Sitzung vom 28. Januar 2016

Aufgabenzuweisung der Zuständigkeiten „Kontrolle des Suchverhaltens der verpflichtend eingetragenen Arbeitssuchenden“ und „Freistellung von der Arbeitssuche für Arbeitslose in Ausbildung“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beauftragt das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit der Durchführung folgender Aufgaben:

Kontrolle des Suchverhaltens der verpflichtend eingetragenen Arbeitssuchenden;

Freistellung von der Arbeitssuche für Arbeitslose in Ausbildung.

Der vorliegende Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und bleibt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer besonderen dekretalen Rechtsgrundlage gültig.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Zuge der sechsten Staatsreform wurde den Regionen neue Zuständigkeiten im Beschäftigungsbereich übertragen. Auf der Grundlage des Artikels 139 der Verfassung haben die Regierungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region am 2. Juli 2015 beschlossen, eine Reihe dieser Zuständigkeiten von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft zu übertragen. Das entsprechende Übertragungsdekret trat am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bereits im März 2015 wurde eine provisorische Aufteilung der Zuständigkeiten im Rahmen einer Mitteilung an die Regierung dargelegt und von der Regierung gutgeheißen. Durch den Regierungsbeschluss vom 24. September 2015 genehmigte die Regierung diese Aufgabenzuteilung. Dem Arbeitsamt der DG wurden unter anderem die Befugnisse „Kontrolle des Suchverhaltens“ und „Freistellung von der Arbeitssuche“ zugeteilt. Diese beiden Befugnisse übt das Arbeitsamt seit dem 1. Januar 2016 operationell aus.

Die nächste Etappe wird die Verabschiedung des Sammeldekrets im Bereich Beschäftigung sein. Erst durch dieses Sammeldekret werden die neuen Zuständigkeiten auch dekretal in die Aufgabenbeschreibung der jeweiligen Organisationen verankert. Das Sammeldekret wurde bereits in erster Lesung von der Regierung verabschiedet und liegt dem Staatsrat momentan zur Begutachtung vor. Das Sammeldekret wird voraussichtlich im März 2016 vom Parlament, rückwirkend zum 1. Januar 2016, verabschiedet.

Bis zur Verabschiedung des Sammeldekrets befindet sich die DG, und insbesondere das Arbeitsamt, in einer Phase der rechtlichen Unsicherheit. Aufgrund der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze der Kontinuität des öffentlichen Dienstes und der guten Verwaltung (eindeutige Rechtsverhältnisse und Achtung des berechtigten Vertrauens des Bürgers), empfiehlt es sich nach Rücksprache mit den Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei, vorliegenden formalen Beschluss zu fassen; dies erfolgt weiterhin vorbehaltlich der Zuständigkeit der rechtsprechenden Organe, abschließend über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlungen, deren Grundlage vorliegender Beschluss darstellt bzw. eventuell darstellen wird, zu befinden.

Im Bereich der Kontrolle des Suchverhaltens der verpflichtend eingetragen Arbeitssuchenden bleibt der Föderalstaat für den normativen Rahmen zuständig. Der normative Rahmen wurde erst am 14. Dezember 2015 verabschiedet und trat auch erst am 1. Januar 2016 in Kraft.

In diesem Rahmen wird z.B festgelegt, wer kontrolliert wird. Zudem schreibt er einen Mindestkontrollrhythmus vor. Das Sondergesetz vom 8. August 1980 sieht zudem das Landesamt für Arbeit für die materielle Umsetzung der Sanktionsentscheidung vor (Reduzierung oder Aussetzung des Arbeitslosengeldes) . Die Regionen bzw. die Deutschsprachige Gemeinschaft sind für die Ausgestaltung der Kontrolle innerhalb dieses normativen Rahmens und für die Umsetzung zuständig.

Die Verwaltung des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft erarbeitete, unter Berücksichtigung des normativen Rahmens, Ablaufschemen der Aktivierung und Sanktionierung des Suchverhaltens für Arbeitslosengeldempfänger und für Jugendliche während der Berufseingliederungszeit. Der Verwaltungsrat hat die Prozedur verabschiedet und den geschäftsführenden Direktor mit ihrer Umsetzung beauftragt.

Die Regierung billigte die vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagene Prozedur der Aktivierung und Kontrolle des Suchverhaltens auf dem Arbeitsmarkt, durch den Regierungsbeschluss vom 17. Dezember 2015.

Im Bereich der Freistellungen von der Arbeitsuche für Arbeitslose in Ausbildung ist das Arbeitsamt seit dem 1. Januar 2016 für die Aktenentscheidung zuständig. Konkret bedeutet das, dass das Arbeitsamt entscheidet, ob eine Freistellung gewährt wird oder nicht. Artikel 152quinquies, §1 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 betreffend der Regelung bei Arbeitslosigkeit sagt: „Les décisions relatives au maintien des allocations et les décisions relatives à la dispense de disponibilité pour le marché de l’emploi en cas d’études, de formation professionnelle et de stage, sont, en application de l’article 6, § 1er, IX, 6°, de la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles prises par les personnes désignées à cette fin par les autorités régionales compétentes.“

Dieser Artikel ermächtigt die DG zu bestimmen, wer die Entscheidungen bezüglich der Freistellung trifft. Die Regierung ermächtigte das Arbeitsamt mit der Ausführung der Entscheidung bezüglich der Freistellung im Rahmen einer Mitteilung an die Regierung vom 26. März 2015 und im Rahmen des Regierungsbeschlusses vom 24. September 2015.

Der vorliegende Beschluss bestätigt die Note an die Regierung vom 26. März 2015 sowie den Regierungsbeschluss vom 24. September 2015 zur Aufgabenzuweisung von neuen Zuständigkeiten im Beschäftigungsbereich.

Die Regierung beauftragt das Arbeitsamt mit der Ausführung der Zuständigkeiten „Kontrolle des Suchverhaltens“ und „Freistellung von der Arbeitssuche für Arbeitslose in Ausbildung“. 

Der angeführte Beschluss zielt in erster Linie darauf ab, einen größtmöglichen Rechtsschutz bis zur Verabschiedung des Sammeldekrets zu gewährleisten. Dieser Beschluss wirkt während einer Übergangsphase die am 1. Januar 2016 begonnen hat und mit dem Inkrafttreten des Sammeldekrets endet.

In einer zweiten Phase obliegt es dem Verwaltungsrat des Arbeitsamtes, auf Grundlage von Artikel 11 des Dekrets vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ggf. die Delegation dieser Zuständigkeiten an den Geschäftsführenden Direktor bzw. an ein anderes Personalmitglied vorzunehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 139 der Verfassung

Sondergesetz vom 8. August 1980 (Artikel 6,§ 1er ,IX, 11°)

Dekret vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 15. Dezember 2015

Königlicher Erlass vom 25. November 1991 betreffend der Regelung bei Arbeitslosigkeit (Artikel 152quinquies, §1)