Sitzung vom 1. März 2016

Erlass der Regierung zur Entscheidung über den Einspruch der Stadt Eupen vom 12. Februar 2016 gegen den ministeriellen Erlass vom 15. Januar 2016 zur Ablehnung einer Denkmalgenehmigung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gibt dem Einspruch der Stadt Eupen vom 12. Februar 2016 gegen den ministeriellen Erlass vom 15. Januar 2016 zur Ablehnung einer Denkmalgenehmigung, Rathausplatz 14 in Eupen, nicht statt und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 13 des Denkmalschutzdekrets regelt das Verfahren der Denkmalgenehmigungen. Dieses sieht vor, dass ein Antragsteller binnen 30-Tages-Frist gegen eine Denkmalgenehmigung Einspruch erheben kann. Die erste Entscheidung über einen Antrag auf Denkmalgenehmigung trifft der Fachminister. Über einen Einspruch entscheidet die Regierung, dies binnen 30-Tages-Frist nach Einreichen des Einspruchs.

Am 15. Januar 2016 hat die zuständige Ministerin per ministeriellen Erlass die Denkmalgenehmigung für den Bau einer Zugangsrampe und die Anbringung einer Lüftungsklappe am Haus Rathausplatz 14 in Eupen abgelehnt. Die Ablehnung der Denkmalgenehmigung war damit begründet, dass

  • die technischen Veränderungen am Baudenkmal mit dem notwendigen Respekt durchgeführt und Eingriffe in die Bausubstanz möglichst vermieden werden sollten, um den Wert des Gebäudes nicht zu schmälern;

  • die neue Rampe keine reversible Lösung darstellt;

  • sich die vorgeschlagenen Materialien und der Aufbau der Rampe nicht der Qualität des Baudenkmals anpassen und dadurch das Erscheinungsbild erheblich gemindert wird;

  • bei einem Neubau der Rampe eine leichte, reversible Lösung gefunden werden muss, die keine Eingriffe in die Fassade durch Befestigungen von Geländern und kein irreversibles Zudecken der Treppenstufen vorsieht;

  • die Lüftungsklappe einen weiteren Einschnitt in die historische Bausubstanz darstellt, die vermieden werden muss.

Gegen diese Ablehnung hat der Antragsteller fristgerecht am 12. Februar 2016 Einspruch erhoben. Der Einspruch wird damit begründet, dass

  • die Rampe keine Veränderungen am Baudenkmal verursache, die Bausubstanz erhalten bliebe und keine zusätzlichen Verankerungen vorgesehen seien;

  • die Rampe immer rückbaubar bleibe und sie ein langlebiges Provisorium darstelle;

  • die vorgeschlagenen Materialien sich dem Umfeld des Baudenkmals anpassten und das Erscheinungsbild dadurch nicht abgewertet werde;

  • der im Jahr 2003 in ähnlicher Form realisierte behindertengerechte Zugang an der Kirche St. Katharina in Kettenis ein gelungenes Beispiel sei;

  • das vorgesehene Betonpflaster den Rollstuhlfahrern eine optimale Fläche biete, da es das Rutschen verhindere sowie winter- und streusalztauglich sei, was Holz und Metall nicht sei;

  • die Rampe keine „schwere“ Lösung darstelle und der Untergrund (Blausteine im Treppenbereich) mittels einer Folie gegen Beschädigungen geschützt werde;

  • bezüglich der Lüftungsklappe die Kernlochbohrung die Bausubstanz im Gegenteil zur vorgeschlagenen Lösung einer Lüftung über die Zimmerdecke nicht beschädige und vorgeschlagen werde, diese in Weiß zu lackieren.

Zu den Argumenten des Antragstellers ist anzumerken, dass

  • die heutige Rampe als Provisorium angelegt wurde und anders, als vom Antragsteller dargestellt, die ursprünglichen Pläne keinerlei Befestigungen an der Vorderfassade vorsahen, die provisorische Holzrampe dann aber anders als beantragt mit den heute vorhandenen Verankerungen angebracht worden ist, so dass die Vorderfassade in ihre ursprüngliche Form zurückgeführt werden sollte und die bestehenden Verankerungen entfernt werden müssten;

  • eine Rampe aus Stein und Beton nicht als Provisorium bezeichnet werden kann, sondern eine dauerhafte bauliche Veränderung darstellt;

  • der behindertengerechte Zugang an der Kirche St. Katharina in Kettenis von der damaligen Denkmalschutzkommission im Jahr 2003 abgelehnt wurde, dabei auch hingewiesen wurde, keine Platten zu verlegen, und somit aus denkmalpflegerischer Sicht nicht als gelungenes Beispiel gewertet werden kann;

  • das Rathaus mittelfristig eine andere Nutzung erfahren wird, die Art der Nutzung des Denkmals in den nächsten Jahren noch völlig unklar ist und es somit nicht akzeptabel ist, dass jetzt dauerhafte Veränderungsmaßnahmen den Denkmalwert mindern, die sich in ein paar Jahren als völlig nutzlos herausstellen könnten;

  • die Lüftungsklappe in den vorliegenden Plänen des Antrags auf Denkmalgenehmigung bereits in Weiß vorgesehen war und dies somit nicht als neuer Lösungsvorschlag angesehen werden kann.

    Es wird empfohlen dem Einspruch nicht stattzugeben, sondern die Möglichkeit gegeben werden soll, eine neue dem Denkmal angepasste Lösung zu finden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen.