Sitzung vom 24. März 2016

Vorentwurf eines Dekretes zur Zustimmung zu dem Protokoll Nr. 29 der internationalen Arbeitsorganisation von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, geschehen zu Genf am 11. Juni 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll Nr. 29 der internationalen Arbeitsorganisation von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, geschehen zu Genf am 11. Juni 2014.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Ratifizierung des Protokolls von 2014

Die Verabschiedung des vorliegenden Dekretes ist Teil des Prozesses der Ratifizierung durch Belgien des Protokolls Nr. 29 der internationalen Arbeitsorganisation von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit ,1930, geschehen zu Genf am 11. Juni 2014,  welches im November 2016 in Kraft treten soll.

Da die Internationale Arbeitsorganisation ausschließlich den Föderalstaat Belgien als Rechtsubjekt anerkennt, erfolgt die definitive Ratifizierung des Protokolls Nr. 29 von 2014 durch ein föderales Gesetz.

Das Protokoll Nr. 29 fällt sowohl in die Zuständigkeit des Föderalstaates und der föderierten Körperschaften.

Das Protokoll Nr. 29 kann nur dann durch den belgischen Föderalstaat ratifiziert werden, wenn alle zuständigen föderierten Körperschaften auf ihrer Ebene dem Übereinkommen per Dekret zugestimmt haben.

2.2. Kontext und Inhalt des Protokolls von 2014

Die IAO geht davon aus, dass weltweit mehr als 21 Millionen Menschen Opfer von Zwangs- und Pflichtarbeit sind.

 

Die Länder, die das IAO-Protokoll ratifizieren, verpflichten sich,

Zwangsarbeit – vor allem in Verbindung mit Menschenhandel – zu verhindern;

die Opfer besser zu schützen;

für ihre Entschädigung zu sorgen.

Durch die Ratifizierung verpflichtet sich Belgien, innenpolitisch zu handeln und mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Maßnahmen zur Bekämpfung und Beseitigung von Zwangsarbeit zu erarbeiten. Gefährdete Menschen müssen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden und vor möglichen betrügerischen Anwerbungsverfahren geschützt werden.

Daneben sollen nicht nur präventive Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sondern auch den Opfern von Zwangsarbeit geholfen werden. Es müssen Maßnahmen zur Ermittlung, Freilassung, Schutz, Wiederherstellung und Rehabilitation der Opfer vorgesehen werden.

Ferner müssen die Ratifizierungsparteien allen Opfern Zugang zu Rechtsbeihelfen verschaffen und von einer strafrechtlichen Verfolgung der Opfer wegen Beteiligung an unrechtmäßigen Tätigkeiten absehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem vorliegenden Dekretentwurf ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers liegt vor.

Das Gutachten des Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. März 2016 liegt vor

5. Rechtsgrundlage:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen