Sitzung vom 24. März 2016

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Europäischen Forstinstitut über die Vorrechte und Immunitäten des Verbindungsbüros des Europäischen Forstinstituts, geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2013

1. Beschlussfassung:

 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Europäischen Forstinstitut über die Vorrechte und Immunitäten des Verbindungsbüros des Europäischen Forstinstituts, geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2013.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 48 § 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

 

2. Erläuterungen:

 

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge feststellte. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften, die Regionen und die Französische Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. Das Abkommen bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

 

3. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss bezieht sich auf ein Sitzabkommen und kann daher Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben. Diese Auswirkungen sind allerdings nicht bezifferbar.

 

4. Gutachten:

 

Das Gutachten 58.867/4 des Staatsrates vom 29. Februar 2016 liegt vor.

 

5. Rechtsgrundlagen:

 

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen