Sitzung vom 17. März 2016

Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Ausführung des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Im Hinblick auf die Notwendigkeit bis zur von der WADA gesetzten Frist, dem 18. März 2016, sowohl das Dekret zur Bekämpfung des Dopings als auch den dazugehörenden Erlass verabschiedet zu haben, ist ein beschleunigtes Gutachten des Sportrates notwendig.

Bedingt durch die Tatsache, dass der vorliegende Erlass auf Grundlage des Erlasses der Französischen Gemeinschaft erarbeitet wurde und den Bemerkungen des Staatsrates bereits durch die Französische Gemeinschaft Rechnung getragen wurde, verzichten wir auf ein erneutes Gutachten des Staatsrates.

Der Textentwurf wurde außerdem vom juristischen Dienst der WADA auf Vollständigkeit und Konformität mit dem WADA Code geprüft. Die von der WADA formulierten Abänderungen wurden im vorliegenden Text eingearbeitet.

Mit dem vorliegenden Erlass werden die Ausführungsbestimmungen des am 22. Februar 2016 vom Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedeten Dekret zur Bekämpfung des Dopings näher definiert.

Die Regierung hatte bereits für den vorliegenden Erlassentwurf das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Dringlichkeit beantragt.

Im Erlass werden einige neue Begriffsbestimmungen näher beschrieben. Unter anderem wird die Person, die dem Sportler die Einladung zur Dopingkontrolle überreicht und zur Dopingkontrolle begleitet, neu eingeführt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Minister einen Informations- und Präventionsplan entwickeln, einen Kontaktpunkt und Ausbildungskampagnen organisieren darf. Die von der WADA jährlich veröffentlichte Liste der verbotenen Substanzen und Praktiken wird zukünftig vom zuständigen Minister erlassen.

Der Erlass legt auch fest, welche Personen, bei der Planung und der Durchführung der Dopingkontrollen, dem biologischen Pass, den Fahndungsergebnissen der Agentur, den medizinischen Ausnahmegenehmigungen, den Angaben der Sportler zu ihrem Aufenthaltsort und der Verwaltung der Resultate, mit den gesammelten Daten arbeiten dürfen.

Es wird eine Kommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Genehmigung von therapeutischen Ausnahmegenehmigungen eingesetzt, die in enger Zusammenarbeit mit der Französischen Gemeinschaft und mittels eines Zusammenarbeitsprotokolls besetzt werden soll.

Die Prozedur zur Beantragung von therapeutischen Ausnahmegenehmigungen wird verdeutlicht und festgelegt.

Der Minister kann den Mitarbeitern der Antidopingagentur der Deutschsprachigen Gemeinschaft (NADO-DG), das Statut eines Gerichtspolizeioffiziers übertragen.

Der Minister ernennt auch die Ärzte und die Begleitpersonen der Dopingkontrollen (chaperons), die auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Kontrollen durchführen dürfen. Auch hier ist im Rahmen einer Vereinbarung mit der Französischen Gemeinschaft eine enge Zusammenarbeit in Planung.

Im Erlass werden auch die Bedingungen festgelegt, die ein Dopingkontrolllabor erfüllen muss, um von der Deutschsprachigen Gemeinschaft  anerkannt zu werden.

Ein eigener Abschnitt des Erlasses widmet sich dem Plan zur Aufteilung der Kontrollen. Der Plan soll effizient und proportional, die gezielten und unangekündigten Dopingkontrollen auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufführen. Die Kontrollen müssen mit den anderen für die Dopingbekämpfung zuständigen Agenturen koordiniert werden. Zu diesem Zweck sollen trimestriell Absprachen zur Planung und Durchführung von Kontrollen durchgeführt werden.

Der Erlass definiert die Vorbereitungen, den Ablauf und die Durchführungsmodalitäten einer Dopingkontrolle. Außerdem wird die Prozedur zur Probeentnahme genauestens beschrieben.

Im Dekret zur Bekämpfung des Dopings im Sport und im vorliegenden Erlass wird der Begriff des biologischen Sportlerpasses neu aufgenommen. Der biologische Sportlerpass ist ein Instrument zur zeitlichen Nachverfolgung aller Dopingkontrollen die bei ein und demselben Sportler gemacht wurden. Das Instrument ist eine Modulapplikation der ADAMS Datenbank und wird nur bei Spitzensportlern eingesetzt.

Im WADA Code und dem Dekret zur Bekämpfung des Dopings im Sport wird der NADO-DG die Möglichkeit eingeräumt, gezielt gegen Verstöße der vorliegenden Gesetzgebung vorzugehen und Fahndungen einleiten zu können. Auf der intergemeinschaftlichen Ebene wird über die Anstellung eines Fahnders, der finanziell von allen Partnern getragen wird, nachgedacht.

Ein besonderes Augenmerk wird auch auf Personen gelegt, die den Sportler umgeben. Zukünftig können auch die Begleiter, die im Verdacht stehen, Dopingsubstanzen zu besitzen, mit ihnen zu handeln oder Sportlern Dopingsubstanzen verabreichen, verfolgt und sanktioniert werden.

Der Umgang mit den Dopingproben von Seiten des Kontrollarztes, des Dopinglabors und die Verarbeitung der Daten wird genauestens beschrieben und festgelegt.

Die NADO-DG stellt trimestriell eine Liste der nationalen Spitzensportler zusammen, die der Zielgruppe der Deutschsprachigen Gemeinschaft angehören. Alle Sportler die, in Anwendung des Dekrets zur Bekämpfung des Dopings im Sport und die eine der Sportarten ausüben, die im Anhang des vorliegenden Erlasses den Kategorien A, B, C oder D angehören, müssen  Auskunft über ihren Aufenthaltsort erteilen.

Am Ende des Erlasses werden die Modalitäten zur Nachverfolgung der Kontrollen und der Disziplinarprozeduren beschrieben.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Bereits seit 2010 werden auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Dopingkontrollen durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden jährlich rund 10.000 EUR im Haushalt vorgesehen. Diese Kontrollen wurden aufgrund der alten Gesetzgebung durchgeführt und umfassten nur Urinproben sowie die Gesamtheit der Informations- und Präventionsarbeit für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Durch das neue Dekret und dem vorliegenden Erlass werden die Informations- und Präventionskampagnen ausgeweitet und vor allem regelmäßig durchgeführt werden, die Kommission zur Erstellung von therapeutischen Ausnahmegenehmigungen finanziert, die Dopingkotrollen mit Begleitpersonen und anerkannten Ärzten durchgeführt werden müssen. Die NADO-DG wird sich mittelfristig an den Kosten eines, für alle belgischen Dopingagenturen angestellten Fahnders beteiligen müssen.

Der neue Code sieht verpflichtend vor, das gezielt und intelligent getestet werden muss d.h. Sportler getestet werden, die auf einem gewissen sportlichen Niveau aktiv sind und darüber hinaus zukünftig neben den Urinproben auch Blutproben genommen werden müssen.

Die vielen Neuerungen des WADA Codes und die damit verbundenen gesetzlichen Anpassungen werden sicherlich mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden sein. Das bisherige Budget von 10.000 EUR wird nicht ausreichen. Wir rechnen mindesten mit einer Verdopplung des Budgets ab dem Haushalt 2017.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. März 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. März 2016 liegt vor.

Aufgrund der Dringlichkeit wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft als Unterzeichnerin der Kopenhagener Erklärung zur Stützung des Welt-Anti-Doping-Codes verpflichtet ist, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 18. März 2016 vollständig mit dem Code und den internationalen Standards der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Einklang zu bringen; dass in Ermangelung dieser endgültigen Verabschiedung einer neuen, mit dem Code konformen Regelung bis zum 18. März 2016 die gesamte Deutschsprachige Gemeinschaft sich den Folgen gemäß Artikel 23.6 des Codes aussetzen würde, und zwar insbesondere der Tatsache, dass sie auf ihrem Gebiet keine internationalen Wettkampfveranstaltungen mehr ausrichten darf, internationale Wettkampfveranstaltungen absagen muss, oder aber auch dass die WADA-Akkreditierung für das mit der Analyse der Proben für die Deutschsprachige Gemeinschaft beauftragte Labor widerrufen wird; dass aus derartigen zu vermeidenden Folgen für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein schwerwiegender und schwer wiedergutzumachender Schaden sowohl im Sportbereich als auch hinsichtlich ihres allgemeinen Ansehens in Belgien und im Ausland erwachsen könnte; dass insofern das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7

Dekret vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27 und 30