Sitzung vom 17. März 2016

Erlass der Regierung zur endgültigen Unterschutzstellung des ehemaligen Direktionsgebäudes der „Société Anonyme des Mines et Fonderies de Zinc de la Vieille Montagne“, Lütticher Straße 280/288 in Kelmis als Denkmal

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung des ehemaligen Direktionsgebäudes der „Société Anonyme des Mines et Fonderies de Zinc de la Vieille Montagne“, Lütticher Straße 280/288 in Kelmis als Denkmal.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Am 16. Juli 2015 ist per Erlass der Regierung die vorläufige Unterschutzstellung des ehemaligen Direktionsgebäudes der „Société Anonyme des Mines et Fonderies de Zinc de la Vieille Montagne“, Lütticher Straße 280/288 in Kelmis als Denkmal erfolgt.

Daraufhin ist der Erlass im Hinblick auf eine endgültige Unterschutzstellung gemäß Artikel 7 des Denkmalschutzdekrets folgenden Personen und Einrichtungen zur fakultativen Stellungnahme vorgelegt worden:

1. dem Eigentümer: Diese Mitteilung erwähnt ausdrücklich die Informationspflicht nach Artikel 6, die Stellungnahme des Eigentümers berücksichtigt gegebenenfalls Hinweise auf die Sozialverträglichkeit der Maßnahme.

2.  dem zuständigen Gemeindekollegium zwecks Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung in mindestens einer Tageszeitung und einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt binnen einer Frist von fünfzehn Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung mit dem Vermerk einer Frist von fünfzehn Kalendertagen zur Übermittlung von Anmerkungen. Letztere sind an die Gemeinde zu richten. Während der gesamten Zeit des Aushangs ist die komplette Akte bei der Gemeindeverwaltung einsehbar, die sich für Erläuterungen zur Verfügung hält. Das Gemeindekollegium übermittelt seinen Bericht über diese Anmerkungen mitsamt seiner Stellungnahme innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist.

3.  dem Provinzkollegium.

4.  der Regierung der Wallonischen Region.“

Die folgenden Gutachten wurden eingereicht:

günstiges Gutachten des Gemeindekollegiums der Gemeinde Kelmis in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015,

günstiges Gutachten des Provinzkollegiums Lüttich in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2015.

Die Wallonische Region hat  innerhalb der 60tägigen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

Im Rahmen des öffentlichen Untersuchungsverfahrens ist keine Bemerkung eingegangen.

Laut Artikel 5 des Dekrets darf die Frist der vorläufigen Unterschutzstellung maximal zwölf Monate betragen. Wird diese Frist überschritten, gilt das Stillschweigen der Regierung als eine implizite Entscheidung, das Gut nicht zu schützen. Im vorliegenden Fall würde diese Frist am 15. Juli 2016 ablaufen.

Gemäß Artikel 8 des Dekrets enthält der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung:

  1. „die zwecks Erhalt des geschützten Denkmals, Ensembles oder der geschützten Landschaft auferlegten Einschränkungen;

  2. die besonderen Vorschriften zu Erhalt und Unterhalt;

  3. im Anhang einen Lageplan, der die genauen Abgrenzungen und den Schutzbereich des zu schützenden Gutes festlegt.“

Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Einschränkungen oder Vorschriften zum Erhalt gemacht worden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Günstiges Gutachten des Gemeindekollegiums der Gemeinde Kelmis, die gleichzeitig die Eigentümerin des Gutes ist.

Günstiges Gutachten des Provinzkollegiums Lüttich.

Die Wallonische Region hat  innerhalb der 60tägigen Frist kein Gutachten abgegeben, was in Anwendung von Artikel 7 des Dekrets als Zustimmung gilt.

 

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen, Artikel 8.