalt in seiner Diplomstufe.

Wenn ein Personalmitglied von Kaleido nun einen Urlaub zur Ausübung desselben oder eines anderen Amtes in Anspruch nimmt, unterliegt es der Wochenarbeitszeitregelung und der Jahresurlaubsregelung dieses Amtes in der jeweiligen Unterrichtseinrichtung, in der es dieses Amt ausübt. Im Sinne der Gleichbehandlung der Personalmitglieder mit demselben Auftrag in demselben Tätigkeitsfeld schlägt die Regierung vor, die Personalmitglieder von Kaleido in diesem Falle auch nach den Bestimmungen wie ihre Amtskollegen in der jeweiligen Einrichtung zu besolden.

Ein Psychologe bei Kaleido leistet 38 Wochenstunden, 26 Urlaubstage und bezieht dafür ein höheres Gehalt als das übliche Gehalt dieser Diplomstufe im Unterrichtswesen als Ausgleich für die erhöhte Wochenarbeitszeit und die geringere Jahresurlaubszeit. Nimmt der Psychologe nun einen Urlaub in Anspruch zur Ausübung des Amtes des Lehrers für Psychologie in der Oberstufe an einer Schule, wird er auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Personalmitglieder mit einem Unterrichtsauftrag gemäß den geltenden Besoldungsregeln dieses Amtes vergütet. Er erteilt 20 Unterrichtsstunden und unterliegt derselben Urlaubsregelung, d. h. Schulferien, wie seine Lehrerkollegen. 

10. Nachweis in Fremdsprachendidaktik (Art. 111 und 112)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Der Fachlehrer für Fremdsprachendidaktik im Grundschulwesen muss Inhaber eines Nachweises der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse sein. Als Nachweis der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse gilt momentan u.a. die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in Fremdsprachendidaktik mit einem Umfang von mindestens 4 ECTS-Punkten. Im Sinne einer Qualitätsverbesserung des Fremdsprachenunterrichts wird das Sprachendekret vom 19. April 2004 angepasst und die erforderliche Mindestpunktzahl der Ausbildung von 4 auf 10 ECTS erhöht. Vor diesem Hintergrund sei erwähnt, dass momentan eine Vielzahl von Fremdsprachenlehrern entweder der von  der Autonomen Hochschule angebotenen Zusatzausbildung oder einer von der Universität Lüttich organisierten Ausbildung in Fremdsprachendidaktik folgen, die beide bereits einem Umfang von 10 ECTS-Punkten entsprechen.

Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass Personalmitglieder, die vor dem 1. September 2016 im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigt waren und die vor dem 1. September 2016 Inhaber einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in Fremdsprachendidaktik mit einem Umfang von mindestens 4 ECTS-Punkten waren, auch weiterhin als Inhaber eines Nachweises der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse gelten.

11. Lehrbefähigung im Hochschulwesen (Art. 114, 115 und 121 Nummer 3)

Inkrafttreten: 1. Januar 2017

Im Dienstrecht der Autonomen Hochschule ist vorgesehen, dass Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, die ohne einen gesetzlich festgelegten Befähigungsnachweis unterrichten, d.h. als Neu- oder Quereinsteiger im Lehrerberuf tätig sein möchten, innerhalb von fünf Jahren eine Lehrbefähigung erwerben müssen.

Bei dieser Lehrbefähigung handelt es sich derzeit um eine pädagogische Ausbildung, die je nach ausgeübtem Amt 15 oder 30 ECTS-Punkte umfasst.

Personalmitglieder, die technische Kurse oder Berufspraxis unterrichten, müssen eine 15-ECTS-Punkte umfassende Ausbildung absolvieren; Personalmitglieder, die allgemeinbildende Kurse unterrichten, müssen eine 30-ECTS-Punkte umfassende Ausbildung absolvieren.

Die wesentlichen Elemente der Lehrbefähigung sind definiert in Anhang 3 und 4 des Dekretes vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen.

