Sitzung vom 28. Januar 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Der Erlass der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor endet am 29. April 2016. Mit dem vorliegenden Abänderungserlass soll die Laufzeit dieser Prämie bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.

In der Sitzung vom 29. Oktober 2015 hat die Regierung in erster Lesung den Vorentwurf

des Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor verabschiedet. Ferner hat die Regierung beschlossen, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Das Gutachten Nr. 58.566/2 vom Staatsrat vom 30. Dezember 2015 liegt vor. Der Staatsrat hat neben einer formalen Anmerkung in der Präambel eine Bemerkung zu Artikel 12 des Erlasses.

Artikel 12 des Erlasses übernimmt die EU Verordnung zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Bis zum 30. Juni 2014 wurde dies über die EU Verordnung Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 geregelt. Seit dem 1. Juli 2014 wird die Vereinbarkeit bestimmter Gruppen zur Beihilfen mit dem Binnenmarkt jedoch mit der EU Verordnung Nr. 651/2014 festgelegt.

Im Rahmen der Verwaltungsreform wurden die Abteilungen aufgelöst und die Zuständigkeiten auf die Fachbereiche verteilt. Artikel 1 ersetzt die Definition der Verwaltung im vorliegenden Erlass von „die für Beschäftigung zuständige Fachabteilung des Ministeriums“ durch „der für Beschäftigung zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft“.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Pro gewährter Vollzeitstelle zahlt die DG einen jährlichen Maximal-Zuschuss in Höhe von 8.000 EUR.

Bei einer jährlichen durchschnittlichen Nutzung von 6 Vollzeitstellen belaufen sich die Kosten zu Lasten der DG auf 48.000 EUR.

Die Mittel werden über den OB 30 PR 23 ZW 30.23 aufgebracht.

4. Gutachten :

Das Gutachten Nr. 58.566/2 vom Staatsrat vom 30. Dezember 2015

5. Rechtsgrundlage :

Krisendekret vom 19. April 2010, Artikel 9;

Erlass der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor.