Sitzung vom 18. Februar 2016

Genehmigung eines Lastenheftes zur Bezeichnung einer Beraterfirma im Rahmen des Schulbauprojektes PPP-II als Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren mit europäischer Bekanntmachung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Lastenheft zur Bezeichnung einer Beraterfirma im Rahmen des Schulbauprojektes PPP-II als Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren mit europäischer Bekanntmachung.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Auftrag ist ein Dienstleistungsauftrag im Sinne der Kategorie A11,A12 und B21 Anlage II des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beabsichtigt ein zweites Investitionsprogramm, als ein durch EUROSTAT anerkanntes  PPP-Model, aufzulegen. Dieses Projekt soll den Sanierungsstau aufarbeiten und der Nutzung mit neuen Anforderungen ein zeitgemäßes bauliches Umfeld bieten.  Die zukunftsorientierte Haushaltsplanung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht langfristig Mittel vor, die unter der Berücksichtigung der „ESVG 2010“ Norm (franz. SEC 2010) für dieses Projekt genutzt werden können.

Im Rahmen dieses Models sollen „Schulcampi“ entstehen, wo durch Synergien und Nähe ein Mehrwert in einem neuen pädagogischen Umfeld gestaltet  werden kann.

War die Deutschsprachige Gemeinschaft im ersten Schulbau-Modell noch alleiniger Träger und Vertragspartner, so gilt es in diesem Projekt zu prüfen, ob auch andere Träger und weitere Vertragspartner gebündelt werden können. Ein besonderes Augenmerk gilt der möglichen Kofinanzierung durch die EIB oder durch den sogenannten „EU Infrastructure Investment Plan“ (Junker-Plan).

Ein weiteres Merkmal des Projektes liegt in der Realisierung von nachhaltigen Bauten unter Beachtung der Lebenszykluskosten. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse soll über die Anzahl und Art der Projekte Auskunft geben, die realisiert werden können. Somit steht in der ersten Phase die Untersuchung möglicher PPP Realisierungsvarianten im Vordergrund.

Zum Zwecke der Angebotskalkulation ist durch den Bieter davon auszugehen, dass die genannten Maßnahmen innerhalb eines  mehrstufigen PPP-Verfahrens durchzuführen sind.

3.  Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Eine Belastung des Haushaltes erfolgt erst nach der Beauftragung und unterliegt einem weiteren Regierungsbeschluss.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 5. Februar 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Infrastrukturdekret 18.03.2002;

Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

Königlicher Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen;

Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Bauaufträgen.