Sitzung vom 28. Januar 2016

Zustimmung zur Kooperationsvereinbarung zwischen der Stichting Euregio Maas-Rhein und den Partnern des Dreiländerparks für den Zeitraum 2016-2019

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt der Kooperationsvereinbarung zwischen der Stichting Euregio Maas-Rhein und den Partnern des Dreiländerparks für den Zeitraum 2016-2019 zu.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Kooperationsvereinbarung

Der 2001 ins Leben gerufene Dreiländerpark ist eine Plattform für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die sich zusammensetzt aus Partnern aus Belgien, Deutschland und den Niederlanden. Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, das landschaftlich attraktive Gebiet um die MAHHL Städte,  welches über einen enormen Reichtum an kulturhistorischen, landschaftlichen und ökologischen Qualitäten verfügt, über die Grenzen hinweg zu pflegen, weiter zu entwickeln und zu bewerben. Die Arbeitsgemeinschaft Dreiländerpark hat sich in den letzten Jahren zu einer euregionalen Plattform für den Ansatz grenzüberschreitender Probleme, Chancen und neuer Initiativen in den Bereichen Landschaft, Wasser- und Naturbewirtschaftung entwickelt.

Seit 2014 liegt die logistische Unterstützung (Schriftführung, Terminkoordination, Übersetzungsdienst)  in der Hand der Stichting Euregio Maas-Rhein, die eine Projektleiterin zu diesem Zweck beschäftigt (mittels Dienstleistungsvertrag, 0,5 VZÄ).

Für den Zeitraum 2016-2019 soll nun zum ersten Mal eine verbindliche Kooperationsvereinbarung zwischen der Stichting Euregio Maas-Rhein als Leadpartner und den Partnern des Dreiländerparks unterzeichnet werden. Diese Vereinbarung regelt u.a. den finanziellen Umfang und die jährlichen Beiträge der einzelnen Partnerregionen sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Plattform.

So sind für die Ausführung der Kooperationsvereinbarung die bereits seit mehreren Jahren bestehende Lenkungsgruppe und Projektgruppe verantwortlich. Während die Lenkungsgruppe mindestens 1x jährlich tagt und u.a. über den strategischen Plan und die Mehrjahresplanung beschließt, tagt die Projektgruppe mindestens 3x jährlich und zeichnet insbesondere für die Vor- und Nachbearbeitung der Lenkungsgruppe verantwortlich (Artikel 1, Absatz 3).

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist in der Lenkungsgruppe durch ihren Ministerpräsidenten oder seinen Vertreter vertreten. Die Arbeiten in der Projektgruppe des Dreiländerpark werden von Frau Inga Klawitter im Ministerium betreut. Bei Bedarf und je nach Schwerpunktthemen und Arbeitsbereichen können Mitarbeiter aus den zuständigen Kabinetten oder Fachbereichen des Ministeriums hinzugezogen werden. 

Das vollständige Budget für den Dreiländerpark beläuft sich pro Jahr auf 70.000 Euro (Mindestbudget 62.000 Euro). Der finanzielle Beitrag der Partner für die Periode 2016-2017 wurde in der Kooperationsvereinbarung wie folgt festgelegt:

Provincie Limburg (NL)

35.000 EUR

(100%)

totaal 35.000 EUR

(17.500 EUR per jaar)

Vlaanderen:

35.000 EUR

 

Vlaamse overheid - Agentschap voor Natuur en Bos

? Ca. 60%

totaal 20.000 EUR

(10.000 EUR per jaar)

Provincie Limburg (BE) ?

? Ca. 40%

totaal 15.000 EUR

(7.500 EUR per jaar)

Wallonie:

35.000 EUR

 

Service public de Wallonie - Direction Générale Opérationnelle de l’Agriculture, des Ressources Naturelles et de l’Environnement

50%

totaal 17.500 EUR

(8.750 EUR per jaar)

Service public de Wallonie - Direction Générale Opérationnelle de l’ Aménagement du territoire, Logement, Patrimoine et Énergie

50%

total 17.500 EUR

(8.750 EUR pro Jahr)

Region Aachen:

35.000 EUR

 

Bezirksregierung Köln, volgens de vastgelegde betalingsmodaliteiten

60%

totaal 21.000 EUR

(10.500 EUR per jaar)

Städteregion Aachen

20%

totaal 7.000 EUR

(3.500 EUR per jaar)

Stadt Aachen

20%

totaal 14.000 EUR

(3.500 EUR per jaar)

 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich für den Zeitraum 2016-2017 dazu, dem Leadpartner  Büro- und Sitzungsräume zur Verfügung zu stellen. Außerdem bringen alle Partner nach Bedarf und Möglichkeit weitere in-kind Beiträge ein (z.B. Druck von Planen, Kommunikationsberatung, Arbeits- und Veranstaltungsräumlichkeiten usw.) (Artikel 1, Absatz 6).   

Entwurf Strategischer Plan Dreiländerpark 2016-2019

Der neu erarbeitete Strategische Plan 2016-2019, der noch durch die Lenkungsgruppe beschlossen werden muss, bildet im Grunde die Basis für die Tätigkeiten des Dreiländerparks in den kommenden Jahren. In diesem Plan werden neben den Grundsätzen insbesondere die prioritären Themen- und Arbeitsbereiche festgelegt. Umgesetzt wird der strategische Plan durch eine Mehrjahresplanung, die jedes Jahr aktualisiert und mit einem Arbeitsplan konkret ausgearbeitet wird. Für die kommenden 4 Jahre wurden rund um das Kernthema Landschaft mehrere Themenbereiche identifiziert:

Landschaft und grüne Infrastruktur (Leitmotiv: kulturelle und ökologische Brücken bauen)

Stand-Land-Bezüge / Landwirtschaft / Energie (Leitmotiv: Hin zu mehr nachhaltiger Qualitätsproduktion und einer Landschaftsintegration erneuerbarer Energien)

Stadt-Land-Bezüge / Kultur / Erholung (Leitmotiv: Attraktive Landschaften als Standortvorteil)

Stadt-Land-Bezüge / Bebauung / Infrastruktur (Leitmotiv: Offener Raum und Qualität der Bebauung)

Während der erste Bereich als Querschnittsthema kontinuierlich verfolgt werden soll, werden aus den anderen drei Bereichen jeweils pro Jahr Schwerpunkte festgelegt. 

Die Tätigkeiten des Dreiländerparks werden gemäß strategischem Plan durch drei Haupt-Arbeitsbereiche definiert:

Kommunikation / Bildung / Wissensvermittlung

3LP Partnerschaft / Netzwerkbildung / Erfahrungsaustausch

Projekte / Projektentwicklung          

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kooperationsvereinbarung hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Der Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht insbesondere in der Zur-Verfügung-Stellung von Büro- und Sitzungsräumen für die Projektleitung sowie Versammlungen im Rahmen des Dreiländerparks.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Keine.