Sitzung vom 14. April 2016

Bischöfliche Schule Gymnasium & Technisches Institut St. Vith : Renovierung Studiersaal - Antrag auf Dringlichkeit

1. Beschlussfassung :

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „BS St. Vith – Renovierung Studiersaal“  gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Das Infrastrukturvorhaben „BS St. Vith - Renovierung Studiersaal“ wurde erstmals am 15. Januar 2016 angemeldet. Die geplanten Renovierungsmaßnahmen beinhalten die Entfernung und Erneuerung der asbesthaltigen Wandbekleidung im Studiersaal und Verbindungsflur, sowie das Ersetzen der dazugehörigen Innentüren.

Die Anerkennung der Dringlichkeit wurde aus den folgenden Gründen beantragt:

  • Die vorhandene Wandbekleidung besteht aus asbesthaltigen Platten. Aufgrund der entstandenen Beschädigungen an dieser Wandbekleidung besteht die Gefahr, dass Asbestpartikel in den Luftraum gelangen. Diese Tatsache ist aus gesundheitlichen Gründen nicht vertretbar, die Wandbekleidung ist somit schnellstens vollständig zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch andere Materialien zu ersetzen.

  • Die drei an die Wandbekleidung anschließenden Innentüren müssen im Zuge der Entfernen der Wandbekleidung ebenfalls abmontiert werden. Da diese Innentüren den aktuellen Brandschutzanforderungen nicht entsprechen, werden die betroffenen Innentüren im Rahmen der Renovierungsmaßnahmen durch entsprechende Brandschutztüren ersetzt.

Am 7. und 25. März 2016 wurden uns diesbezüglich die noch fehlenden Dokumente der Antragsakte übermittelt. Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes, sowie der Antrag auf Bezuschussung gemäß Art. 21 § 1 des Infrastrukturdekretes liegen vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen :

OB 70 - PR 07 - ZW 64.10

Projektkosten: 16.926,40 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 13.541,12 €

4. Gutachten :

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung