Sitzung vom 24. März 2016

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch.

Die Regierung beschließt in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist anzufragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch definiert die Gründe und die maximale Dauer von gerechtfertigten Abwesenheiten von Schülern während der Schulzeit.

Als Gründe für gerechtfertigte Abwesenheiten gelten laut aktuellem Erlass über den Schulbesuch unter anderem die Teilnahme an Spitzensportwettkämpfen und Trainingslagern, die auf solche vorbereiten, die Vorbereitung von und die Teilnahme an nationalen und internationalen Berufs- und Handwerksmeisterschaften sowie das Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung.

Diese Abwesenheiten belaufen sich auf zwischen acht und 30 halben Tagen pro Schuljahr, können aber durch eine Sondergenehmigung durch den Minister verlängert werden.

Außerdem können C-, B- oder A-Kader-Athleten maximal sechs Stunden pro Woche zu Trainingszwecken vom Unterricht befreit werden.

Mittels des vorliegenden Abänderungserlasses soll die Möglichkeit, sechs Stunden wöchentlich vom Unterricht befreit zu werden, auch auf außergewöhnliche Musiktalente erweitert werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
10. März 2016 und das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. März 2016 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 28 Absatz 1 sowie Artikel 63 Absatz 1