Sitzung vom 24. März 2016

Vorentwurf eines Dekretes zur Zustimmung zu dem Übereinkommen Nr. 187 der internationalen Arbeitsorganisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, geschehen zu Genf am 15. Juni 2006

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen Nr. 187 der internationalen Arbeitsorganisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, geschehen zu Genf am 15. Juni 2006.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 187

Die Verabschiedung des vorliegenden Dekretes ist Teil des Prozesses der Ratifizierung durch Belgien des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, das seit dem 20. Februar 2009 in Kraft ist.

Da die Internationale Arbeitsorganisation ausschließlich den Föderalstaat Belgien als Rechtsubjekt anerkennt, erfolgt die definitive Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 187 durch ein föderales Gesetz.

Das Übereinkommen Nr. 187 ist ein sogenanntes „gemischtes Übereinkommen“, da es sowohl in die Zuständigkeit des Förderstaates und der föderierten Körperschaften fällt.

Ein Großteil der Bestimmungen fällt in die Zuständigkeit des Föderalstaates, da dieser für den Arbeitsschutz zuständig ist. Lediglich die Artikel 3 §3 und 4 §3 fallen in den Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten.

Somit  kann das Übereinkommen Nr. 187 nur dann durch den belgischen Föderalstaat ratifiziert werden, wenn alle zuständigen föderierten Körperschaften auf ihrer Ebene dem Übereinkommen per Dekret zugestimmt haben.

2.2. Kontext und Inhalt des Übereinkommens Nr. 187

Das Übereinkommen Nr. 187 verpflichtet die Mitglieder zur Förderung der Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen. Dies geschieht in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Hierzu soll jedes Mitglied eine innerstaatliche Politik zur Förderung verschiedener Prinzipien ausarbeiten:

Evaluierung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren;

Bekämpfung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren;

Entwicklung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur, durch Information, Beratung und Ausbildung.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem vorliegenden Dekretentwurf ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers liegt vor.

Das Gutachten des Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. März 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen.