Sitzung vom 24. März 2016

Erlass der Regierung zur übergangsweisen Regelung des Anerkennungsverfahrens für Gesundheits- und Pflegeberufe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur übergangsweisen Regelung des Anerkennungsverfahrens für Gesundheits- und Pflegeberufe.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der 6. Staatsreform wurde die Anerkennung der Gesundheits- und Pflegeberufe  gemäß Erlass n° 78 vom 10. November 1967 am 1. Juli 2014 vom Föderalstaat an die Gemeinschaften übertragen. In der Übergansperiode vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015 wurden die Aufgaben mit Bezug auf diese Zuständigkeit weiterhin vom Föderalstaat ausgeführt.

Seit dem 1. Januar 2016 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft also zuständig für die Anerkennung der Gesundheits- und Pflegeberufe.

Im Gegensatz zu den anderen Gemeinschaften verfügt die DG über keine eigenen Anerkennungskommissionen, da alle Anträge aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft bisher in niederländisch- oder französischsprachigen Kommissionen der Föderalbehörde bearbeitet wurden.

In den anderen Gemeinschaften werden die bisher föderalen Kommissionen diese Aufgaben nunmehr auf Gemeinschaftsebene wahrnehmen. Daneben schaffen aber auch die anderen Gemeinschaften vereinfachte Verfahren, damit nicht alle Anträge über die Kommissionen laufen müssen.

Auch die Deutschsprachige Gemeinschaft plant die Einführung solcher verkürzten Wege, insbesondere für Ausbildungen, die in der DG angeboten werden und deren Inhalte vom Gesundheits- bzw. Unterrichtsminister genehmigt wurden. 

Die aktuell vorliegenden Anerkennungsanträge von Personen, die in Einrichtungen der DG beschäftigt werden sollen, müssen zwecks Aufrechterhaltung der Funktion dieser Einrichtungen zeitnah bearbeitet und entsprechende Anerkennungen erteilt werden.

Deshalb beabsichtigt die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Kommissionen der anderen Gemeinschaften oder Experten mit der Begutachtung der Anträge zu beauftragen.  Primär wird die Deutschsprachige Gemeinschaft hierbei mit den Kommissionen in Flandern, die beim dortigen Gesundheitsministerium angesiedelt sind, zusammenarbeiten.

Zudem wird die Gemeinschaft selbst Anträge ohne Kommissionen genehmigen, wenn die Erfüllung der rechtlichen Vorschriften eindeutig ist, bzw. die Ausbildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft genehmigt wurde.

Die Schaffung einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage ist die Vorbedingung für die ordnungsgemäße Anerkennung der Antragsteller und deshalb duldet die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen Kosten durch Übersetzungen ins Niederländische bei Inanspruchnahme der Kommission in Flandern. Diese Kosten sind abhängig von der Anzahl Akten und können nicht genau beziffert werden. Aktuell werden 5 Anträge von Personen für einen Betrag in Höhe von 464 EUR  übersetzt. Diese Kosten werden über den Haushaltsartikel  OB 50, PR 16, Zw. 12.11 verbucht.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. März 2016 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. März 2016 liegt vor.

Aufgrund der Dringlichkeit wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass aktuell Anerkennungsanträge als Gesundheits-und Pflegedienstleister von Personen vorliegen, die in Einrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigt werden sollen, dass die Anerkennung dieser Personen zwecks Aufrechterhaltung der Funktion der Einrichtungen erforderlich ist und sie deshalb keinen Aufschub duldet; dass die Deutschsprachige Gemeinschaft im Gegensatz zu den anderen Gemeinschaften über keine eigenen Anerkennungskommissionen verfügt, da alle Anträge aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft bisher in niederländisch- oder französischsprachigen Kommissionen der Föderalbehörde bearbeitet wurden, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2016 zuständig für die Anerkennung der Gesundheits-und Pflegedienstleister ist, sie jedoch kurzfristig keine Kommissionen schaffen kann; dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aber die Kommissionen der anderen Gemeinschaften oder Experten mit der Begutachtung der Anträge zu beauftragen beabsichtigt, dass deshalb die Schaffung einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage Vorbedingung für die ordnungsgemäße Anerkennung der Antragsteller ist und deshalb die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes  Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 43 §2, 56, 61, 64, 72 §2, 88 und 153 §§1-3.