Inhaltlich ist diese Ausbildung zum Erhalt der Lehrbefähigung allerdings nicht auf Hochschuldozenten, sondern auf Sekundarschullehrer ausgerichtet. Da die Französische Gemeinschaft durch Verabschiedung des Dekretes vom 22. Juli 2015 den in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigten Hochschuldozenten den Zugang zum Pädagogischen Befähigungsnachweis für das Hochschulwesen (Certificat d'aptitude pédagogique approprié à l'enseignement supérieur - CAPAES) eröffnet hat, wird vorgeschlagen, das Statut der Autonomen Hochschule dahingehend anzupassen, dass Neu- bzw. Quereinsteiger im Hochschulwesen, die nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen, den Pädagogischen Befähigungsnachweis für das Hochschulwesen oder einen von der Regierung als gleichwertig anerkannten Nachweis erwerben müssen.

Die Ausbildung zum Erwerb des CAPAES ist geregelt in einem Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 17. Juli 2002. Die Ausbildung wird von Universitäten, Hochschulen und Weiterbildungsinstituten in der Französischen Gemeinschaft angeboten. Sie umfasst einen theoretischen (120 Präsenzstunden) und einen praktischen (90 Präsenzstunden) Teil. Personen, die bereits einer pädagogischen Ausbildung (z.B. Primarschullehrer, Kindergärtner, Lehrbefähigte für die Unter- oder Oberstufe des Sekundarschulwesens, …) gefolgt sind, erhalten Dispensen, so dass sich bei ihnen der theoretische Teil nur mehr auf 60 Präsenzstunden und der praktische Teil auf 20 Präsenzstunden beläuft.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine berufliche Akte, die eine schriftliche Selbstreflexion über die eigene Berufspraxis im Hochschulwesen umfasst, bei der CAPAES-Kommission einreichen, die schließlich nach Analyse der Akte darüber entscheidet, ob der Bewerber den Pädagogischen Befähigungsnachweis für das Hochschulwesen erhält.

Gleichzeitig wird im Dienstrecht der Autonomen Hochschule vorgesehen, dass die Regierung die Möglichkeit hat, andere Nachweise (z.B. Nachweise, die im Ausland erworben wurden) als gleichwertig zum Pädagogischen Befähigungsnachweis für das Hochschulwesen anzuerkennen.

12. Fachlehrer der ersten Fremdsprache (Art. 121 Nummern 1 und 2 und Artikel 122)

Inkrafttreten: 1. Januar 2017

Personalmitglieder, die nicht Inhaber des erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweises für ein bestimmtes Amt sind, müssen eine Lehrbefähigung erwerben, um sich dienstrechtlich in Ordnung zu bringen. Im Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen wurde vor diesem Hintergrund für eine Vielzahl von Ämtern die im jeweiligen Fall erforderliche Lehrbefähigung definiert. Für das Amt des Primarschullehrers und Kindergärtners wurde allerdings keine Lehrbefähigung definiert, da es der Wille des Dekretgebers war, dass in diesen Ämtern nur Personen langfristig beschäftigt werden, die Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sind.

Für das Amt des Fachlehrers der erstem Fremdsprache im Primarschulwesen wurde hingegen wohl eine Lehrbefähigung definiert. Bei dieser Lehrbefähigung handelt es sich um eine Ausbildung in Fremdsprachendidaktik, die zwischen 6 und 10 ECTS-Punkte umfasst, je nachdem ob der Kandidat die gründliche Kenntnis der Fremdsprache aufweist oder nicht. Es ist folglich möglich, dass Personen, die nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Fremdsprachenlehrers besitzen (d.h. Primarschullehrerdiplom, Nachweis in Fremdsprachendidaktik, gründliche Kenntnis der Fremdsprache), sich über den Erwerb der o.a. Lehrbefähigung dienstrechtlich in Ordnung bringen.

Um eine Kohärenz zu der für Primarschullehrer und Kindergärtner geltenden Rechtslage zu gewährleisten, schlägt die Regierung vor, diese Möglichkeit für Fremdsprachenlehrer abzuschaffen. Fortan soll ein Fremdsprachenlehrer im Primarschulwesen, das Primarschullehrerdiplom, einen Nachweis in Fremdsprachendidaktik und einen Nachweis über die gründliche Kenntnis der Fremdsprache besitzen, um dienstrechtlich in Ordnung zu sein.

13. Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung (Art. 123)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Das im Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung verankerte Verfahren zur Anwerbung von Schulinspektoren und Schulentwicklungsberatern sieht vor, dass die zum Verfahren zugelassenen Bewerber sich in einem ersten Schritt einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen.

Die Bewerber, die das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, werden in einem zweiten Schritt gebeten, eine Abhandlung zu einem Thema, das sie aus vorgegebenen Themen auswählen und das in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit des zu besetzenden Amtes steht, zu schreiben.

Anschließend führt die Kommission mit jedem Bewerber ein Gespräch über dessen Eignung. Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die vom Bewerber verfasste Abhandlung sowie die eingereichten Bewerbungsunterlagen.

Schließlich erstellt die Kommission ein begründetes Gutachten, das die geeigneten Bewerber klassiert, und schlägt die ausgewählten Kandidaten zur Bezeichnung vor. Sie stützt sich dabei auf die vom Bewerber verfasste Abhandlung sowie auf die Erkenntnisse, die sie in dem Gespräch mit dem Bewerber gewonnen hat.

In den Jahren 2013 und 2015 ist das Anwerbungsverfahren so wie oben beschrieben abgelaufen. Dieses Verfahren hat sich als recht zeitintensiv erwiesen, sowohl für die Bewerber selbst als auch für die Kommissionsmitglieder, da es sich über mehrere Wochen erstreckt. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass ein Kandidat, der das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, für die Stelle des Schulinspektors oder Schulentwicklungsberaters in Frage kommt und dass es demzufolge wenig Sinn macht, im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren zum einen noch eine Abhandlung schreiben zu lassen und zum anderen noch ein Jurygespräch mit dem Bewerber zu führen, da diese Verfahrensschritte die Entscheidung der Kommission kaum bis gar nicht beeinflussen. Demzufolge hat sich die Kommission für eine Anpassung des Verfahrens ausgesprochen.

Daher schlägt die Regierung folgendes Verfahren vor:

  1. Künftig sollen sich die zugelassenen Bewerber in einem ersten Schritt einem Bewerbungsgespräch mit der Kommission unterziehen. Im Rahmen dieses Bewerbungsgesprächs soll die Kommission die grundsätzliche Eignung des Kandidaten prüfen und entscheidet, ob er zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen wird. Grundlage für die Entscheidung der Kommission bilden die pädagogische Qualifikation des Bewerbers, seine Motivation, seine Berufserfahrung und das im Hinblick auf das zu besetzende Amt vorhandene Fachwissen. Im Bewerbungsaufruf wird präzisiert, welches Fachwissen im Rahmen des Bewerbungsgesprächs geprüft wird, so dass die Kandidaten sich entsprechend vorbereiten können.

  2. Nach dem Bewerbungsgespräch findet das Eignungsfeststellungsverfahren statt, zu dem jene Kandidaten zugelassen sind, die das Bewerbungsgespräch erfolgreich durchlaufen haben.

  3. Im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren erstellt die Kommission ein mit Gründen versehenes Gutachten, das die Bewerber, die das Assessment erfolgreich absolviert haben, klassiert und zur Bezeichnung vorschlägt. Bei der Reihenfolge der Klassierung stützt sich die Kommission sowohl auf das Bewerbungsgespräch als auch auf die im Eignungsfeststellungsverfahren erzielten Resultate.

14. Bezeichnungsänderung (Art. 125, 126, 128 und 129)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Im Rahmen seiner Gründung im September 2014 hat der Dienst Kaleido-DG u.a. die Zuständigkeit für das Programm der Schulzahnpflege sowie das entsprechende Personal vom Ministerium übernommen. Die Regierung schlägt vor, die Bezeichnung des Amtes „Schulzahnpfleger" in „Assistent für Gesundheitsförderung" zu ändern. Die Schwerpunkte in der Tätigkeit der Schulzahnpfleger haben sich im Laufe der Jahre gewandelt. Bei der Gründung des Schulzahnpflegeprogramms vor ca. 20 Jahren umfasste die Tätigkeit der Schulzahnpfleger zwei Hauptschwerpunkte: die Durchführung von Animationen zur Mund- und Zahnhygiene und die Begleitung des Zahnarztes im Rahmen der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in den Schulen. Im Jahr 2009 wurden die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen abgeschafft und die Animationen intensiviert, wobei sie inhaltlich auf die allgemeine Hygiene und Gesundheit ausgeweitet wurden. Darüber hinaus wurde „Nachhilfe im Zähneputzen" angeboten und die Sensibilisierung der Eltern im Rahmen von Sehtests wurde 2013 eingeführt. Im Laufe der Zeit hat sich die Tätigkeit der Schulzahnpfleger von der reinen Beratung und Animation im Bereich der Mund- und Zahnhygiene hin zur allgemeinen Gesundheitsförderung entwickelt. Aufgrund dessen wird die Änderung der restriktiven Bezeichnung „Schulzahnpfleger" in „Assistent für Gesundheitsförderung" vorgeschlagen.

15. Nachteilsausgleich und Notenschutz für die Förder- und Regelschulen (Art. 26, 39-56 und 102 Nummer 2)

Inkrafttreten: Artikel 39-45 und 56: 1. September 2017

Artikel 26, 46-54 und 102 Nummer 2: 1. September 2018

  1. Allgemeines

Die Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf ist Aufgabe der Regel- und Förderschulen. Sie umfasst Lern- und Leistungssituationen in Förder- und Regelschulen.

Im Sinne der Chancengerechtigkeit haben Schüler mit besonderem Förderbedarf einen Anspruch auf Nachteilsausgleich beziehungsweise Notenschutz, unabhängig davon, ob sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde oder nicht.

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde von Belgien ratifiziert. Sie definiert Menschen mit Behinderungen als „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Laut belgischer Antidiskriminierungsgesetzgebung und UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ist es Pflicht, angemessene Vorkehrungen für eine Person mit Beeinträchtigung zu schaffen. Diese können unterschiedliche Formen annehmen: materielle, immaterielle, methodische oder organisatorische.

Das Dekret über das Zentrum für Förderpädagogik zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen vom 11. Mai 2009 legte bereits den Grundstein zur Fördergesetzgebung in der DG. Der vorliegende Konzeptentwurf zum Nachteilsausgleich und Notenschutz kann als Weiterführung der aktuellen Rechtsgebung betrachtet werden.

Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die im Rahmen von Pilotprojekten erprobten förderpädagogischen Angebote im niederschwelligen Bereich sowie die bereits durch das Dekret vom 11. Mai 2009 geschaffene sonderpädagogische Förderung im hochschwelligen Bereich.

Im Rahmen der Konzertierungen wurde mehrmals darauf verwiesen, dass es einer Einbettung des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes in die niederschwellige und hochschwellige Förderung bedarf.

Der vorliegende Entwurf berücksichtigt somit die:

  • Förderung im niederschwelligen Bereich:

Schüler mit einem minimalen bis gemäßigten besonderen Förderbedarf werden durch Angebote des förderpädagogischen Grundangebots der Regelschulen unterstützt. Hierfür werden der Schule kollektive Ressourcen zugeteilt. Die schulinterne Verteilung dieser Ressourcen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Einzelschule.

 

  • Förderung im hochschwelligen Bereich:

Schüler mit hohem besonderen Förderbedarf, die selbst mit der zusätzlichen förderpädagogischen Unterstützung des niederschwelligen Bereichs im Regelunterricht nicht ihren Bedarfen entsprechend gefördert werden können, können die hochschwellige Förderung in Anspruch nehmen. Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, muss sonderpädagogischer Förderbedarf beim Schüler vorliegen.

Sonderpädagogischer Förderbedarf kann also NUR vorliegen, wenn einem Förderbedarf mit den Mitteln allgemeinpädagogischer Maßnahmen UND förderpädagogischen Maßnahmen aus dem Grundangebot der Regelschule nicht entsprochen werden kann.

Vor diesem Hintergrund wurde im vorliegenden Entwurf Folgendes festgehalten:

  • Wird der Schüler im Rahmen der hochschwelligen Förderung unterstützt, dann liegen bereits sonderpädagogischer Förderbedarf und ein Förderplan mit den angemessenen Vorkehrungen sowie Förder- und Nachteilsausgleichsmaßnahmen für diesen Schüler vor. In diesem Fall ist KEIN getrennter Antrag auf Nachteilsausgleichsmaßnahmen zu stellen.

 

  • Wird der Schüler im Rahmen der niederschwelligen Förderung an Regelschulen bereits unterstützt, ist kein gesonderter Antrag auf Nachteilsausgleichsmaßnahmen zu stellen. Diese Maßnahmen werden auf dem Vordruck der individuellen schülerbezogenen Verlaufsdokumentation vermerkt.

Diese Verlaufsdokumentation umfasst Förderziele, Fördermaßnahmen, eingesetzte Materialien und Nachteilsausgleichsmaßnahmen.

2. Zielsetzungen des Konzepts zum Nachteilsausgleich und Notenschutz

  1. Der Konzeptentwurf dient dazu, Richtlinien im Bereich der Leistungsermittlung von Schülern mit besonderem Förderbedarf zu geben. Die Lehrpersonen und Schulleitungen sahen sich oft nicht ausreichend handlungskompetent in diesem Bereich. Viele waren unsicher bezüglich ihrer Vorgehensweise und Möglichkeiten. Dieses Entwurf gibt den Betroffenen einen gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können und ermöglicht somit auch eine einheitliche Regelung für alle Schulen.

  2. Der Entwurf räumt den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit ein, Nachteilsausgleich und Notenschutz für ihre Kinder zu beantragen.
  3. Der Entwurf ermöglicht eine größere Bildungsgerechtigkeit, wie von den in Punkt 1 genannten gesetzlichen Grundlagen gefordert. Dabei bedeutet Gerechtigkeit nicht, dass alle Schüler zwangsläufig denselben Vorgehensweisen unterliegen, sondern vielmehr, dass jeder Schüler seiner Situation entsprechend gefördert werden muss, damit er sich unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen möglichen Beeinträchtigungen bestmöglich weiter entwickeln kann. Bildungsgerechtigkeit ist hier als Prozess zu verstehen.
  4. Der Entwurf ist im Sinne des Subsidiaritätsprinzips erstellt worden. Den Schulen wird auf eigenem Wunsch hin möglichst große pädagogische Freiheit und Handlungsautonomie vor allem im Bereich des Nachteilsausgleichs gelassen. Die Maßnahmen ergeben sich aus einem Prozess unter Mitwirkung betroffener Personen und Einrichtungen.
  5. Der Entwurf entspricht der Verwirklichung des Rechts auf differenzierte individuelle Bildung. Alle Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Bildung und Ausbildung. Bildung dient der Entfaltung und Weiterentwicklung der eigenen Persönlichkeit sowie der Verbesserung des Lebens der Menschen miteinander. Nachteilsausgleich und Notenschutz ist eine Maßnahme, die den Schüler vor den Auswirkungen seiner Beeinträchtigung in Bezug auf seine Schullaufbahn, seine Motivation und seine psychische Befindlichkeit schützen soll.

3. Implementierung des Konzepts

Die Einführung von Nachteilsausgleichsmaßnahmen und Notenschutz wird durch Sensibilisierungs- und Implementierungsmaßnahmen unterstützt. Sie beinhalten unter anderem Best Practice Beispiele und konkrete Angaben, wo zusätzliche Informationen zu finden sind (Kontaktdaten, Literaturverweise, …).

Für Beratung und Begleitung können die Schulen auf das Kompetenzzentrum des ZFP zurückgreifen.

16. Hausunterricht (Art. 57-83, 86 und 102 Nummer

Inkrafttreten: 1. September 2016 mit Ausnahme der Artikel 76 und 77, die am 1. September 2017 in Kraft treten

Artikel 23 des Dekrets über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal, sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen erläutert, dass sich die Erziehungsberechtigten für den Unterricht ihrer Kinder in einer Schule oder für den Hausunterricht entscheiden. In Artikel 4.6 desselben Dekrets wird der Hausunterricht als Unterricht, der schulpflichtigen Kindern erteilt wird und der von den Erziehungsberechtigten selbst organisiert und finanziert wird, definiert. Da diese beiden Artikel keine präzisen Rahmenbedingungen vorgeben, sollte ein neues Dekret in Kraft treten, welches als Regelung fungiert. Es gilt als wesentlich, die Bestimmungen und Modalitäten abzuklären, um den Erziehungsberechtigten eine Grundlage zur Erarbeitung ihres Unterrichts zu bieten. Außerdem sollen effiziente und objektive Kontrollen ermöglicht und mögliche Streitfälle zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kontrollkommission vermieden werden. Kraft dieser Regelungen sollen Kontrollen für den Hausunterricht standarisiert werden und den Kontrollen im Regel- und Förderschulwesen entsprechen, um die Gleichschaltung der Bildungswege zu gewährleisten. Des Weiteren soll das Dekret der Zertifizierung der Abschlüsse der im Hausunterricht beschulten Kinder und Jugendliche dienen und somit eine potentielle Eingliederung ins Schulwesen oder einen Übergang zu einem Studiengang ermöglichen.

Infolge des Staatsratsgutachten wird die Dauer des Schuljahres, das Mindest- und Höchstmaß der wöchentlichen Unterrichtsstunden sowie der Zeitrahmen, in denen der Unterricht erteilt wird, gestrichen. Die Regierung hält jedoch am individuellen Arbeitsplan fest.

Um die Qualität des Hausunterrichtes zu gewährleisten und sicher zu stellen, dass die Schüler bestmöglich auf die verpflichtenden externen Prüfungen (Grundschulschulabschluss, Abschluss der Unterstufe der Sekundarschule sowie Abschluss der Oberstufe der Sekundarschule) vorbereitet werden, müssen die Erziehungsberechtigten einen individuellen Arbeitsplan für den Schüler im Hausunterricht vorlegen, weil die Ausrichtung auf Kompetenzentwicklung längerfristig angelegte und zielgerichtete Prozesse erfordert. Auf Grundlage dieses Planungsinstruments kann die Schulinspektion bei den Kontrollen des Hausunterrichts den Entwicklungsstand der Schülerkompetenzen ermitteln und die Erziehungsberechtigten bestmöglich beraten. Hierdurch wird gewährleistet, dass die im Hausunterricht beschulten Schüler bestmöglich auf die externen Prüfungen vorbereitet werden können. Der Arbeitsplan enthält die Zeitplanung und die zu erreichenden Kompetenzen pro Fach. Er schränkt somit nicht die methodisch-didaktische Freiheit bei der Kompetenzvermittlung im Hausunterricht ein sondern stellt eine angemessene Maßnahme zur Förderung der Erfolgschancen beim Ablegen der externen Prüfungen dar.

In Bezug auf die Rahmenplänen, wird der Entwurf infolge des Gutachtens dahingehend verdeutlicht, dass das Kompetenzniveau nicht identisch mit den Rahmenplänen sein soll, sondern gleichwertig mit den Kompetenzen, Kernkompetenzen, Kompetenzerwartungen und Bezüge zu den Kompetenzerwartungen, die für das Unterrichtswesen definiert sind.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates wird jegliche Genehmigung gestrichen. Die Erziehungsberechtigten müssen der Schulinspektion lediglich mitteilen, dass sie ihre Kinder im Hausunterricht beschulen möchten, um der Schulpflicht nachzukommen. Die Regierung jedoch schlägt weiterhin vor, dass verschiedene nützliche Dokumente bzw. Informationen bei der Anmeldung zum Hausunterricht eingereicht werden. Dies bedeutet jedoch in keinem Fall, dass diese Dokumente bzw. Informationen verpflichtend zu geben sind oder dass das Nicht-Einreichen negative Konsequenzen hat.

Die Regierung schlägt infolge des Gutachtens vor, die Artikel 93.55 §1 Nummer 10, 93.57 Absatz 3 und Absatz 5 zu streichen, jedoch Artikel 93.57 Absatz 4 Nummer 5 (wird zu Artikel 93.55 Absatz 3 Nummer 5) beizubehalten.

Um sicher zu stellen, dass die Schüler in einem angemessenen Umfeld unterrichtet werden, muss die Schulinspektion die Möglichkeit haben, angemeldete Hausbesuche abzuhalten. Es kann ausschließlich vor Ort überprüft werden, ob die Räume, die für den Hausunterricht genutzt werden, sauber und ausreichend geheizt sind und ob den Schülern ein individueller Arbeitsplatz sowie angemessenes Material zur Beschulung zur Verfügung steht.

Somit steht bei diesen Kontrollen vor Ort das Wohl des Schülers im Vordergrund. Um zu prüfen, inwieweit dieses Wohl des Kindes gewährleistet ist, ist es wichtig, Kontrollen vor Ort durchzuführen und Räume, in denen der Hausunterricht erteilt wird, einzusehen.

In Bezug auf die Übergangsbestimmung schlägt die Regierung infolge des Gutachtens vor, dass die Artikel 68 und 69 (werden zu Artikel 76 und 77) erst am 1. September 2017 in Kraft treten, mit einem Jahrgang zu beginnen und dann nach und nach das System einzuführen. Die verpflichtende Einschreibung zu den externen Prüfungen betrifft die Schüler, die ab dem Jahr 2006 geboren sind.

17. Definition des Werktags (Art. 29-38)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Infolge des Staatsratsgutachtens wird der Werktag im Dekret vom 31. August 1998 definiert. Zudem wird das Wort „Arbeitstag", das in diesem Dekret mit Werktag gleichzusetzen ist durch das Wort „Werktag" ersetzt.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft außer für den Bereich „Nachteilsausgleichsmaßnahmen und Notenschutz". Im Rahmen der den Schulen bereits zur Verfügung gestellten Mitteln werden diese Maßnahmen umgesetzt. Jedoch werden für Sensibilisierungs- und Implementierungsmaßnahmen finanzielle Mittel in Höhe von 3 000 Euro aus OB 30.12.12 zur Verfügung gestellt. 

4. Gutachten :

Das Gutachten des Staatsrats liegt vor.

 

5. Rechtsgrundlage :

Artikel 130 der Verfassung

Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate

Königlicher Erlass vom 22. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter, welche die Personalmitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen bekleiden müssen, um in ein Auswahlamt ernannt zu werden

Königlicher Erlass Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss

Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen

Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003

Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird

Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen

Dekret vom 17. Mai 2004 über Maßnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung und im Bereich der Infrastruktur 2004

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs

Dekret vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen

Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen

Dekret vom 24. Juni 2012 über die Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen