Sitzung vom 11. Februar 2016

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Vorliegender Erlassvorentwurf sieht Änderungen an den Anlagen 6 und 7 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor.

Der Kontenplan in der Anlage 6 wird um 3 Rubriken erweitert:

403 Debitorische Lieferantenverbindlichkeiten

443 Kreditotrische Kundenforderungen

633 Abschreibung Immobilien

Die ersten beiden Anpassungen erfolgen auf Grundlage von Bemerkungen durch den Rechnungshof. Der zuständige Auditor wünscht einen separaten Ausweis der negativen Kundenforderungen bzw. Lieferantenverbindlichkeiten. Dazu sind eigene Sachkonten von Nöten weshalb die Rubriken 403 und 443 geschaffen werden.

Die dritte Anpassung ist eine direkte Folge der nachstehend beschriebenen Anpassung der Bewertungsregeln in Bezug auf die Immobilien der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Bewertungsregeln in der Anlage 7 werden in 4 Punkten angepasst:

Ausweis und Bewertung der Immobilien der DG: Zukünftig sollen die Immobilien zu ihrem Anschaffungswert ausgewiesen und die Gebäude linear abgeschrieben werden. Bislang war hier eine jährliche Neubewertung vorgesehen. Es hat sich jedoch heraus gestellt, dass die durch das Finanzministerium zu stellenden Daten nur unregelmäßig zu erhalten sind und die Qualität der Informationen mangelhaft ist. Es wird auch weiterhin die Möglichkeit zur Neubewertung bestehen, diese darf jedoch ausschließlich dann vorgenommen werden, wenn sie sich als dauerhaft erweist und durch ein externes Gutachten oder eine Mitteilung einer anderen Behörde belegt werden kann.

Ausweis Kapitalsubsidien: Auf Bitte des Rechnungshofes sollen Investitionszuschüsse zukünftig nur noch dann passiviert werden, wenn eine eindeutige Zweckbindung vorliegt. Um dieser Forderung Folge zu leisten, müssen die Bewertungsregeln entsprechend formuliert werden.

Handhabung Annullierung Kundenforderungen: Es wird präzisiert, dass das Annullieren von Kundenforderungen aus Vorjahren über die gleiche Zuweisung des Einnahmehaushaltes zu erfolgen hat, über die das ursprüngliche Recht erfasst wurde. Mittels dieser Klarstellung wird ein Unterschied zwischen Finanz – und Haushaltsbuchhaltung verdeutlicht. Durch das Annullieren einer Forderung entsteht der Einrichtung ein Aufwand, der in der Finanzbuchhaltung entsprechend in einem Konto der Klasse 6 auszuweisen ist. In der Haushaltsbuchhaltung liegt jedoch eindeutig keine Ausgabe vor, da es sich bei derartigen Transaktionen nicht um Geldleistungen handelt, die jetzt oder später kassenwirksam werden. Die Korrekturen sind folgerichtig über den Einnahmenhaushalt abzuwickeln.

Anhebung Wertgrenze Herstellungsaufwand: Im Rahmen der Vereinfachung der Verfahrenswege in der Verwaltung wird die Wertgrenze zur Unterscheidung von Herstellungs – und Erhaltungsaufwand von 5.000 EUR auf 8.500 EUR angehoben.

Darüber hinaus wurden die Bewertungsregeln teilweise sprachlich überabreitet, ohne jedoch inhaltlich Änderungen vorzunehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 1. Februar 2016 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 1. Februar 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft