Sitzung vom 21. April 2016

Vollmacht zur Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Partnerstaaten der ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Partnerstaaten der ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für gemischte Verträge feststellte. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften, die Regionen, die Gemeinschaftliche Gemeinschaftskommission und die Französische Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. Der Vertrag berührt die materielle Kompetenz der Deutschsprachigen Gemeinschaft insbesondere auf den Gebieten der Beschäftigung und der Gesundheit.

Damit der Vertrag (voraussichtlich bereits im Mai 2016) gezeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 i.V.m. Art. 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen (B.S. v. 17. Dezember 1996, S. 31342)