Sitzung vom 28. April 2016

Begleitausschuss vom 28. April 2016 im Rahmen des Interreg V A Programms der Großregion

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt den vorgeschlagenen Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung bezüglich der Verwaltung, der Finanzierung, der Durchführung und Begleitung sowie der Kontrolle der Ausgaben im Rahmen des INTERREG V-A Programms der Großregion 2014-2020 zu.

Die Regierung stimmt den Bestimmungen zu Interessenskonflikten auf Ebene des Auswahlverfahrens der Projekte, wie von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagen, nicht zu, sondern plädiert für eine Anwendung der von der EU-Kommission vorgegebenen Regelungen in dieser Frage und fordert zumindest eine (passive) Teilnahme an den Diskussionen.

Die Regierung stimmt den Leitlinien zur Förderfähigkeit der Ausgaben in der von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Fassung zu.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung der vorliegenden Beschlüsse beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am kommenden 28. April 2016 findet in Metz der 1. Begleitausschuss des Interreg V A Programms der Großregion statt. Auf der Tagesordnung dieser Sitzung stehen u.a. folgende Punkte, die eine besondere Aufmerksamkeit und Positionierung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erfordern:

1.  eine Partnerschaftsvereinbarung bezüglich der Verwaltung, der Finanzierung, der Durchführung und Begleitung sowie der Kontrolle der Ausgaben im Rahmen des INTERREG V-A Programms der Großregion 2014-2020

Am 19. November 2015 hat die Regierung der o.e. Partnerschaftsvereinbarung zugestimmt (Referenz: EXVIII/19.11.2015/OP/198). Diese ist am 21. Dezember 2015 mit Unterzeichnung aller Kooperationspartner in Kraft getreten. Sie legt die Regeln in Bezug auf die Verwaltung, die Finanzierung, die Umsetzung, die Begleitung und die Kontrolle der Ausgaben des Programms fest.

Aufgrund unterschiedlicher Änderungen und Entwicklungen werden dem ersten Begleitausschuss am 28. April 2016 mehrere Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung vorgeschlagen. Dies betrifft zum einen reine Formalien, zum anderen aber auch inhaltliche Anpassungen. 

Die Änderungen mit Blick auf die Form sind insbesondere auf die Schaffung der neuen französischen Region ACAL zurückzuführen.

Änderungen inhaltlicher Art:

a) Die Änderung des Artikels 14.2. betreffend die Finanzierung der Technischen Hilfe im Rahmen des Programms hat keine finanzielle Auswirkungen auf die Deutschsprachige Gemeinschaft.

b) Es wird vorgeschlagen, ein zweistufiges Wahlverfahren einzuführen. Hintergrund ist die Feststellung, dass das Einstimmigkeitsprinzip in einigen Fällen an seine Grenzen gestoßen ist. Der Vorschlag betrifft sowohl das Abstimmungsverfahren im Begleitausschuss (Entscheidungen, die das Programm betreffen) als auch die Abstimmung über Projekte im Rahmen des Lenkungsausschusses und der GO/ NO GO Sitzungen. Ausgenommen sind Entscheidungen, die die finanziellen Beiträge der Programmpartner betreffen, die weiterhin nach dem Einstimmigkeitsprinzip getroffen werden müssen.

So wird vorgeschlagen, dass in Ermangelung einer Einstimmigkeit im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang stattfindet, in dem die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit getroffen wird. Gemäß dem Vorschlag der Verwaltungsbehörde gilt eine Entscheidung, die von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagen wird [1], im zweiten Wahlgang als angenommen, außer wenn sich vier Programmpartner aus mindestens drei Mitgliedstaaten dagegen aussprechen.[2] Dabei sind unter Mitgliedstaaten die EU-Mitgliedstaaten zu verstehen, im Falle des Kooperationsprogramms der Großregion also Luxemburg, Frankreich, Belgien und Deutschland.

Positiv sind sicherlich die Tatsache, dass es einmal darum geht, die Verwaltungsbehörde zu überstimmen. Des Weiteren ist auch das Kriterium der Mitgliedstaaten gerade in einem grenzüberschreitenden Programm positiv zu betrachten.

Auswirkungen auf das Stimmverhalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere in der GO/NO GO Sitzung und der Lenkungsausschusssitzung

Die DG hat sich in der GO/NO Sitzung im Rahmen des ersten Aufrufs zur Einreichung von Projekten, wie in der Vergangenheit, in zahlreichen Projekten enthalten, da sie nicht direkt tangiert war. Nichtsdestotrotz hat sie zu einigen Projekten in Bereichen, die auch in die Zuständigkeiten der DG fallen, fachlich Stellung bezogen (z.B. Tourismus, Arbeitsmarkt). Eine Enthaltung der DG bot u.a. auch den Vorteil, sich nicht für oder gegen das Projekt eines Programmpartners aus einer Region zu positionieren und stellte damit einen Ausweg aus der nicht immer einfachen Situation zwischen wallonischen und deutschsprachigen Partnern dar.

Auch wenn die Möglichkeit, sich zu enthalten, weiterhin aufrecht erhalten bleibt, - eine Enthaltung wird als Ausdruck einer neutralen Position gesehen, die weder die Genehmigung noch die Ablehnung einer Entscheidung verhindert -, kann die Stimme der DG im zweiten Wahlgang an Gewicht hinzugewinnen und sogar ausschlaggebend sein, und sie deshalb auch in eine schwierige Position aufgrund ihrer Situation zwischen der Wallonischen Region und den deutschsprachigen Partnern bringen.

In der vorbereitenden Sitzung hatten diverse Partner für einen Alternativvorschlag plädiert. Insbesondere der Vorschlag von RLP, 3 Partner (statt 4) aus 3 Mitgliedstaaten zu vereinen, könnte vielleicht nochmals diskutiert werden. Ein weiterer Vorschlag des Saarlandes, nämlich 4 Partner aus 2 Mitgliedstaaten zu vereinen um die Verwaltungsbehörde zu überstimmen, schien nicht auf große Resonanz zu stoßen. Keiner der Vorschläge wurde in den Dokumenten für die Sitzung aufgegriffen.

Es wird vorgeschlagen, dass die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowohl dem Vorschlag der Verwaltungsbehörde zu dem zweistufigen Wahlgang als auch dem Vorschlag, der qualifizierten Mehrheit (4 oder evtl. 3 Programmpartner aus mindestens 3 Mitgliedstaaten) zustimmt, um die Verwaltungsbehörde zu überstimmen.

c) Eine weitere Abänderung betrifft das zweistufige Verfahren der Einreichung und Auswahl der Projekte (neuer Artikel 12, Seite 16 der Partnerschaftsvereinbarung). So soll die erste Stufe des Auswahlprozesses, sprich dieGO/NO GO Sitzung, „institutionalisiert“ werden und deren Entscheidungen künftig als bindend gelten. Diese Änderung hat Auswirkungen auf das Verfahren zur Einreichung, Prüfung und Verwaltung der Projekte, welches integraler Bestandteil der Partnerschaftsvereinbarung ist. Insbesondere sind gegebenenfalls Anmerkungen und Fragen der Programmpartner bereits zwei Wochen vor der GO/NO GO Sitzung mittels eines standardisierten Formulars an die Verwaltungsbehörde/das Gemeinsame Sekretariat zu übermitteln, d.h. die DG hat nach Einreichung der Anträge maximal 4 Wochen Zeit, die Projektskizzen zu begutachten.

2. Bestimmungen zu Interessenskonflikten auf Ebene des Auswahlverfahrens der Projekte

Im Rahmen der Umsetzung von effizienten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen müssen Bestimmungen zu Interessenskonflikten im Rahmen des Auswahlverfahrens der Projekte vorgesehen werden.

Die Bestimmungen zum Interessenskonflikt sollen in der Sitzung des Begleitaus-schusses von den Programmpartnern genehmigt werden.

Ein privater Interessenskonflikt besteht laut Verwaltungsbehörde dann, wenn ein Verwandter des ersten Verwandtschaftsgrades eines Vertreters einer Einrichtung ist, die Mitglied des Lenkungsausschusses ist, und er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten in die Verwaltung oder in die Umsetzung eines Projekts, das zur EFRE-Kofinanzierung vorgeschlagen ist, eingebunden ist.

Laut Vorschlag der Verwaltungsbehörde liegt ein öffentlicher Interessenskonflikt immer dann vor, wenn:

  1. Eine Einrichtung, die Mitglied im Lenkungsausschuss ist, gleichzeitig Projektpartner in einem Projekt ist, das zur EFRE-Kofinanzierung vorgeschlagen wird. Z.B. das Ministerium, das Medienzentrum

  2. Eine Einrichtung die Mitglied im Lenkungsausschuss ist, gleichzeitig strategischer Projektpartner in einem Projekt ist, das zur EFRE-Kofinanzierung vorgeschlagen wird. Z.B. das Ministerium, das Medienzentrum

  3. Eine Einrichtung, die Mitglied des Lenkungsausschusses ist, gleichzeitig Mitglied einer anderen Struktur, die wiederum Projektpartner oder strategischer Projektpartner in einem Projekt ist, das zur EFRE-Kofinanzierung vorgeschlagen wird. Um einen solchen Interessenskonflikt feststellen zu können, müssen offizielle Dokumente wie z.B. Statuten vorliegen, die die Mitgliedschaft formal festhalten. Solle ein Mitglied des Lenkungsausschusses eine Struktur finanzieren ohne dort Mitglied zu sein, wäre der Fall nicht gegeben. Z.B. die Parastatalen

Diese Regelung soll nicht nur mit Blick auf die Abstimmung gelten, sondern die von einem Interessenskonflikt betroffene Person darf, laut Vorschlag der Verwaltungsbehörde und der Auditbehörde, auch nicht an der Diskussion teilnehmen und ist gebeten, den Raum während der Diskussion zu verlassen. Mehrere Vertreter haben sich in der vorbereitenden Sitzung bereits gegen diese strenge Auslegung ausgesprochen und gefordert, dass man zumindest bei der Diskussion im Raum bleiben kann (passive Teilnahme).

Während die Verwaltungsbehörde beim privaten Interessenskonflikt vielleicht zu kurz greift, geht sie beim öffentlichen Interessenskonflikt aus unserer Sicht zu weit. Die Grundlage für die Definition des öffentlichen Interessenskonfliktes ist nicht klar, die Verwaltungsbehörde beruht sich hier auf die Prüfbehörde, die in dieser Sache keinen Spielraum zuzulassen scheint. Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist im Lenkungsausschuss durch den Ministerpräsidenten oder seinen Vertreter/in vertreten. Da oftmals ein Fachbereich aus dem Ministerium strategischer/operativer Partner eines Projektes ist, würde dies bedeuten, dass die DG gemäß vorliegendem Vorschlag bei vielen der Projekte weder an der Beschlussfassung noch an der Diskussion teilnehmen kann.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft wird gemäß dieser Bestimmung im Grunde für ihre Kleinheit bestraft. In der Tat ist es so, dass andere Regierungen oder Vertreter von Ministern/Ministerien nur dann den Raum verlassen müssen und nicht abstimmen können, wenn ihr „Ressort“ betroffen ist. Z.B. würde der Vertreter des Ministerpräsidenten der Wallonischen Region oder der Föderation Wallonie-Brüssel den Raum nicht verlassen müssen, wenn ein Projektpartner aus dem Wirtschaftsministerium bzw. dem Bildungs- oder Kulturministerium beteiligt ist. Gleichermaßen müsste der Vertreter der Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes sich nur dann enthalten, wenn seine Zuständigkeitsbereiche betroffen sind, nicht aber, wenn beispielsweise der Tourismus oder der Medienbereich betroffen sind.

3. Leitlinien zur Förderfähigkeit der Ausgaben

Ein weiterer Tagesordnungspunkt der Begleitausschusssitzung ist die Genehmigung der Leitlinien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. 

Hier sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft sich seit Beginn der Verhandlungen dafür eingesetzt hatte, dass für die Abrechnung der Personalkosten die von der EU vorgegebenen Möglichkeiten Anwendung finden können. Dies wird – ungeachtet des Drucks der Wallonischen Region, für ihr Gebiet eine andere Regelung vorzusehen – auch so von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagen und von 9 der 11 Programmpartner unterstützt.

Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass gemäß der Leitlinien Infrastrukturausgaben mit einem EFRE-Kofinanzierungssatz bis maximal 35% unterstützt werden können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Keine

5. Rechtsgrundlage:

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

VERORDNUNG (EU) Nr. 1301/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,  den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für  die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie  mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,  den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und  Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

Kooperationsprogramm Interreg V Frankreich-Belgien-Deutschland-Luxemburg „Grande Région/Großregion 2014-2020“, das am 15. Dezember 2015 durch die Europäische Kommission genehmigt wurde

 


 

[1]Die Verwaltungsbehörde ist zusammengesetzt aus dem Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen des Großherzogtums Luxemburg und dem Regionalrat ACAL

[2]Jeder der 11 Programmpartner hat 1 Stimme (RLP, Saarland, Luxemburg, die WR, FWB, die DG, die Republik Frankreich vertreten durch den Präfekten der Region ACAL, die Region ACAL, das Département Meurthe-et-Moselle, das Département Meuse, das Département Moselle), d.h. Belgien hat 3 Stimmen, Deutschland 2, Frankreich 5 und Luxemburg 1.