Sitzung vom 11. Februar 2016

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Vereinigung zur Förderung der psychischen Entfaltung und Entwicklung des Kindes und seiner Familie, VoG – KITZ-, Vervierser Str. 14-16, 4700 Eupen

1. Beschlussfassung:

In Anwendung von Artikel 58 §1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses von 1992 zur Ausführung des Steuereinkommensgesetzbuches erteilt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft der VoG „Vereinigung zur Förderung der psychischen Entfaltung und Entwicklung des Kindes und seiner Familie“ – KITZ- Vervierser Str. 14-16,  4700 Eupen für die Jahre 2015 und 2016 ein negatives Gutachten zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Die Artikel 56 bis 59sexies des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Steuereinkommengesetzbuches 92 regeln die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können. 

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Der Finanzminister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Das KITZ ist ein Kindertherapiezentrum, welches im Jahr 1997 als Projekt der „Vereinigung zur Förderung der psychischen Entfaltung und Entwicklung des Kindes und seiner Familie“ ins Leben gerufen wurde. Es gewährleistet eine ambulante Therapie für Kinder mit Entwicklungsstörungen, Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Problemen, Störungen des Sozialverhaltens, hyperkinetischen Syndromen oder Schul- sowie Lernschwierigkeiten. 

Die Kosten für die multidisziplinäre Therapie eines Kindes werden fast komplett durch die jeweilige Krankenkasse des Kindes übernommen. Die betroffenen Eltern zahlen lediglich einen geringen Selbstkostenanteil.

Um eine Anerkennung zu erlangen, muss die Aktivität der VOG einer der vom Gesetzgeber in Art. 145/33 vorgegebenen Kategorien des Steuereinkommensgesetzbuches von 1992 entsprechen.

Das Recht auf Schutz der Gesundheit und medizinische Betreuung sind in der Verfassung vorgesehen. Der Gesetzgeber hat dieses Recht aber nicht in den Kategorien zur Genehmigung erwähnt.

Die bestehenden Richtlinien, wie sie unter Nr. 104/80 der Abgabenordnung von 1992 aufgeführt sind, besagen, dass die Institutionen, die benachteiligte Menschen unterstützen, vor allem eine "philanthropische" Ausrichtung haben und ihre humanitäre Arbeit durchführen, ohne Gegenleistung durch die Begünstigten.

Es werden  auch Organisationen im Rahmen der mittellosen Personen anerkannt aufgrund einer Erkrankung. Dabei handelt es sich aber um Organisationen, die relevante Informationen weitergeben oder die den Bedürftigen auf philanthropischer Weise eine Dienstleistung zur Verfügung stellen.

Vor dem Hintergrund, dass die VOG diesen Vorgaben nicht entspricht, ist der Antrag auf Anerkennung für die Jahre 2015 und 2016 für diese Vereinigung abzulehnen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Keines

5. Rechtsgrundlage:

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 104 Nummer 3 Buchstabe e

Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 57 §1, Nummer 3