Sitzung vom 24. März 2016

Vorentwurf eines Dekretes über die Industrielehre

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf über die Industrielehre.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84, §1, Absatz 1, Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Auf Grundlage des Artikels 4 Nummer 17 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, ist die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Industrielehre zuständig.

In der ersten Phase bemüht sich die Deutschsprachige Gemeinschaft die Industrielehre in der bisherigen Form anzubieten. Und dies für die Sektoren, in denen bereits Industrielehrverträge auf dem Territorium der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgeschlossen wurden. Dies erfordert Anpassungen des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden.

Die Regierung hat den Vorentwurf in erster Lesung in ihrer Sitzung vom 28. Januar 2016 verabschiedet.

Das positive Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) vom 17. Februar 2006 liegt vor.

Die Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der DG (WSR), des Teilzeitunterrichtes (TZU) und des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft (ADG) kamen jeweils am 29. Februar 2016 und am 1. März 2016 per Email an.

Aufgrund dieser Gutachten wird der beigefügte Dekretvorentwurf wie folgt angepasst:

Artikel 5: Betriebe mit 10 oder mit weniger als 10 Beschäftigten können einen Industrielehrvertrag abschließen. Anschließend erhöht sich die Anzahl um einen Industrielehrvertrag pro erreichte Tranche von 10 Mitarbeitern.

Artikel 11: Die Mindestbestimmungen und Vermerke, die im Industrielehrvertrag enthalten sein müssen, werden um die zuständige paritätische Kommission und eine Erklärung der Funktion der Industrielehrvertragskommission und deren Kontaktangaben erweitert.

Artikel 13: Die Wortfolge „Rechte des Lehrlings“, die in Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 1983 verwendet wird, wird in „Rechte und Pflichten des Lehrlings“ abgeändert. Artikel 9 regelt die Nichtigkeit des Industrielehrvertrages.

Artikel 29: Dem Industrielehrling muss ebenfalls die Arbeitsordnung ausgehändigt werden.

Artikel 50: Der Besuch der für die mittelständische Ausbildung organisierten pädagogischen Fortbildung des IAWM ist für Neuanerkennungen von Lehrmeistern und Ausbildungsverantwortlichen verpflichtend.

Artikel 56: Jeweils ein Vertreter jeder anerkannten Ausbildungseinrichtung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Industrielehrvertragskommission teilnehmen.

Artikel 58: Das IAWM überwacht die korrekte Abwicklung der Endprüfung. Nach Erhalt eines Berichtes in strittigen Fällen entscheidet die Regierung über die mögliche Annullierung der Endprüfung. Annullierung von Prüfungsteilen sind möglich.

Die Regierung legt das Muster des Zertifikats fest, das dem Industrielehrling nach erfolgreicher Ablegung der Endprüfung ausgehändigt wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Artikel 62 sieht eine Kostenübernahme durch das IAWM der Versammlungen der Industrielehrvertragskommissionen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des IAWM vom 17. Februar 2006 liegt vor.

Die Gutachten des WSR, des TZU und des ADG vom 29. Februar 2016 liegen vor.

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 18. März 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 4 Nummer 17 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014