Sitzung vom 18. Februar 2016

Erlass der Regierung zur Festlegung des Zuschusses „Lebenshaltungskostenpauschale“ für das Jahr 2016 für die VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung gewährt der VoG S.I.A. einen Zuschuss für die „Lebenshaltungskostenpauschale“ in Höhe von 9.201,- EUR für das Jahr 2016 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung der vorliegenden Beschlüsse beauftragt.

2. Erläuterungen:

Seit dem 01. Januar 2009 findet das neue Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen Anwendung. Der Erlass der Regierung über die Jugendhilfe und den Jugendschutz wurde am 14. Mai 2009 verabschiedet. Im Rahmen des Dekretes der Jugendhilfe wurde die VoG S.I.A. gemäß Artikel 22 als Jugendhilfeträger der stationären und ambulanten Hilfen anerkannt.

Zu den Basisaufgaben der VoG S.I.A. gehören:

die stationäre Aufnahme junger Erwachsener und Jugendlicher in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft,

die Organisation eines Treffpunkts für ehemalige Bewohner und andere Hilfesuchende.

Die VoG S.I.A. erhält gemäß des Artikels 7, Punkt 2 des Geschäftsführungsvertrages 2016-2019 zusätzlich zur Basisbezuschussung in Höhe von 116.471,- EUR für das Jahr 2016 eine Jahrespauschale zur Deckung der täglichen Lebenshaltungskosten für die Minderjährigen, welche durch Beschluss bzw. Urteil des Jugendhilfedienstes, des Jugendrichters, des Jugendgerichts, der Staatsanwaltschaft oder anderen Behörden mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Fachbereichs des Ministeriums bei der VoG S.I.A. untergebracht wurden. Für das Jahr 2016 beträgt die maximale Höhe der Lebenshaltungskostenpauschale 9.201,- EUR.

Die Lebenshaltungskostenpauschale geht von einer jährlichen Vollbelegung mit 1 Jugendlichen unter 18 Jahren, somit von 365 Belegungstagen aus. Sind die effektiven Belegungstage durch einen Jugendlichen unter 18 Jahren geringer als 365, wird im darauffolgenden Jahr eine dementsprechende Kürzung der Pauschale vorgenommen. Pro nicht belegten Tag pro Jugendlichen werden 22,- EUR von der Pauschale subtrahiert, wobei die VoG S.I.A. die minimale Pauschale in Höhe von 7.500,- EUR zur Bereitstellung eines freien Platzes unabhängig einer effektiven Belegung dieses reservierten Platzes erhält.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Lebenshaltungskostenpauschale zu Gunsten der VoG S.I.A. für das Jahr 2016 beträgt maximal 9.201,- EUR und wird 2016 zu 100% in Form von monatlichen Zuschüssen ausgezahlt. Der monatlich auszuzahlende Betrag beläuft sich auf 766,- EUR für die Monate Januar bis November 2016 und auf 775,- EUR für den Monat Dezember 2016. In der ersten Jahreshälfte 2016 wird die effektive Lebenshaltungskostenpauschale aufgrund der effektiven Belegungen 2015 berechnet und angepasst. Die minimale Lebenshaltungskostenpauschale zu Gunsten der VoG S.I.A. für das Jahr 2016 beträgt 7.500,- EUR. Die Mittel sind im Haushalt des Jahres 2016 Organisationsbereich 50, Programm 14, Zuweisung 33.01, vorhanden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 16. Februar 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen;

Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz;

Geschäftsführungsvertrag 2016-2019 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG S.I.A.