Sitzung vom 17. März 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Bestimmung der einheitlichen Regeln zur Festlegung der täglichen Zuschüsse, die gewährt werden für die Pflege, die Erziehung und Betreuung von Minderjährigen und Personen mit Behinderung, die zu Lasten der öffentlichen Hand versorgt werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Bestimmung der einheitlichen Regeln zur Festlegung der täglichen Zuschüsse, die gewährt werden für die Pflege, die Erziehung und Betreuung von Minderjährigen und Personen mit Behinderung, die zu Lasten der öffentlichen Hand versorgt werden.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der Erstellung der Haushalte 2010 bis 2015 sind eine Reihe von Sparmaßnahmen getroffen worden, um mit den verfügbaren Mitteln zu wirtschaften. Es war unerlässlich für den Haushalt 2016, die bereits im Jahr 2010 begonnenen und im Jahr 2011 verschärften Sparmaßnahmen auch im Jahr 2016 fortzuführen.

Die zur Finanzierung dieses Haushaltes erforderlichen Sparmaßnahmen sind:

• Eine Reduzierung der Bezuschussung des Personals in den Wohnheimen um 1,5 %.

• Die Blockade der automatischen Indexanpassung der pauschalen Sätze für Funktions- und Unterhaltskosten.

Die Vertreter der betroffenen Einrichtungen sind in einer Arbeitssitzung vom 02.09.2015 und über die Notwendigkeit der Sparmaßnahmen zur Finanzierung des Haushaltes informiert worden. Im Rahmen dieser Sitzung wurde beschlossen, die pauschalen Anteile in den Tagessätzen der Wohnheime und Tagesstätten ab dem 01.01.2016 um 2 % zu erhöhen. Dies ermöglicht es die Auswirkungen der Sparmaßnahmen abzufedern.

Über die pauschalen Elemente in Tagessätzen bezuschusst die Dienststelle die Kosten, die täglich bei der Begleitung der Personen mit Behinderung anfallen (Bsp. Verpflegung, Medikamente, Wäsche, Bekleidung, erzieherisch Aktivitäten,…) sowie Betriebskosten der Gebäude und die Funktionskosten der Verwaltung.

Zwecks Umsetzung dieser Maßnahmen, müssen die rechtlichen Grundlagen zur Bezuschussung mittels Erlassanpassung geschaffen werden.

Der Staatsrat hat am 7. März 2016 in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 ein Gutachten abgegeben. Das Gutachten Nr. 58.973/1 des Staatsrates besagt, dass der Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die mit vorliegender Erlassabänderung fortgeführte Sparmaßnahme führt zu geschätzten Einsparungen von 25.311,79 € im Haushalt 2016 der Dienststelle für Personen mit Behinderung. Die Anhebung der pauschalen Sätze im Tagessatz der Wohnheime wird Kosten in Höhe von 4.334,41 € verursachen. Diese sind im Haushalt 2016 der Dienststelle budgetiert.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates vom 7. März 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 32 §1 des Dekretes vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung