Sitzung vom 17. März 2016

Bestellung der Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Begleitausschuss des Interreg VA-Programms Euregio Maas-Rhein und im Begleit- und Lenkungsausschuss des Interreg VA Programms Großregion

1. Beschlussfassung :

Die Regierung bestellt den Ministerpräsidenten zum effektiven Mitglied im Begleitausschuss des Interreg VA Programms Euregio Maas-Rhein und im Begleit- und Lenkungsausschuss des Interreg VA Programms Großregion.

Die Regierung bestellt Celine Marchal, Beraterin im Kabinett des Ministerpräsidenten, zu dessen Stellvertreter im Begleitausschuss des Interreg VA Programms Euregio Maas-Rhein und im Begleit- und Lenkungsausschuss des Interreg VA Programms Großregion.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Die Deutschsprachige Gemeinschaft beteiligt sich an den Interreg VA Programmen Euregio Maas-Rhein und Großregion. Beide Interreg VA-Programme setzen gemäß Art. 47 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einen Begleitausschuss ein, dem alle Programmpartner angehören.

Gemäß Art. 47 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, muss der Begleitausschuss spätestens drei Monate nach Genehmigung des Kooperationsprogramms durch die EU-Kommission eingesetzt werden.

Der Begleitausschuss prüft gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Durchführung des Programms, die Erreichung der Ziele und alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken. Darüber hinaus nimmt der Begleitausschuss zu Programmänderungen Stellung. Des Weiteren kann der Begleitausschuss der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms Anmerkungen übermitteln.

Interreg VA Großregion

Der Begleitausschuss wird durch den Vorsitz der Verwaltungsbehörde geleitet und hat seinen Sitz in Metz. Neben den stimmberechtigen Programmpartnern, nehmen die Verwaltungsbehörde und die EU-Kommission mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Begleitausschuss beschließt einstimmig.

In Übereinstimmung mit Art. 12 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 richtet der Begleitausschuss einen unter seiner Verantwortung handelnden Lenkungsausschuss ein, der die Projekte auswählt. Der Vorsitz wird unter den Programmpartnern wechseln, ebenso wie die Termine und Sitzungsorte. Entscheidungen des Lenkungsausschusses werden einstimmig gefasst, wobei jeder Programmpartner über eine Stimme verfügt.

Interreg VA Euregio Maas-Rhein

Auch das Interreg VA Programm Euregio Maas-Rhein setzt einen Begleitausschuss ein, dem je ein Vertreter jedes Programmpartners mit Stimmrecht angehört. Die Stichting Euregio Maas-Rhein und die EU-Kommission nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Der Begleitausschuss entscheidet in der Euregio ebenfalls über die Veröffentlichung von Projektaufrufen und ist für die Auswahl der Projekte verantwortlich. Es gibt keinen Lenkungsausschuss. Der Vorsitz wird abwechselnd durch die Mitgliedstaaten des Programms (Land Nordrhein-Westfalen, Land Rheinland-Pfalz, Flandern, Wallonie und Wirtschaftsministerium der Niederlande) wahrgenommen und tagt in Maastricht. Der Begleitausschuss beschließt im Konsens.

Der Begleitausschuss INTERREG V A EMR wurde am 4. März 2016 bereits eingesetzt und hat seine Geschäftsordnung verabschiedet. Mit der Einsetzung des neuen Begleitausschusses, wurde auch die Auflösung des Begleitausschusses INTERREG IV-A beschlossen. Die Entscheidungen, die die vorherige Programmperiode betreffen, werden nun vom Begleitausschuss INTERREG V-A getroffen, wobei die Stichting zu diesen Punkten ein Stimmrecht hat.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

4. Gutachten :

Kein Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Fonds für regionale Entwicklung mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006;

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Kooperationsprogramm Interreg VA Frankreich-Belgien-Deutschland-Luxemburg / Großregion(Ref. 2014TC16RFCB045, genehmigt durch die EU-Kommission am 15.12.2015;

Kooperationsprogramm Interreg VA Belgien-Deutschland-Niederlande / Euregio Maas-Rhein (Ref. CCI 2014TC16RFCB001), genehmigt durch die EU-päische Kommission am 9.12.2015.