Sitzung vom 14. April 2016

ÖSHZ Eupen – An- und Umbau Alten- und Pflegewohnheim St. Joseph : Genehmigung der Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt für die Projekte „903 und 3818 – ÖSHZ Eupen – An- und Umbau des Alten- und Pflegewohnheims St. Joseph“

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Projektes „An- und Umbau des Alten- und Pflegewohnheims St. Joseph“ ist das ÖSHZ Eupen.

Hierbei handelt es sich um eine ehemalige alternative Finanzierung. Die als Zusage geltende, unterzeichnete Vereinbarung datiert vom 22. Mai 2014 und die zur Umwandlung der alternativen Finanzierung unterzeichneten 1. Zusatzvereinbarung vom 15. Januar 2015.

Die Genehmigung zur Auftragserteilung ist dem Antragsteller am 22. März 2016 erteilt worden, jedoch unter Vorbehalt der laut Gutachten der DPB vom 25.02.2016 erforderlichen Anpassungen in puncto Zugänglichkeit und behindertengerechten Gestaltung. Hierzu wurde der laut Programmdekret 2016 in Art. 21 §2 des Infrastrukturdekretes eingefügte Absatz herangezogen.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12. Juli 2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt das ÖSHZ Eupen drei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 21. März 2016 wie folgt:

Antrag auf Abweichung bezüglich der direkten Zugänglichkeit der Außenterrasse vor dem Personalspeiseraum im Erdgeschoss. Die Terrasse wird aus architektonischen Gründen gegenüber dem Personalspeiseraum leicht um eine Stufe abgesenkt aufgeführt. Somit ist der direkte Ausgang vom Speiseraum nicht stufenlos. Die Terrasse ist allerdings anderweitig, über eine den Forderungen des Erlasses entsprechende Rampe, zu erreichen.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur direkten Zugänglichkeit der Außenterrasse des Personalspeiseraums im Erdgeschoss stattzugeben.

Die Zugänglichkeit der Außenterrasse vor dem Personalspeiseraum ist, wenn auch über den indirekten Weg, über eine Rampe gewährleistet.

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der bestehenden, umgebauten Bewohnerzimmer Nr. 1+501, 502, 503, 504, 505 und 506 im 1. Obergeschoss (Aile Renoir):

Die o. e. Mehrbettzimmer (ohne Nasszelle) werden zu Einzelzimmern mit Nasszelle umgebaut. Hierbei handelt es sich um reine Innenausbauarbeiten, wobei die bestehende Bausubstanz unberührt bleiben soll.
Gegenüber den ehemaligen Mehrbettzimmern ohne Nasszelle erhalten die bestehenden Zimmer durch den Umbau zu Einzelzimmern mit Nasszelle einen deutlichen Mehrwert.

Die Zimmer werden bestmöglich eingerichtet und mit einer Nasszelle versehen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Flächen und Bodenaufbauten. Aufgrund der Gegebenheiten können nicht alle Bestimmungen des Erlasses umgesetzt werden, u. a. in puncto Rotationsflächen und Einrichtung der Dusch- und WC-Räume. Die Einhaltung aller Bestimmungen des Erlasses lässt sich nur durch unverhältnismäßige Maßnahmen erreichen und würde zu einem ungewünschten Eingriff in die Architektur bei gleichzeitigem Kapazitätsverlust führen.

Zudem entsprechen die bestehenden Flurbreiten in puncto Zugänglichkeit der Zimmer und Brüstungshöhen den Bestimmungen des Erlasses zum Teil auch nicht.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zu der barrierefreien Zugänglichkeit und dem Innenausbau der bestehenden, umgebauten Bewohnerzimmer Nr. 1+501, 502, 503, 504, 505 und 506 im 1. Obergeschoss (Aile Renoir) stattzugeben.

Es handelt sich um Maßnahmen an bestehender Bausubstanz, die eindeutig keine Auswirkung auf die Zugänglichkeit der betroffenen Infrastruktur beziehungsweise ihrer inneren und äußeren Verkehrswege haben.

Abweichung zur Nutzung der Empfangstheke als Arbeitsplatz:

Die Empfangstheke entspricht den Forderungen des Erlasses für Besucher. Der Arbeitsplatz des Personals am Empfang kann nicht gleichzeitig ergonomisch gestaltet werden für Mitarbeiter ohne Behinderung und Mitarbeiter im Rollstuhl.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur Nutzung der Empfangstheke als Arbeitsplatz stattzugeben.

Bei Bedarf kann mit einem vertretbaren Aufwand eine Arbeitsplatzanpassung an der Empfangstheke vorgenommen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Keine.

Das Infrastrukturvorhaben Nr. 0903, 3818 und 4070 steht in Zuweisung OB 70 – PR 27 – ZW 63.24. Der voraussichtliche Zuschuss liegt entsprechend der am 22. März 2016 erteilten Genehmigung zur Auftragserteilung bei 6.919.563,60€.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2016/02 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 21.03.2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.