Sitzung vom 28. April 2016

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der in Artikel 37 §12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in den psychiatrischen Pflegeheimen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der in Artikel 37 §12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in den psychiatrischen Pflegeheimen (PPH).

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der sechsten Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2018 die Zuständigkeit für die Planungspolitik, Qualitätssicherung und Finanzierung der psychiatrischen Pflegewohnheime. Die Mittel des psychiatrischen Pflegeheims waren Bestandteil des LIKIV Budgets und sind an die Gemeinschaften übertragen worden.

Das psychiatrische Pflegewohnheim ist ein Wohnheim für Personen mit stabilisierter psychiatrischer Erkrankung. Diese Personen sind nicht mehr fähig selbständig einen Haushalt zu führen und benötigen ständige Begleitung. Die Absicht ist, ein wohnähnliches Umfeld mit Betreuungs-, Pflege-, Beschäftigungs- und wo möglich auch Aktivationsangebot zu schaffen. Der Fokus liegt auf Begleitung und Tagesstrukturierung sowie auf die Pflege der psychiatrischen Erkrankung.

Die DG verfügt seit September 2013 über 30 PPH-Plätze in St. Vith (Vivias – Haus Vitus).

Im Sozialabkommen in Bezug auf den föderalen Gesundheitssektor wurde im Jahr 2013 beschlossen, das gesamte Pflegepersonal der psychiatrischen Pflegeheime, welches die Qualifikation des Pflegehelfers inne hat, nach dem Barema 1/35 zu entlohnen (Barema laut paritätischer Kommission Nr. 330).

Der zuständige Begleitausschuss hält in seinem Protokoll vom 04. September 2015 fest, dass die diesbezüglichen Mittel im Rahmen der Dotation übertragen wurden und die Gemeinschaften dazu angehalten sind, den Ministeriellen Erlass vom 10. Juli 1992 dahingehend abzuändern.

Auf Nachfrage beim LIKIV muss kein Gutachten beim Gesundheitspflegeversicherungs-ausschuss angefragt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2016 wurden 1.040.000 EUR unter OB 50.16.42.00 – Zuwendung an das LIKIV im Rahmen der Übergangsperiode der 6. Staatsreform, festgelegt. Dieser Betrag wurde aus den Durchschnittsausgabewerten der Vorjahre ermittelt.

Die entsprechende Haushaltszuweisung muss im Rahmen einer Haushaltsanpassung so abgeändert werden, dass die finanzielle Aufwertung der Pflegehelfer berücksichtigt wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. April 2016 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 15. April 2016 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 6. April 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordinierte Gesetze vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 37 §12 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 19. Dezember 2008;

Ministerieller Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der in Artikel 37 §12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in den psychiatrischen Pflegeheimen