Sitzung vom 11. Februar 2016

Erlass der Regierung zur Aufhebung gewisser Rechtsnormen bezüglich der lokalen multidisziplinären Netzwerke und der integrierten Heimpflegedienste

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Aufhebung gewisser Rechtsnormen bezüglich der lokalen multidisziplinären Netzwerke und der integrierten Heimpflegedienste.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der 6. Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2016 die Zuständigkeit für die multidisziplinären lokalen Netzwerke und die integrierten Heimpflegedienste.

Auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft existiert weder ein multidisziplinäres lokales Netzwerk, noch ein integrierter Heimpflegedienst.

Den formalen Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen. Da weder ein multidisziplinäres Netzwerk noch ein integrierter Heimpflegedienst in der Deutschsprachigen Gemeinschaft existiert, wurde jedoch von der Konsultation des Versicherungsausschusses des LIKIV abgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates 58.620/3 vom 4. Januar 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 34 Absatz 1 Nummer 13, 36, 36terdecies sowie 37 §12;

Koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 170;

Königlicher Erlass vom 8. Juli 2002 zur Festlegung der besonderen Zulassungs-normen der integrierten Heimpflegedienste;

Königlicher Erlass vom 14. Mai 2003 zur Festlegung der in Artikel 34 Absatz 1 Nummer 13 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beschriebenen Leistungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. November 2005 und 22. Oktober 2006;

Erlass der Regierung vom 26. September 2003 über die Anerkennung der inte-grierten Heimpflegedienste;

Königlicher Erlass vom 21. Januar 2009 zur Ausführung von Artikel 36 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungs-pflichtversicherung, bezüglich der Pflegeverläufe, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2011 und 5. Juli 2012;

Königlicher Erlass vom 15. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eine Finanzierung der integrierten Heimpflegedienste gewährt, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Juni 2013;

Ministerieller Erlass vom 18. November 2005 zur Festlegung des Betrags und der Bedingungen, unter denen eine Beihilfe für die in Artikel 34 Absatz 1 Nummer 13 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungs-pflichtversicherung definierten Leistungen gewährt werden kann, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 24. Oktober 2006 und 26. Mai 2009;