Sitzung vom 28. April 2016

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) durch einen Verwaltungsrat geführt, dessen Mandatsperiode 6 Jahre beträgt. Die aktuelle Mandatsperiode ging am 7. April 2016 zu Ende.

Aufgrund des vorerwähnten Dekretes setzt sich der Verwaltungsrat wie folgt zusammen:

Stimmberechtigt sind:

  • 6 Mitglieder als Vertreter der nationalen beruflichen Mittelstandsvereinigungen;

  • 3 Mitglieder als Vertreter der nationalen überberuflichen Mittelstandsvereinigungen;

  • je ein Mitglied als Vertreter eines jeden Zentrums für Aus‑ und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

  • 3 Mitglieder als Vertreter der repräsentativen Organisationen der Arbeitnehmer;

  • ein Vertreter der anerkannten Zentren für landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung der Kategorie A

  • ein Vertreter des Jugendrates

Von Amts wegen gehören die Direktoren der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten Zentren für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Direktorin des IAWM mit beratender Stimme dem Verwaltungsrat an.

Ferner besitzt das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein beratendes Mandat.

Seit der Mandatsperiode 2004 gilt für die Zusammensetzung des stimmberechtigten Gremiums des IAWM- Verwaltungsrates eine dekretal verankerte 2/3- Geschlechterquote.

Die Regierung bestellt nachfolgende Bewerber stellvertretend für folgende Einrichtungen bzw. Körperschaften:

  1. Berufliche Vereinigungen:

FEBETRA, Herr Laurent Rosskamp in 4700 Eupen;

TRAXIO, Herr Michael Johnen in 4700 Eupen;

FEPRABEL, Herr Armand Koch in 4700 Eupen;

Konföderation Baufach, Frau Astrid Convents in 4700 Eupen;

FEDELEC, Herr Marc Imetsberger in 4701 Kettenis;

Metallerinnung St.Vith - Malmedy, Herr Viktor Palm in 4761 Rocherath;

2. Mittelstandsvereinigungen:  

Herr Ewald Gangolf in 4780 Schönberg;

Herr Johann Langer in 4750 Elsenborn;

Frau Karin Wiesemes in 4783 St. Vith;

3. Organisationen der Arbeitnehmer:

CSC, Frau Mirela Musovic in 4700 Eupen;

FGTB, Frau Eve-Maria Niessen in 4700 Eupen;

CGSLB, vakant;

4. ZAWM St. Vith, Frau Rita Neuville in 4780 St. Vith;

5. ZAWM Eupen, Herr Richard Rinck in 4700 Eupen;

6.   Vertreter der anerkannten Zentren für landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung, Herr Peter Ortmanns in 4770 Amel;

7.   Vertreter des Jugendrates, Herr Nicolas Pommée in 4700 Eupen.

Mit beratender Stimme:

Ministerium der DG, Frau Carmen Xhonneux

Für TRAXIO (ehemalig FEDERAUTO), FEBETRA, FEDELEC und die Metallerinnung St. Vith – Malmedy gab es keine weiblichen Kandidatenvorschläge. Es liegen aber begründete Anträge des IAWM vor.

Die Metallerinnung St. Vith – Malmedy ist keine nationale berufliche Vereinigung. Die Regierung kann in diesem Fall aber eine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 18bis des Dekretes vom 16. Dezember 1991 erteilen.

Die Bewerbung der ICS – Heizungsinstallateure vom 21. April 2016 kann nicht berücksichtigt werden. Sie führt einen einzigen Kandidaten mit Wohnsitz in Baelen auf und erfüllt somit nicht die Bedingungen des Art. 17§3 (effektives Mitglied muss seinen Wohnsitz im Gebiet deutscher Sprache haben) sowie der Art. 17§3 bis und Art. 18§1 des Dekretes vom 16. Dezember 1991(erforderliche doppelte Kandidatenliste).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. April 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen