Sitzung vom 17. März 2016

Dekretvorentwurf zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bewegliche Kulturgüter sind vielfältig: Sie umfassen archäologische Funde, Bilder und Gemälde, Aquarelle, Mosaike, Lithographien, Plakate, Fotografien, Filme, Landkarten, Partituren, Musikinstrumente, Möbel und Einrichtungsgegenstände, keramische Waren, Tapisserien usw. Gerade in dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind diese Güter weitgehend noch unbekannt und sollen, soweit sie wertvoll sind, erfasst und ggf. geschützt werden. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs.

Nach diesem Regelwerk werden grundsätzlich nur Güter, die in einem entsprechenden Verzeichnis erfasst sind, geschützt. Der Schutz wird jedoch auf Güter, für die ein Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis eingeleitet wird, ausgedehnt. Darüber hinaus wird die Pflicht auferlegt, bei Veräußerung von eingetragenem Kulturgut die Regierung zu unterrichten.

Von der Einrichtung einer eigenen Fachkommission, etwa zur Begutachtung der beweglichen Kulturgüter, wird abgesehen.

Dieses Dekret dient zum Teil der Umsetzung der 2014/60/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung). Es ist folglich von grundlegender Bedeutung, das Verabschiedungsverfahren möglichst schnell einzuleiten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss kann Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben. Diese Auswirkungen sind allerdings nicht bezifferbar.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 5. Februar 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Haushaltsministers liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 4 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen iVm Art. 4 §1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft