Sitzung vom 17. März 2016

Beschluss des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Delegation der Ausübung der neuen Zuständigkeiten „Kontrolle und Sanktionierung“ sowie „Freistellungen“ an den Geschäftsführenden Direktor

1. Beschlussfassung:

Die Regierung billigt den Beschluss des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 16. Februar 2016. Durch den Beschluss hat der Verwaltungsrat die Delegation der Zuständigkeiten „Kontrolle und Sanktionierung“ sowie „Freistellungen“ an den Geschäftsführenden Direktor vorgenommen. Zudem wurde der Geschäftsführende Direktor beauftragt die entsprechende Änderung der Geschäftsordnung vorzunehmen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit dem 1. Januar 2016 übt das Arbeitsamt die Zuständigkeiten „Kontrolle und Sanktionierung“ sowie „Freistellungen“ operationell aus. Bis zur Verabschiedung des Sammeldekrets Beschäftigung und der damit einhergehenden dekretalen Verankerung der Befugnisse, befindet sich die DG in einer Phase der rechtlichen Unsicherheit. Um einen größtmöglichen Rechtsschutz bis zur Verabschiedung des Sammeldekrets zu gewährleisten, beauftragte die Regierung, mittels des Regierungsbeschlusses vom 28. Januar 2016, das Arbeitsamt mit der Durchführung der beiden Zuständigkeiten. 

Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass es dem Verwaltungsrat des Arbeitsamtes, auf Grundlage von Artikel 11 und 13 des Dekrets vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ggf. die Delegation dieser Zuständigkeiten an den Geschäftsführenden Direktor bzw. an ein anderes Personalmitglied vorzunehmen.

Bezugnehmend auf diesen Regierungsbeschluss vom 28. Januar 2016, sowie auf die oben genannten Artikel des Dekrets vom 17. Januar 2000, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 16. Februar 2016 die Delegation der Zuständigkeiten „Kontrolle und Sanktionierung“ sowie „Freistellung“ an den geschäftsführenden Direktor vorgenommen.

Zudem wurde der Geschäftsführende Direktor mit gleichem Beschluss beauftragt die entsprechende Änderung der Geschäftsordnung vorzunehmen, welche mit der Übertragung dieser Zuständigkeiten einhergeht. In der Folge kann er die erforderlichen Vollmachten an den Verantwortlichen der Dienstleistungen „Freistellungen“ sowie an den Verantwortlichen der Dienstleistungen „Kontrolle und Sanktionierung“ erteilen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft