Sitzung vom 14. April 2016

Gemeinde Kelmis – Aus- und Umbau des Gemeindehauses : Genehmigung der Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt für das Projekt „920 – Gemeinde Kelmis – Aus- und Umbau des Gemeindehauses“

-die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Räume für die Gebäudetechnik;

-die nicht barrierefreie Zugänglichkeit des Obergeschosses des hinteren Anbaus;

als Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.

Die Regierung empfiehlt der Gemeinde Kelmis, das Gesamtkonzept gemäß den Anmerkungen der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ zu überarbeiten.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Antragsteller des Projektes „Aus- und Umbau des Gemeindehauses“ ist die Gemeinde Kelmis.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12. Juli 2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt die Gemeinde Kelmis zwei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 21. März 2016 wie folgt:

1.       Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Keller- und Speicherräume im bestehenden Gemeindehaus:

Der neue, an das bestehende Gemeindehaus angedockte Aufzug wird die barrierefreie Zugänglichkeit des Erd- und Obergeschosses des besagten Gebäudes ermöglichen. Zur Vermeidung eines weiteren Aufzugs bzw. eines unverhältnismäßig hohen Investitionsaufwands sollen die Teilgeschosse Keller und Speicher, die ausschließlich als Gebäudetechnik-, Stau- und Archivräume genutzt werden, nicht barrierefrei erschlossen werden.

Hier wird eine allgemeine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit von Gebäudetechnik-, Stau- und Archivräumen im Keller bzw. Speicher beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur Zugänglichkeit der Räume für die Gebäudetechnik stattzugeben.

Räume für die Gebäudetechnik, Stau- und Archivräume müssen ihrer Nutzung wegen nicht zugänglich gestaltet sein.

2.       Im Obergeschoss des hinteren Anbaus werden 3 Büroräume umgebaut bzw. neu eingerichtet. Zur barrierefreien Zugänglichkeit müsste in diesem Bereich ein weiterer Aufzug eingerichtet werden, obschon diese Büroräume ausschließlich der internen Nutzung vorbehalten sind. Die öffentlich zugänglichen Bereiche bzw. Dienste werden generell barrierefrei bzw. behindertengerecht gestaltet. Das Erdgeschoss des hinteren Anbaus wird ebenfalls über die gesamte Fläche barrierefrei zugänglich eingerichtet.

Des Weiteren befindet sich im Obergeschoss noch ein Archivraum, eine kleine Küche und ein WC.

Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf die Gesamtfläche (8%) und aufgrund des Bestandes, bittet die Gemeinde um Abweichung der Zugänglichkeit des Obergeschosses des hinteren Anbaus.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Obergeschosses des hinteren Anbaus stattzugeben.

Im Proporz zu der Gesamtanzahl an Büroräumen im gesamten Gemeindehaus (bestehend und Anbau) und aus Gründen eines unverhältnismäßig hohen Investitionsaufwands muss das Obergeschoss bzw. müssen die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen 3 Büroräume in Bestandsgebäuden nicht zugänglich gestaltet sein, da anderweitig eine gewisse Anzahl an zugänglichen Arbeitsplätzen eingerichtet werden kann. Sollten diese 3 Büroräume jedoch eine öffentliche Zweckbestimmung erhalten, so muss eine zugänglich gestaltete Lösung vorgesehen werden.

Die Kommission begründet ihre Anmerkungen zur Überarbeitung des Gesamtkonzepts - wie auch von der Architektin der DPB von Beginn an angemerkt - wie folgt:

a.       das Gesamtkonzept kann verbessert werden, indem z.B.:

-         der an der Giebelseite des Gebäudes vorgesehene Aufzug besser an der Schnittstelle zwischen Alt-und Neubau in der Nähe des Plenarsaals eingerichtet wird, sodass der Treppenplattformlift im Erdgeschoss wegfällt, zumal Treppenplattformlifte im Übrigen nicht von allen Menschen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden können;

-         das Büro im Obergeschoss, das durch den Aufzug an dieser Stelle wegfällt, am jetzt vorgesehenen Standort des Aufzugs vorgesehen werden kann;

-         der Haupteingang mit Empfang so verlegt wird, dass es einen alleinigen Haupteingang für alle gibt.

b.       die Zusatzkosten können damit gesenkt werden.

Wenn es keinen alleinigen Haupteingang für alle gibt, muss ein Beschilderungskonzept vorgesehen werden, damit die (Zugangs-)Wege für Personen mit Behinderung deutlich erkennbar sind. Momentan ist nicht ersichtlich, welchen Eingang sie nehmen müssen, um z.B. zum Empfang des Rathauses zu gelangen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Keine.

Das Infrastrukturvorhaben Nr. 0920 steht im IP2016-Planung unter der Zuweisung OB 70 – PR 03 – ZW 63.21. Der voraussichtliche Zuschuss liegt laut aktueller Kostenschätzung bei 1.121.145,00€.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2016/01 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 21.03.2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.