Sitzung vom 17. März 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2007 zur Ausführung des Dekretes vom 20. November 2006 über das Statut der Sportschützen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2007 zur Ausführung des Dekretes vom 20. November 2006 über das Statut der Sportschützen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Regierung erhielt zu Beginn des Jahres 2014 eine Anfrage des Pistolen -und Revolverclubs Eupen und einen schriftlichen Antrag des Regionalen Sportverbandes der Flachbahnschützen mit der Bitte, die Liste der anerkannten Waffenkategorien in Artikel 2 des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2007 zu erweitern. Die Vereinsverantwortlichen monierten, dass die Liste der Waffenkategorien nicht mit den Gegebenheiten und den benutzten Waffen in ihrem Verein übereinstimmt.

Im Vergleich zu den beiden anderen Gemeinschaften ist die Liste der anerkannten Waffenkategorien für das Sportschiessen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Absprache mit den beiden Sportschützenverbänden absichtlich sehr reduziert gehalten worden. Innerhalb seines Vereins organisiert der PRC jedoch ein Sportschiessen in vielen verschiedenen Sportdisziplinen und mit diversen anderen Waffen.

Nach mehreren Arbeitssitzungen mit den Verantwortlichen der beiden Sportschützenverbände (RSFO und OSV) wurde beschlossen, folgende Waffenkategorien in den Erlass zu integrieren:

  • Pistolen des Kalibers 6.35mm (.25 ACP) sowie 7,62 mm bis 9,65 mm (.32-.38);

  • Pistolen des Kalibers 9 mm (.357/.40/.41/.44/.45/.10 auto);

  • Revolver des Kalibers .22;

  • Revolver des Kalibers 6,35 mm (.25 ACP) sowie des Kalibers 7,62 mm bis 9,65 mm (.32-.38);

  • Revolver des Kalibers 9 mm (.357/.40/.44/.45/.10 auto).“

Von Seiten der Juristin des Waffendienstes der Provinz Lüttich wurde im Verlauf der Arbeiten eindringlich darauf hingewiesen, dass die Waffen der beantragten Waffenkategorien nur unter Modell 4 erstanden werden können und nicht wie die anderen Waffen auf der Liste mit dem Modell 9.

Im ministeriellen Erlass vom 15. März 2007 ist die Liste der unter Modell 4 oder unter Modell 9 zu erstehenden Waffen aufgeführt.

Dieser Umstand bringt mit sich, dass für die Waffen unter Modell 4 eine hohe Steuer zu entrichten ist. Die Anschaffung einer Waffe mit dem falschen Modell ist illegal und wird strafrechtlich verfolgt.

Entsprechend wurde vereinbart, auf der Karte der Sportschützenlizenz einen Vermerk anzubringen, der über das Modell des Antragsformulars der Waffenkategorie Aufschluss gibt.

Außerdem wurde vorgeschlagen, sich bei der Ausstellung der Karten an der Vorlage aus der Französischen Gemeinschaft zu orientieren. Um nicht den Wortlaut des Erlasses auf der Karte vermerken zu müssen, wird jede Waffenkategorie mit einer Nummer versehen.

Die Karte wird einmalig gedruckt und erst nach einer Zeitspanne von fünf Jahren neu ausgestellt. Die Gültigkeit der Lizenz wird mittels eines jährlich anzubringenden Aufklebers veranschaulicht.

Nach Verabschiedung des Erlasses ist von Seiten der Sportschützenverbände eine Prüfungssitzung hinsichtlich der neuen Waffenkategorien vorzusehen.

Die Sportschützenverbände haben sich bereit erklärt, die Herstellung, Ausstellung und Verteilung der Sportschützenlizenzen selbstständig zu regeln. Das Ministerium erhält mindestens jährlich eine aktualisierte Liste aller ausgestellten Sportschützenlizenzen.

Das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft liegt der Regierung seit dem 24. Februar 2016 vor. Der Sportrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt in seinem Gutachten keine konstruktiven Empfehlungen und verweist auf das Staatsratsgutachten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Anschaffung von zwei Kartendruckern 3.552,56 EUR über Haushaltsposten 70/13-74.22 und Anpassung der Datenbank 968,00 EUR über Haushaltsposten 40/16-12.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 24. Februar 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 20. November 2006 über das Statut der Sportschützen

Erlass der Regierung  vom 23. Mai 2007 zur Ausführung des Dekrets vom 20. November 2006 über das Statut der Sportschützen.