Sitzung vom 14. April 2016

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens über verschiedene Aspekte der Übergangsperiode im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung stimmt dem Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens, zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen, zu.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Regierung hat bereits einem ähnlichen Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommen in ihrer Sitzung vom 2. Juli 2015 zugestimmt. Dieser Entwurf wurde jedoch zurückgezogen, da es keine Einigung zu den Bedingungen eines gemeinsamen Ausstiegs aus dem aktuellen Übergangssystem im Kindergeldsystem gab (Artikel 7 des Entwurfs). Der vorliegende Entwurf enthält nun eine abgeänderte Version des Artikel 7. Darüber hinaus enthielt der bisherige Entwurf eine Änderung des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes in Bezug auf die Erhöhung der Grenzbeträge zum Erhalt des Sozialzuschlags.  In der Zwischenzeit wurde jedoch ein weiteres Zusammenarbeitsabkommen ausgearbeitet, um verschiedene Änderungen im aktuellen Kindergeldgesetz vorzunehmen. Dies ist dadurch bedingt, dass verschiedene Gesetzesänderungen, die ursprünglich über ein Dekretentwurf vorgenommen werden sollten,  aufgrund des Gutachtens des Staatsrates in ein Zusammenarbeitsankommen einfließen mussten. Demzufolge hat man die Änderung in Bezug auf die Grenzbeträge ebenfalls in das zweite Zusammenarbeitsabkommen eingearbeitet.

Erläuterung der Artikel:

Artikel 1. In diesem Artikel werden um des guten Verständnisses willen die verschiedenen, im Abkommen verwendeten Begriffe definiert.

Artikel 2. In diesem Artikel wird der persönliche Anwendungsbereich der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der zuständigen Gebietskörperschaften abgegrenzt, wobei Angliederungsfaktoren festgelegt werden.

Anhand der festgelegten Regeln zur Bestimmung der Zuständigkeit muss jedes Kind an eine Gebietskörperschaft angeknüpft werden können.

Die festgelegten Angliederungsfaktoren müssen je nach Bedarf aufeinanderfolgend ausgeführt werden bis zur Bestimmung der zuständigen Gebietskörperschaft.

Artikel 3. In diesem Artikel werden die Regeln zur Anrechnung der Zahlungen bestimmt, die durch die Zahlungsabwicklung der Familienleistungen für Rechnung der Gebietskörperschaften entrichtet wurden.

Die für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2015 gezahlten Familienleistungen sind zu Lasten der Gebietskörperschaft, die gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens zuständig ist, außer bei einer Vorauszahlung der Geburtsprämie, für welche die Zuständigkeit aufgrund des Wohnorts des Kindergeldempfängers bestimmt wird.

Für die Zahlungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2015 beziehen, sind besondere Regeln festgelegt. Die Zuständigkeit wird dann bestimmt durch die Lage am 31. Dezember 2014, dem Vortag der Finanzierungsübernahme durch die Gebietskörperschaften.

Für die Regulierungen der Sozialversicherungskassen gemäß Artikel 175/3 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes wird die Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft bestimmt durch die Lage am 30. Juni 2014, dem Vortag der Integration des Systems der Familienleistungen der Selbstständigen in das der Arbeitnehmer.

Artikel 4. In diesem Artikel wird der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Zuständigkeit von einer Gebietskörperschaft auf eine andere Gebietskörperschaft übergeht.

Artikel 5. In diesem Artikel wird festgelegt, dass alle identischen Abänderungsbestimmungen, die von den Gebietskörperschaften angenommen werden, gleichzeitig in Kraft treten damit das Zahlungsnetz diese Bestimmungen ab demselben Datum gegenüber allen Familien anwendet.

Artikel 6. In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des Zusammenarbeitsabkommens mit dem 1. Juli 2014 festgelegt, dem Tag der Zuständigkeitsübertragung der Familienleistungen an die Gebietskörperschaften.

Artikel 7. In diesem Artikel wird die Geltungsdauer des Zusammenarbeitsabkommens bestimmt. Dieses endet auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 2019, nach Ablauf der in Artikel 94, §1bis des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980 bestimmten maximalen Übergangsperiode.

Unter den in Artikel 94, §1bis des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980 erwähnten Bedingungen kann jede Gebietskörperschaft für sich selbst entscheiden, die Verwaltung und die Auszahlung der Familienleistungen zu übernehmen.

Die Gebietskörperschaften erkennen die wesentliche Bedeutung der in diesem Artikel erwähnten Zusammenarbeitsabkommen und -Protokolle im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung der Familienleistungen. Mit den Verhandlungen über diese Zusammenarbeitsabkommen und -Protokolle wird möglichst schnell begonnen.

Die Unterzeichner dieses Zusammenarbeitsabkommens drücken deutlich die Absicht aus, diese Zusammenarbeitsabkommen und -Protokolle gemäß dem in Artikel 143, §1 der Verfassung verankerten Grundsatz der föderalen Loyalität, vor der Zuständigkeitsübertragung der Familienleistungen zu schließen, unbeschadet der Möglichkeit für sich selbst zu entscheiden die Zuständigkeiten über die Familienleistungen unter den in Artikel 94, §1bis des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980 erwähnten Bedingungen zu übernehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Anwendung der in Artikel 2 und 3 festgelegten Regeln zur Angliederung der Kinder und zur Anrechnung der Zahlungen, vorrangig anhand des Wohnsitzes des Kindes, werden der DG mehr Kosten angelastet. Im Gegensatz zu vorherigen Schätzungen, anhand des Wohnsitzes des Zahlungsempfänger, werden der DG 337.000 EUR zusätzlich angelastet. Diese zusätzlichen Kosten sind Gegenstand der ersten Haushaltsanpassung 2016.

Durch die übrigen Bestimmungen entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Der Verwaltungsrat von FAMIFED hat den Entwurf des Zusammenarbeitsabkommen in einer vorherigen Fassung in seiner Sitzung vom 2. Juni 2015, bei Enthaltung der 4 Gebietskörperschaften, gutgeheißen. Zu dem Artikel über die Ausstiegsmodalitäten hat sich der Verwaltungsrat nicht geäußert, da dies eine ausschließlich politische Entscheidung sei.

Der Ad-hoc-Ausschuss hat am 17. März 2016 über den Entwurf beraten.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 1. April 2016 liegt vor

5.Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.