Sitzung vom 14. April 2016

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zur Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen einer EU-Richtlinie zur kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten und zu arbeiten

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung stimmt dem Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieses Zusammenarbeitsabkommen ändert direkt die Kindergeldgesetzgebung ab. Dies geschieht, da die durchgeführten Abänderungen als Änderungen von wesentlichen Elementen nach Art. 94 §1bis Abs. 2 Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anzusehen sind und deshalb durch Zusammenarbeitsabkommen geschehen müssen.

Durch dieses Zusammenarbeitsabkommen wird die oben genannte Richtlinie teilweise umgesetzt. Die Richtlinie ermöglicht es den Drittstaatsarbeitnehmern über ein einheitliches Verfahren eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten, und dient zur Feststellung einer deutlichen Reihe von Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU arbeiten oder arbeiten dürfen, damit sie gemeinschaftliche Rechte ähnlich wie die Rechte der EU-Bürger, unter anderem in Bezug auf die Soziale Sicherheit, genießen können.

Konkret dürfen Drittstaatenangehörige, die rechtmäßig in der EU arbeiten oder arbeiten in der sozialen Sicherheit keinen anderen Nationalitäts- oder Wohnortbedingungen unterliegen als Belgier oder Bürger der EU.

Bisher unterliegen innerhalb des Systems der allgemeinen Familienleistungen einige junge Berechtige ausländischer Nationalität (z.B. minderjährige Kinder, Studenten, junge Arbeitssuchende) prinzipiell einer Bedingung von 5 Jahren effektivem Aufenthalt in Belgien. Jedoch gibt es bereits heute Ausnahmen für u.a. EU-Bürger, Staatenlose, Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz.

Innerhalb des Systems der garantierten Familienleistungen gilt prinzipiell für alle Berechtigten ausländischer Nationalität eine Bedingung von 5 Jahren effektivem Aufenthalt in Belgien. Auch hier gelten dieselben Ausnahmen für u.a. EU-Bürger, Staatenlose, Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz.

Zu diesen Ausnahmen werden durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen in beiden Systemen der Familienleistungen die durch die Richtlinie betroffenen Drittenstaatenangehörigen hinzugefügt.

Da das Wohnortkriterium nur in wenigen Fällen angewandt wird und aufgrund der bereits bestehenden Ausnahmen, hat das Hinzufügen dieser Ausnahme voraussichtlich begrenzte Auswirkungen auf die Familienleistungen.

Artikel 2 und 3 des Abkommens setzen die vorgeschlagenen Änderungen jeweils im System der allgemeinen bzw. der garantierten Familienleistungen um.

Artikel 4 bestimmt, dass das Zusammenarbeitsabkommen aus praktischen und Verwaltungsgründen am 1. Juli 2016 in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Da das Wohnortkriterium nur in wenigen Fällen angewandt wird und aufgrund der bereits bestehenden Ausnahmen, geht  FAMIFED davon aus, dass  das Hinzufügen dieser Ausnahme voraussichtlich begrenzte Auswirkungen auf die Familienleistungen hat.

Jedoch können die finanziellen Auswirkungen nicht geschätzt werden, da FAMIFED die potentiellen neuen Berechtigten und Kinder nicht identifizieren kann.

4. Gutachten:

Der Verwaltungsausschuss von FAMIFED hat dem Entwurf in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2015 zugestimmt.

Der Ad-hoc-Ausschuss, in dem die zuständigen Minister der Gebietskörperschaften vertreten sind, hat am 21. Januar 2016 über den Entwurf beraten.

Der Konzertierungsausschuss hat dem Entwurf am 24. Februar 2016 zugestimmt.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 1. April 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.