Sitzung vom 24. März 2016

Erlass der Regierung zur Bestellung von Inspektoren in Anwendung von Artikel 17 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung von Inspektoren in Anwendung von Artikel 17 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 17 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung bestellt die Regierung Inspektoren, die mit der Begleitung, Beratung und Kontrolle der anerkannten Dienstleister und der in der Kinderbetreuung tätigen Personen im Sinne des genannten Dekrets beauftragt sind.

Der genannte Artikel 17 sieht Folgendes vor:

„Art. 17 – Begleitung, Beratung und Kontrolle

§1 – Die anerkannten Dienstleister sowie die in der Kinderbetreuung tätigen Personen unterliegen der Aufsicht der von der Regierung bestellten Inspektoren. Die Inspektoren können die Unterstützung von Vertretern der öffentlichen Gewalt für die Ausübung ihres Auftrags beantragen.

Die mit der Begleitung, Beratung und Kontrolle beauftragten Inspektoren dürfen alle Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen vornehmen und Auskünfte einholen, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse eingehalten werden. Sie können:

1. alle Personen über Tatsachen befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Überwachung nützlich ist;

2. sich an Ort und Stelle alle durch das vorliegende Dekret und seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen Bücher und Unterlagen vorlegen lassen und Abschriften oder Auszüge davon anfertigen;

3. in alle Bücher und Unterlagen, die sich auf die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten und/oder bezuschussten Betreuungsformen beziehen, Einsicht nehmen;

4. während der Öffnungszeiten alle Räume der anerkannten Dienstleister einsehen, in denen die Betreuung durchgeführt wird, gegebenenfalls einschließlich der Wohnungen. Der Antrag auf Anerkennung beinhaltet eine entsprechende Zustimmung aller volljährigen Personen, die die Räume bewohnen, in denen die Betreuung durchgeführt wird;

5. außerhalb der Öffnungszeiten die Wohnungen mit dem Einverständnis aller volljährigen Bewohner einsehen;

6. unter Einhaltung der in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen die Untersuchungen und Kontrollen ohne vorherige Anmeldung und ohne Begleitung des anerkannten Dienstleisters oder seines Vertreters vornehmen. In diesem Fall erhält der Dienstleister anschließend eine unverzügliche Mitteilung.

§2 – Die Regierung kann externe Sachverständige unter der Aufsicht der Inspektoren mit der Untersuchung und Begutachtung von anerkannten Dienstleistern sowie von in der Kinderbetreuung tätigen Personen beauftragen. In diesem Fall unterstützen die beauftragten Sachverständigen die Inspektoren bei der Ausübung ihrer in §1 erwähnten Befugnisse.

§3 – Die Kontrolle der Verwendung der gewährten Zuschüsse erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2003 über die allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Haushalte, der Kontrolle der Subventionen und der Buchhaltung der Gemeinschaften und der Regionen sowie der Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof.“

Die in dem vorliegenden Erlassentwurf genannten Personen sollen über diese Befugnisse verfügen.

Bei der Bestellung wurden mehrere Personen aus dem Fachbereich Familie und Soziales berücksichtigt, damit die Kontrollen bei  Bedarf durch mehrere Personen durchgeführt werden können. Darüber hinaus ist die inhaltliche Bearbeitung der verschiedenen Betreuungsstrukturen unterschiedlichen Personen zugeordnet. Alle bezeichneten Mitarbeiter sind inhaltlich oder verwaltungstechnisch mit der Kinderbetreuung in ihrer Arbeit befasst.

Der Erlass der Regierung über die selbstständigen Tagesmütter/väter ist am 1. September 2014 in Kraft getreten.

Der Erlass über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 17 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung