Sitzung vom 28. Januar 2016

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 16. April 2007 in Kigali unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Ruanda zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2010

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 16. April 2007 in Kigali unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Ruanda zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2010.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 48 § 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Damit Belgien den Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht, müssen zahlreiche Abkommen in Steuersachen abgeschlossen werden. Einer der Vertragspartner ist die Republik Ruanda. Mit diesem Staat wurde das Protokoll vom 17. Mai 2010 abgeschlossen.

Bei diesem Protokoll handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Es bedarf deshalb der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Auf Anfrage des FÖD Finanzen soll das Protokoll so schnell wie möglich ratifiziert werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Der Dekretentwurf hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung, da das Protokoll vom 17. Mai 2010 vor allem Auskunftsaustausch zum Gegenstand hat.

4. Gutachten:

Das Gutachten 49.630/1 des Staatsrates liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen