Sitzung vom 24. März 2016

Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften bezüglich Bezuschussung der gerichtlichen alternativen Strafen und Maßnahmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften bezüglich Bezuschussung der gerichtlichen alternativen Strafen und Maßnahmen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch Artikel 11 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die sechste Staatsreform (Belgisches Staatsblatt vom 31.01.2014) wurden den Gemeinschaften die Organisation, die Arbeitsweise und die Aufgaben der Justizhäuser übertragen.

Zu den Aufgaben der Justizhäuser, festgelegt im Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999 zur Organisation des Dienstes der Justizhäuser beim Justizministerium (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni 1999), gehören die Koordination, das Fördern und die Bekanntmachung der gerichtlichen alternativen Strafen und Maßnahmen.

Das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die sechste Staatsreform hat die Haushaltsfonds, „Sicherheitsfonds“ und „Verkehrssicherheitsfonds“, den Gemeinschaften nicht übertragen.

Aus diesem Grund bleibt der Föderalstaat weiterhin für die Erteilung der Bezuschussungen auf Basis dieser Haushaltsfonds für die Betreuung der alternativen Strafen und Maßnahmen zuständig.

Artikel 69 des Gesetzes vom 30. März 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, zur Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 über die sozialen Bestimmungen hinsichtlich der Bezuschussung, sieht die Mitwirkung der Gemeinschaften im Bezuschussungsverfahren vor. Der Fonds wird durch das „Amt der spezifischen Regime für Sozialversicherungen“ (ASRSV: das frühere Landesamt für Soziale Sicherheit der Provinzialen und Lokalen Behörden) verwaltet. Der Minister für Inneres ist zuständig die Beträge des Fonds bereitzustellen und Auszahlungen anzufragen. Ein Teil des Fonds ist dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz vorbehalten um die Lokalen Behörden zu bezuschussen damit diese zusätzliches Personal zur Betreuung der alternativen Strafen und Maßnahmen einstellen.

Die Dienste der Gemeinschaften müssen somit, um die Koordination, das Fördern und die Bekanntmachung der gerichtlichen alternativen Strafen und Maßnahmen ausführen zu können, mit dem Föderalstaat zusammenarbeiten.

Der Föderalstaat wiederum muss in seiner Bezuschussungsmission mit den Diensten der Gemeinschaften arbeiten, da das Personal der Verwaltungsdienste, die sich um die Zuschussakten kümmerten, den Gemeinschaften übertragen wurden.

Der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist, durch die Verteilung des Personals der ehemaligen Generalverwaltung Justizhäuser zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft, kein Personal übertragen worden.

Um diese Zusammenarbeit zu formalisieren wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe „Bezuschussung“ der Interministeriellen Konferenz Justizhäuser ein Vereinbarungsprotokoll erstellt.

Dieses Protokoll ermöglicht den Gemeinschaften direkt am Mechanismus der Bezuschussung der alternativen Strafen und Maßnahmen beteiligt zu sein.

Dies, indem die Gemeinschaften sich verpflichten, die Bearbeitung und Begleitung der Akten für den Föderalstaat zu gewährleisten und der Föderalstaat sich verpflichtet, die Bezuschussungen auf Basis der Angaben der Gemeinschaften zu liquidieren und keine Regelungsänderungen ohne Zustimmung der Gemeinschaften zu nehmen. Der Interministeriellen Konferenz Justizhäuser werden in Zukunft diese Akten vorgeführt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In Bezug auf den Haushalt Justizhaus hat die Verfahrensanpassung keine Auswirkung.

Das Gutachten des bei dem Justizminister akkreditierten Finanzinspektors liegt vor.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. März 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5, §1, III, 6, §3bis, 4°, und 92, §4undecies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die sechste Staatsreform ;

- Königlicher Erlass vom 13. Juni 1999 zur Organisation des Dienstes der Justizhäuser beim Justizministerium (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni 1999) ;

- Zusammenarbeitsabkommen vom 17. Dezember 2013 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser ;

- Artikel 69 des Gesetzes vom 30. März 1994, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, zur Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 über die sozialen Bestimmungen hinsichtlich der Bezuschussung der Justizhäuser ;

- Königlicher Erlass vom 26. Dezember 2015 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an Gemeinden und an Städten bei Anwerbung von zusätzlichem Zivilpersonal für die Begleitung gerichtlicher Alternativmaßnahmen.